97 II 289
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1971 i.S. Fritz gegen Fritz.
Regeste (de):
- Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen. Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehemannes? (Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
- 1. Ist ein Kaufvertrag zwischen einer Ehefrau und einer vom Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft einem Rechtsgeschäft unter Ehegatten gleichzustellen? (Erw. 3).
- 2. Betrifft ein Kaufvertrag, durch den eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau eine Liegenschaft gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Ausstellung einer Schuldanerkennung für den diese Schulden übersteigenden Teil des Kaufpreises erwirbt, das eingebrachte Gut der Frau? Liegt in der Schuldübernahme eine Verpflichtung zugunsten des Ehemannes? (Erw. 3).
- 3. Eine Liegenschaft, welche eine unter Güterverbindung lebende Ehefrau durch ein gültiges Rechtsgeschäft zu Eigentum erwirbt, gehört, wenn die Voraussetzungen für die Entstehung von Sondergut (Art. 190
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. 2 ...238 SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. 2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
Regeste (fr):
- Actes juridiques entre époux qui concernent les apports de la femme. Obligation de la femme dans l'intérêt du mari? (art. 177 al. 2 et 3 CC).
- 1. Un contrat de vente conclu entre une femme et une société anonyme dominée par le mari équivaut-il à un acte juridique entre époux? (consid. 3).
- 2. Un contrat de vente par lequel une femme mariée sous le régime de l'union des biens acquiert un immeuble contre la reprise des dettes hypothécaires et l'établissement d'une reconnaissance de dette pour la partie du prix de vente qui dépasse ces dettes concerne-t-illes apports de la femme? La reprise de dette constituet-elle une obligation de la femme dans l'intérêt du mari? (consid. 3).
- 3. Un immeuble qu'une femme mariée sous le régime de l'union des biens acquiert en propriété par un acte juridique valable fait partie, si les conditions de la constitution de biens réservés (art. 190, 191 CC) ne sont pas remplies, en principe de ses apports même s'il a été acquis à titre onéreux et qu'il n'y a pas de remploi au sens de l'art. 196 al. 2 CC (consid. 4). Le contrat par lequel la femme octroie au mari un droit d'emption sur un tel immeuble doit pour être valable être approuvé par l'autorité tutélaire (consid. 2, 4).
Regesto (it):
- Convenzioni tra coniugi relative ai beni apportati dalla moglie. Obbligazione assunta dalla moglie nell'interesse del marito? (art. 177 cpv. 2 e 3 CC).
- 1. Il contratto di compravendita stipulato tra la moglie e una società anonima dominata dal marito equivale a una convenzione tra coniugi? (consid. 3).
- 2. Un contratto di compravendita con il quale la moglie che sta sotto il regime dell'unione dei beni acquista un immobile mediante l'assunzione dei debiti ipotecari e la costituzione di un riconoscimento di debito per la parte del prezzo che eccede tali debiti concerne gli apporti della moglie? L'assunzione dei debiti costituisce un'obbligazione della moglie nell'interesse del marito? (consid. 3).
- 3. Un immobile che una moglie vivente sotto il regime dell'unione dei beni acquista in proprietà attraverso una convenzione valida fa di massima parte, se i requisiti della costituzione di beni riservati (art. 190, 191 CC) non sono adempiuti, dei suoi apporti, quand'anche esso sia stato acquisito a titolo oneroso e non vi sia una sostituzione ai sensi dell'art. 196 cpv. 2 CC (consid. 4). Il contratto mediante il quale la moglie accorda al marito un diritto di compera su un siffatto immobile deve, per essere valido, venire approvato dall'autorità tutoria (consid. 2, 4).
Sachverhalt ab Seite 290
BGE 97 II 289 S. 290
Aus dem Tatbestand:
A.- Fritz war einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Alleinaktionär der MABE Matratzen & Bettwaren AG in St. Gallen. Eine am 30. Dezember 1964 abgehaltene ausserordentliche Generalversammlung dieser AG, an welcher Fritz das gesamte Grundkapital vertrat, beschloss die Auflösung der Gesellschaft. Gemäss Kaufvertrag vom 16. Juli 1965, der an diesem Tage um 15 Uhr öffentlich beurkundet und gleichen Tags im Grundbuch eingetragen wurde, verkaufte die MABE, für die Fritz handelte, an dessen Ehefrau die Liegenschaft Kräzernstrasse 82
BGE 97 II 289 S. 291
in St. Gallen, nämlich das damals von den Eheleuten Fritz benützte Wohnhaus mit Fabrikanbau, Hofraum und Garten (Parzelle Nr. 2110, Grundbuch Bruggen). Der Kaufpreis von Fr. 165 000.-- war nach dem Kaufvertrag durch Übernahme der Grundpfandschulden von Fr. 114 000.-- und für den Restbetrag von Fr. 51 000.-- "durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin" zu begleichen. Frau Fritz hatte schon am 30. Juni 1965 einen Schuldschein ausgestellt, worin sie bescheinigte, ihrem Ehemann Fr. 51 000. -zu schulden. Durch einen ebenfalls am 16. Juli 1965 abgeschlossenen Vertrag über die Begründung eines Kaufsrechts, der zehn Minuten nach dem eben erwähnten Kaufvertrag öffentlich beurkundet wurde, räumte Frau Fritz ihrem Ehemann an der ihr von der MABE verkauften Liegenschaft ein Kaufsrecht ein, über das der Vertrag bestimmte: "1. Der Kaufantritt mit Nutzen und Lasten erfolgt mit der Eintragung des definitiven Kaufvertrags im Grundbuch. 2. Der Kaufpreis beträgt Fr. 165 000.-- ... und wird beglichen durch Übernahme der Schuldpflicht an den bei Geltendmachung des Rechtes bestehenden Grundpfandrechten, mit Zinspflicht ab Kaufantritt, während der Rest der Kaufsumme bei Abschluss des definitiven Kaufvertrages bar zu bezahlen ist. 3. Das Kaufsrecht ist höchst persönlich, d.h. es ist weder übertragbar noch vererblich. Es ist zeitlich unbeschränkt und kann vom Berechtigten jederzeit geltend gemacht werden und ist für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorzumerken. Sämtliche Kosten hat der Berechtigte zu übernehmen. 4. Die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bei Ausübung des Kaufsrechtes bleibt vorbehalten. 5. Dieser Vertrag wird hiermit zur Vormerkung im Grundbuch angemeldet." Am 18. Mai 1966 wurde die MABE (deren Liquidation schon in der öffentlichen Urkunde über den Auflösungsbeschluss als durchgeführt bezeichnet worden war) im Handelsregister gelöscht.
B.- Mit einem an Frau Fritz und an das Grundbuchamt der Stadt St. Gallen gerichteten, beiden Adressaten zugestellten Brief vom 15. Mai 1968 erklärte Fritz gegenüber seiner Ehefrau, er übe sein Kaufsrecht aus dem Vertrage vom 16. Juli 1965 aus, und forderte das Grundbuchamt auf, entsprechend dieser Erklärung und den Bestimmungen des Kaufrechtsvertrags das Eigentum an der Parzelle Nr. 2110 auf ihn zu übertragen. Das
BGE 97 II 289 S. 292
Grundbuchamt unterbreitete den Kaufrechtsvertrag unter Hinweis auf den in Ziffer 4 enthaltenen Genehmigungsvorbehalt dem Waisenamt (Vormundschaftsbehörde) der Stadt St.Gallen. Am 23. August 1968 verweigerte diese Behörde die Genehmigung. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, an den Fritz rekurrierte, hielt dafür, über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Kaufrechtsvertrags sei nur zu befinden, wenn dieser für die Ehefrau an sich verbindlich sei und wenn die streitige Liegenschaft zu ihrem eingebrachten Gut gehöre; über diese Fragen habe weder die Vormundschaftsbehörde noch die Rekursinstanz zu entscheiden, sondern es erscheine als gegeben, dass die Parteien vorerst den Richter anrufen. Im Sinne dieser Erwägungen wies der Regierungsrat den Rekurs des Ehemanns am 17. März 1969 ab.
C.- Am 17. September 1969 reichte Fritz gegen seine Ehefrau beim Bezirksgericht St. Gallen eine Klage ein, mit der er namentlich verlangte, es sei festzustellen, dass der Kaufrechtsvertrag vom 16. Juli 1965 der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde nicht bedürfe, und die Beklagte sei zur Übertragung der Parzelle Nr. 2110 an ihn zu verpflichten. Das Bezirksgericht erklärte den Vertrag als genehmigungsbedürftig und wies das Begehren auf Übertragung der Liegenschaft zur Zeit ab. Das Kantonsgericht St. Gallen, an das der Kläger appellierte, verurteilte die Beklagte am 26. März 1971 zur Übertragung der streitigen Liegenschaft an den Kläger. Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht die Klage im Sinne der Erwägungen ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat festgestellt, ein vom Wortlaut des Kaufrechtsvertrages abweichender Wille beider Parteien sei nicht nachgewiesen und die Beklagte habe einen allfälligen Willensmangel mehr als ein Jahr vor der damit begründeten Anfechtung jenes Vertrages entdeckt. Die Beklagte anerkennt, dass es sich dabei um tatsächliche Feststellungen handelt, die gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
BGE 97 II 289 S. 293
sie annahm, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde sei zur Gültigkeit des Kaufrechtsvertrages nicht nötig. Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
3. Die Beklagte hat die streitige Liegenschaft am 16. Juli 1965 von der MABE gekauft. Diese Aktiengesellschaft bestand damals noch, da ihre Liquidation entgegen der Feststellung in der Urkunde über den Auflösungsbeschluss vom 30. Dezember 1964 wenigstens mit Bezug auf die streitige Liegenschaft noch nicht durchgeführt war (vgl. Art. 739 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist. |
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1 | Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist. |
2 | Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 746 - Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
Die rechtliche Selbständigkeit einer sog. Einmanngesellschaft bleibt nach der Rechtsprechung freilich ausnahmsweise unbeachtet, wenn die Berufung darauf gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 92 II 164 Erw. 1 mit Hinweisen). Dass in dieser Weise auf den Alleinaktionär "durchgegriffen" werde, können jedoch nur Dritte verlangen; der Alleinaktionär selbst - im vorliegenden Fall also der Kläger - muss die von ihm gewählte Organisationsform gegen sich gelten lassen (BGE 92 II 164 mit Hinweisen; MERZ, N. 290 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Ob bei einem Rechtsgeschäft, das eine Ehefrau mit einer vom Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft abschliesst, unter Umständen in ihrem Interesse von der rechtlichen Selbständigkeit dieser Gesellschaft abzusehen und das Geschäft als solches unter den Ehegatten zu behandeln sei, kann im vorliegenden
BGE 97 II 289 S. 294
Falle dahingestellt bleiben. Im Sinne von Art. 177 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 207 - 1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
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1 | Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. |
2 | Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
4. Die Güterverbindung vereinigt nach Art. 194 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 194 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 194 |
BGE 97 II 289 S. 295
Abs. 1 ZGB ihr eingebrachtes Gut und bleibt ihr Eigentum. Der Ehemann hat nach Art. 195 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. |
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1 | Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. |
2 | ...238 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 191 - 1 Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
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1 | Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen. |
2 | Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. |
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1 | Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten. |
2 | ...238 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 194 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
BGE 97 II 289 S. 296
unterscheidet (EGGER, N. 1 zu Art. 195; GUHL, a.a.O.; Entscheid der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 29. November 1951 i.S. Waltisperger und Gloor gegen Lüscher, ZBGR 1954 S. 324; KNAPP, a.a.O. S. 17 N. 77; DESCHENAUX, Revision du régime matrimonial, ZSR 1957 S. 510a; LEMP, N. 3 zu Art. 195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. |
BGE 97 II 289 S. 297
der Vormundschaftsbehörde bedarf. Der Umstand, dass im Moment der Beurkundung dieses Vertrags der Kauf der Liegenschaft durch die Beklagte möglicherweise noch nicht im Grundbuch eingetragen war, sondern dass diese Eintragung und die Vormerkung des Kaufsrechts vielleicht erst im Anschluss an die Beurkundung der beiden Verträge erfolgten, ändert hieran selbstverständlich nichts.