Urteilskopf

94 IV 85

23. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1968 i.S. Köchli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 86

BGE 94 IV 85 S. 86

A.- Köchli fuhr am 22. August 1966 um Ol.30 Uhr mit einem Personenwagen, der nicht beleuchtet war, durch Biel. Am Zentralplatz wurde eine Polizeistreife auf ihn aufmerksam und hiess ihn anhalten. Da sein Verhalten auf Trunkenheit schliessen liess, hatte er sich einer Blutprobe zu unterziehen, die chemisch eine Alkoholkonzentration von 1,86 Gewichtspromille ergab.
B.- Der Gerichtspräsident II von Biel verurteilte Köchli am 11. November 1966 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und ohne Licht zu fünfzehn Tagen Gefängnis. Er verfügte zudem gestützt auf Art. 102 Ziff. 2 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG, dass das Urteil im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtsanzeiger von Biel je einmal zu veröffentlichen sei. Das Obergericht des Kantons Bern, an das Köchli wegen der Urteilsveröffentlichung appellierte, bestätigte dieses Urteil am 27. Oktober 1967, soweit es noch zu prüfen war.
C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde macht Köchli geltend, die Veröffentlichung des Urteils verletze Art. 102 Ziff. 2 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG und sei deshalb aufzuheben.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Art. 102 Ziff. 2 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG bestimmt, dass der Richter die Veröffentlichung des Strafurteils nach Art. 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB anzuordnen hat, wenn der Verurteilte innert fünf Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft wird. Der Beschwerdeführer hält diese Bestimmung für verletzt, weil kein Rückfall im Sinne des Gesetzes vorliege; innert der letzten fünf Jahre sei er wohl wegen Vereitelung einer Blutprobe, nicht aber wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft worden. In der Tat kann man sich fragen, ob diese beiden Tatbestände, wie das Obergericht annimmt, einander in Art. 102 Ziff. 2 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG gleichgesetzt werden dürfen. Gewiss gilt sowohl das Fahren in angetrunkenem Zustand wie die Vereitelung der Blutprobe als Vergehen; auch sind beide Taten mit der gleichen Strafe, nämlich mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bedroht (Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
und 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG). Das Bestreben des Gesetzes, den Führer, der die Feststellung der Angetrunkenheit verunmöglicht, gleich zu behandeln wie denjenigen, der sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig macht, ist demnach unverkennbar. Richtig ist zudem,
BGE 94 IV 85 S. 87

dass beide Straftatbestände in Art. 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG unter der Überschrift "Fahren in angetrunkenem Zustand" eingereiht sind. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass Gesetzesbestimmungen nicht aus Überschriften oder Randtiteln, sondern in erster Linie aus ihrem Wortlaut selbst auszulegen sind. Freilich gehören auch die Titel und Marginalien zum Gesetzestext. Sie sind aber meistens unvollständig oder ungenau und vermögen daher am Sinn, der sich aus dem Wortlaut der einzelnen Bestimmung ergibt, nichts zu ändern (BGE 89 IV 20 und dort angeführte Urteile). Dass der Randtitel zu Art. 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SVG die in Abs. 3 umschriebene Vereitelung der Blutprobe nicht erfasst, insofern also unvollständig ist, liegt übrigens auf der Hand und ist schon bei der Wahl des Marginale hervorgehoben worden (Prot. Kom. StR S. 171 und 176). Es geht folglich nicht an, Art. 102 Ziff. 2 lit. b, in dem nur vom Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand die Rede ist, auf dem Umweg über das Marginale zu Art. 91 auf die Vereitelung der Blutprobe auszudehnen. Für eine solche Auslegung lässt sich auch aus dem Urteil BGE 92 IV 167 ff. nichts ableiten. Dieser Entscheid stellte das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Vereitelung der Blutprobe nur unter dem Gesichtspunkte des bedingten Strafvollzuges gleich. Es handelte sich nicht um eine Auslegung des SVG, sondern des Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB, dessen Wortlaut den getroffenen Entscheid ohne weiteres zuliess.
2. Die aufgeworfene Frage kann im vorliegenden Fall indes offen bleiben, da schon lit. a von Art. 102 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
SVG zutrifft. Nach dieser Bestimmung ist das Strafurteil zu veröffentlichen, wenn der Verurteilte besondere Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat. Der Beschwerdeführer musste allein in den Jahren 1963 und 1964 viermal wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften gebüsst werden. Ende 1965 rammte er in Nidau nach einem Pintenkehr einen abgestellten Personenwagen und beschädigte ihn schwer. Obschon er den Schaden sah, fuhr er nach Hause und zechte weiter. Gestützt auf diesen Vorfall wurde er am 9. Mai 1966 wegen vorsätzlicher Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie 300 Franken Busse verurteilt. Kaum dreieinhalb Monate später setzte er sich erneut bedenkenlos über wichtige Verkehrsverpflichtungen hinweg, indem er sich nachts in einem mittelschweren Rausch ans Steuer seines Wagens setzte und
BGE 94 IV 85 S. 88

ohne Licht durch Biel fuhr. Ein solches Verhalten zeugt von einer besonders rücksichtslosen und gewissenlosen Einstellung andern Strassenbenützern gegenüber und rechtfertigt daher die Veröffentlichung des Urteils (vgl. BGE 92 IV 188 Erw. 3). Die Voraussetzungen zur Veröffentlichung wären übrigens auch gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB gegeben. Das Fahren in angetrunkenem Zustand stellt heute nach der Statistik das häufigste Vergehen dar. Es führt zudem fast täglich zu schweren Unfällen. Angesichts dieser Tatsachen kann der Richter in Fällen, wie dem vorliegenden, das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung des Urteils bejahen, ohne das Ermessen, das ihm nach Art. 61 Abs. 1 StBG zusteht, zu überschreiten (BGE 90 IV 105; BGE 92 IV 186 Erw. 1).
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 94 IV 85
Datum : 12. Juni 1968
Publiziert : 31. Dezember 1969
Quelle : Bundesgericht
Status : 94 IV 85
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 61 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 2 SVG. 1. Frage offen gelassen, ob Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG sich auch auf die Vereitelung


Gesetzesregister
SVG: 91 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
102
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 102 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
1    Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
StGB: 41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
BGE Register
89-IV-14 • 90-IV-104 • 92-IV-167 • 92-IV-184 • 94-IV-85
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
fahren in angetrunkenem zustand • vereitelung der blutprobe • verurteilter • biel • monat • tag • frage • kassationshof • trunkenheit • verhalten • busse • blutprobe • marginalie • sachverhalt • verurteilung • entscheid • automobil • veröffentlichung • bedingter strafvollzug • richtigkeit
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