97 I 97
17. Auszug aus dem Urteil vom 29. März 1971 i.S. X. gegen Y. und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Berechnung der Berufungsfrist nach Art. 185
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 185 - Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO357 angefochten werden.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst, point de départ d'un délai.
- Calcul du délai de recours de l'art. 185 LP, lorsque le destinataire de la décision est titulaire d'une case postale et que l'avis de retrait est déposé dans la case un samedi (confirmation de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 4 CF, decorrenza dei termini.
- Calcolo del termine di ricorso dell'art. 185 LEF, quando il destinatario della decisione è titolare di una casella postale e l'avviso di ritiro è deposto nella casella di sabato (conferma della giurisprudemza).
Sachverhalt ab Seite 97
BGE 97 I 97 S. 97
X., der von Y. gemäss Art. 177 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. |
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1 | Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. |
2 | Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben. |
BGE 97 I 97 S. 98
Mit Eingabe vom 23. November 1970 erhob X. gestützt auf Art. 185
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 185 - Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO357 angefochten werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Gegen den Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung kann innerhalb fünf Tagen nach dessen Mitteilung bei der oberen kantonalen Gerichtsinstanz Berufung eingelegt werden (Art. 185
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 185 - Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO357 angefochten werden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 185 - Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO357 angefochten werden. |
BGE 97 I 97 S. 99
Im vorliegenden Fall ist die fragliche Sendung dem Beschwerdeführer am 14. November 1970 um 08.00 Uhr im Postfach angezeigt worden. Sie hätte während der ordentlichen Schalteröffnungszeit (07.30 - 11.00 Uhr) abgeholt werden können und hat somit nach der bisherigen Rechtsprechung als am 14. November 1970 gültig zugestellt zu gelten, zumal der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht behauptet, die Fachzustellung sei als solche unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der angefochtene Entscheid der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Er macht jedoch geltend, diese Praxis sei ungerecht, da die meisten Postfächer mit Rücksicht auf die Fünftagewoche an Samstagen nicht mehr geleert würden. Er regt an, die Rechtsprechung dahin zu ändern, dass eine Eingangsanzeige, die dem Postkunden am Samstag ins Fach gelegt werde, keine gültige Zustellung darstelle und dass sie demzufolge für einen allfälligen Fristenlauf unbeachtlich sei. Das Bundesgericht hat sich bereits im Falle BGE 92 I 20 /21 eingehend mit ähnlichen Einwendungen auseinandergesetzt und im wesentlichen folgendes ausgeführt: Richtig sei, dass eingeschriebene Sendungen einer Unternehmung, deren Betrieb am Samstag geschlossen sei und die über kein Postfach verfüge, erst am Montag zugestellt werden könnten. Daraus ergebe sich zwar in bezug auf einen allfälligen Fristenlauf eine Besserstellung gegenüber dem Postfachinhaber. Die Behebung dieser Ungleichheit obliege indessen dem Gesetzgeber, der zu diesem Zweck eine Ordnung aufstellen müsste, wonach der Samstag nicht nur hinsichtlich des Ablaufs, sondern auch in bezug auf den Beginn einer Frist wie ein Feiertag zu behandeln wäre (vgl. das BG über den Fristenlauf an Samstagen, AS 1963, S. 819). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Postfachinhaber geniesst gegenüber dem gewöhnlichen Postkunden gewisse Vorteile: die Zustellung erfolgt rasch, da keine Botengänge notwendig sind; weiter wird dem Kunden ermöglicht, mehrmals täglich (auch ausserhalb der Schalteröffnungszeiten) Sendungen in Empfang zu nehmen. Mit der Miete eines Postfachs gibt er jedoch seine Absicht bekannt, die für ihn bestimmten Sendungen zu dem ihm genehmen Zeitpunkt abholen zu wollen. Wer über ein Postfach verfügt, anerkennt somit, dass ihm die für die Fachbedienung bestimmten Sendungen grundsätzlich
BGE 97 I 97 S. 100
jederzeit gültig durch Einlage ins Postfach zugestellt werden können; die Einlage tritt daher gleichsam an Stelle der Zustellung durch tatsächliche Aushändigung bzw. Einwurf in den Briefkasten. Wie aus der soeben dargestellten Rechtsprechung hervorgeht, rechtfertigt es sich zwar, diesen Grundsatz abzuschwächen, wenn die Zustellung eingeschriebener Sendungen in Frage steht. Die vom Bundesgericht aufgestellten Bedingungen bieten jedoch hinreichende Gewähr dafür, dass die legitimen Interessen des Postfachinhabers auch in diesem Fall gewahrt bleiben. Dies gilt auch für Fachzustellungen, die am Samstag erfolgen. Das Bundesgericht anerkennt, dass sich daraus für Geschäftsinhaber bzw. Unternehmungen mit Fünftagewoche gewisse Unannehmlichkeiten ergeben können. Wie bereits in BGE 92 I 21 ausgeführt wurde, können diese indessen nicht auf dem Wege der Rechtsprechung, sondern allein vom Gesetzgeber behoben werden, sofern dieser zur Überzeugung gelangen sollte, die gegenwärtige Ordnung sei nicht mehr zeitgemäss. Im vorliegenden Fall besteht für ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung übrigens umso weniger Anlass, als der Beschwerdeführer nicht behauptet, die am Samstag erfolgte Zustellung des anfechtbaren Entscheids habe es ihm verunmöglicht, rechtzeitig die Berufung zu erklären.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen