97 I 653
94. Auszug aus dem Urteil vom 17. November 1971 i.S. Schönenberger gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich und Obergericht des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Handels- und Gewerbefreiheit, gesteigerter Gemeingebrauch, Taxigewerbe.
- Handels- und Gewerbefreiheit und Benützung des öffentlichen Bodens im allgemeinen (Erw. 5 a).
- Bewilligung zum Führen eines Taxibetriebes. Unterscheidung von Bewilligungen, deren Inhaber die auf öffentlichem Boden zur Verfügung stehenden Standplätze benützen dürfen, und Bewilligungen, deren Inhaber hievon ausgeschlossen sind. Voraussetzungen, unter denen diese Unterscheidung mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Regeste (fr):
- Liberté du commerce et de l'industrie, usage commun accru, taxis.
- Liberté du commerce et de l'industrie et utilisation du domaine public en général (consid. 5 a).
- Autorisation d'exploiter une entreprise de taxis. Distinction entre les autorisations permettant à leur détenteur d'utiliser des places de stationnement mises à disposition sur le domaine public, et les autorisations dont le détenteur n'a pas un tel droit. Conditions auxquelles cette distinction est compatible avec les art. 4 et 31 Cst. (consid. 5 b).
Regesto (it):
- Libertà del commercio e dell'industria, uso comune accresciuto, taxi.
- Libertà del commercio e dell'industria e utilizzazione dell'area pubblica in generale (consid. 5).
- Permesso di condurre un'impresa di taxi. Distinzione tra le autorizzazioni che permettono al loro titolare di utilizzare posti di parcheggio messi a disposizione sull'area pubblica, e le autorizzazioni per le quali il titolare non ha un tale diritto. Condizioni alle quali questa distinzione è compatibile con gli art. 4 e 31 CF (consid. 5 b).
Sachverhalt ab Seite 654
BGE 97 I 653 S. 654
A.- Die Taxiverordnung der Stadt Zürich (= TaV) bestimmt in Art. 1, dass das Führen eines Taxibetriebes bewilligungspflichtig ist und unterscheidet zwei Betriebsbewilligungen: Die Betriebsbewilligung A gibt dem Inhaber das Recht, eine bestimmte Anzahl von A-Taxi auf städtischen Standplätzen aufzustellen, während die Betriebsbewilligung B kein Recht zur Benützung städtischer Standplätze verleiht. Gemäss Art. 5 legt der Stadtrat unter Berücksichtigung des Bedürfnisses und der verkehrspolizeilichen Anforderungen sowie nach Anhören der interessierten Kreise die Anzahl der A-Taxi fest; sie beträgt mindestens 250. In den Art. 37-40 sind besondere Betriebsvorschriften für A-Taxi enthalten; vor allem werden die Pflicht zum Betrieb von Standplatztelephonen und die Beförderungspflicht im Stadtgebiet geregelt. Bewilligungen für B-Taxi dürfen nach Art. 23 nur erteilt werden, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass für diese Fahrzeuge private Standplätze und geeignete Abstellplätze vorhanden sind.
B. - Edmund Schönenberger stellte am 3. August 1969 einen als B-Taxi bewilligten Personenwagen auf einem städtischen Taxistandplatz zum Zwecke des Angebots von Fahrten auf. Er wurde deswegen durch Einzelrichterurteil vom 8. Mai 1970 wegen Übertretung der TaV mit einer Busse von Fr. 20.- bestraft. Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde
BGE 97 I 653 S. 655
wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 1970 ab.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts erhob Edmund Schönenberger staatsrechtliche Beschwerde. Er stellt den Antrag, die Bestrafung wegen Verletzung der Taxiverordnung sei aufzuheben, und macht neben Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend, die Taxiverordnung ermangle einer gesetzlichen Grundlage und verstosse mit der Zweiteilung in A- und B-Bewilligungen gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Erwägungen
Erwägungen:
5. Zu prüfen bleibt, ob der Inhalt der getroffenen Ordnung gegen Art. 4
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 97 I 653 S. 656
die Bewilligungspflicht gezogen hat, sind allerdings praktisch von geringer Bedeutung; denn die Bewilligung darf nicht willkürlich verweigert werden und der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist zu beachten; auch wurden gewerbepolitische Erwägungen wiederholt als unzulässig bezeichnet (BGE 53 I 19,BGE 77 I 287). Ist Art. 31
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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BGE 97 I 653 S. 657
und das Einsteigen auf der Verkehrsfläche belebter Strassen unerwünscht. Aus diesen Gründen fällt ein Verzicht auf feste Taxistandplätze ausser Betracht. bb) Die Freigabe der vorhandenen Standplätze für alle Taxis würde nach dem angefochtenen Entscheid sowie nach der Vernehmlassung des Stadtrates von Zürich zu verkehrstechnischen Schwierigkeiten führen. Das ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine leere Behauptung. Dass sich die Zahl der städtischen Standplätze wesentlich vermehren liesse, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Eine ins Gewicht fallende Vergrösserung der für Taxis reservierten Parkfläche dürfte kaum möglich sein. Zudem scheint die Zahl der vorhandenen Standplätze den Bedürfnissen der Kunden zu genügen. Geht man aber davon aus, dass über 1000 Taxiführer zur Benützung der 70 vorhandenen Standplätze berechtigt sein sollen, so ist es offensichtlich, dass höchstens in Zeiten starker Nachfrage sich die Benützung der Standplätze reibungslos abwickeln würde, während jedes Nachlassen der Nachfrage sofort zu einem "Kampf" um die günstigsten Standplätze führen müsste, Verkehrsstockungen zur Folge haben könnte und Chauffeure, die keinen freien Standplatz finden, zum Umherfahren ohne Kunden und damit zu einer zusätzlichen unnötigen Belastung des Innerstadtverkehrs veranlassen würde. Im Hinblick auf diese Unzukömmlichkeiten erscheint die Anpassung der Zahl der Benützerbewilligungen an die Zahl der vorhandenen Standplätze als sachlich begründet. Nur wenn die Bewilligung zum Betrieb eines Taxiunternehmens nicht ohne weiteres die Bewilligung zur Benützung der städtischen Standplätze mitumfasst, behält das Gemeinwesen die Möglichkeit, einer "Überbelegung" der Standplätze zu begegnen, ohne die Ausnützung des Taxigewerbes in seiner Gesamtheit unverhältnismässig einzuschränken (vgl.BGE 79 I 339). Die Beschwerde bringt nichts vor, was den Verdacht begründen würde, die Beschränkung der Zahl der A-Bewilligungen sei nicht verkehrstechnisch bedingt, sondern diene einem verkappten Konkurrenzschutz. Dass 70 Standplätze durch 260 Fahrzeuge ausgelastet sind, erscheint glaubhaft. Der Ausschluss weiterer Bewerber von der gesteigerten Benützung öffentlichen Bodens setzt nicht den Nachweis voraus, dass die Freigabe der Benützung an alle Gewerbegenossen zu völlig unhaltbaren Verhältnissen führen würde; schon die ernstliche Gefahr von Störungen gibt dem Gemeinwesen als
BGE 97 I 653 S. 658
Eigentümer des öffentlichen Grundes das Recht, die Zahl der Benützungsberechtigten nach dem vorhandenen Raum zu bemessen (vgl. SALADIN a.a.O. S. 252). Ob in der Stadt Zürich die Zahl der A-Bewilligungen ohne ernstliche Gefahr vergrössert werden könnte, ist hier nicht zu prüfen, denn der Beschwerdeführer verlangt keine solche Bewilligung für sich, sondern die Erlaubnis für alle Taxiführer, ihr Fahrzeug auf den städtischen Standplätzen aufzustellen. Da dies nach dem Gesagten aus verkehrstechnischen Gründen nicht angeht, verstösst die Unterscheidung zwischen A- und B-Bewilligungen weder gegen Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verhältnisse in Basel sind nicht schlüssig. Nachdem das Appellationsgericht am 3. Oktober 1969 die Taxiverordnung vom 19. September 1966 mangels gesetzlicher Grundlage als verfassungswidrig erklärt hatte (BJM 1969 S. 232 ff.), führte zwar die freie Benützung der Standplätze durch alle Taxihalter nicht zu "chaotischen Zuständen" (Ratschlag und Entwurfzu einem Gesetz betreffend den Betrieb von Taxis und Gesellschaftswagen im Kanton Basel-Stadt vom 30. September 1971 S. 8 f.). Das in Basel bestehende zahlenmässige Verhältnis zwischen Taxifahrzeugen und -standplätzen ist indes nicht bekannt. Zudem wird der jetzige Zustand der freien Standplatzbenützung von den zuständigen Behörden offenbar als nicht befriedigend betrachtet, sieht doch der Entwurf zum Taxigesetz in den §§ 4 und 5 die auch in andern Städten übliche Unterscheidung zwischen A- und B-Bewilligungen wieder vor. c) Nach welchen Kriterien gegebenenfalls die beschränkte Zahl von A-Bewilligungen zuzuteilen ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles genügt die Feststellung, dass eine sachliche Beschränkung der Zahl der Standplatzberechtigten grundsätzlich zulässig ist. d) Sind die Differenzierung der Bewilligungen und der Ausschluss der B-Taxis von der Benützung der städtischen Standplätze nicht verfassungswidrig, so ist auch die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Verbots, ein B-Taxi aufeinem städtischen Standplatz aufzustellen, nicht verfassungswidrig und die Beschwerde daher abzuweisen.