97 I 573
79. Urteil vom 12. Juli 1971 i.S. von Schulthess-Rechberg gegen Zürich, Kanton und Regierungsrat.
Regeste (de):
- Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte.
- Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Pläne, aufgrund deren Land enteignet werden kann (Erw. 1 b).
- Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht im allgemeinen (Erw. 3).
- Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nationalstrassenprojekte (Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
- - Anspruch des Grundeigentümers auf Stellungnahme zur generellen Projektierung? (Erw. 2 c).
- - Mit der gegen das Ausführungsprojekt gerichteten Einsprache (Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 19 - 1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt.
1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt. 2 Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte. SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 20 - 1 Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte.
1 Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte. 2 Er entscheidet bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes34 im Rahmen der Genehmigung der generellen Projekte endgültig über die besondere Linienführung der Nationalstrassen im Gebiet der Städte und über den Übergang der Nationalstrassen ausserhalb von Städten in die städtischen Nationalstrassen.35
Regeste (fr):
- Opposition et recours de droit administratifcontre des projets de routes nationales.
- Recevabilité du recours de droit administratif contre des décisions de dernière instance cantonale relatives à des plans sur la base desquels des terrains peuvent être expropriés (consid. 1 b).
- Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral en tant que tribunal administratif, en général (consid. 3).
- Opposition et recours de droit administratif contre des projets de routes nationales (art. 27 LRN):
- - Droit du propriétaire foncier d'être consulté sur les projets généraux? (consid. 2 c).
- - On peut également attaquer, dans une opposition dirigée contre le projet définitif (art. 27 LRN), les alignements fixés dans le projet général (art. 19, 20 LRN) (consid. 1 a).
Regesto (it):
- Opposizione e ricorso di diritto amministrativo contro i progetti delle strade nazionali.
- Ammissibilità del ricorso di diritto amministrativo contro decisioni cantonali d'ultima istanza relative a piani sulla cui base dei terreni possono essere espropriati (consid. 1 b).
- Potere d'esame del Tribunale federale in quanto tribunale amministrativo, in generale (consid. 3 b).
- Opposizione e ricorso di diritto amministrativo contro progetti delle strade nazionali (art. 27 LSN):
- - Diritto del proprietario fondiario di essere consultato sul progetto generale? (consid. 2 c).
- - In una opposizione diretta contro il progetto esecutivo (art. 27 LSN) si possono pure impugnare gli allineamenti fissati nel progetto generale (art. 19 e 20 LSN) (consid. 1 a).
Sachverhalt ab Seite 574
BGE 97 I 573 S. 574
A.- Mit Beschluss vom 19. November 1969 hat der Bundesrat verschiedene generelle Projekte für den Bau von National strassen im Bereich der Stadt Zürich definitiv genehmigt, darunter das Projekt einer Express-Strasse vom Sportplatz Hardturm nach Zürich-Aubrugg. Rechts der Limmat wird ein Teil dieser Strasse in einen Tunnel verlegt, der etwa 1,7 km lang ist und aus zwei Röhren mit je drei Fahrbahnen besteht. Vom Südportal des Tunnels, das sich ungefähr 170 m nördlich des Limmatufers befindet, geht die Express-Strasse zur Limmat und überquert diese. Unmittelbar vor dem Ufer ist ein wichtiges
BGE 97 I 573 S. 575
Kreuzungsbauwerk vorgesehen; die dort in einer Entfernung von 50 m dem Ufer parallel laufende Wasserwerkstrasse wird verbreitert, durch eine Überführung über die Express-Strasse gehoben und durch Anschlüsse mit dieser verbunden. Das Ausführungsprojekt wurde in der Stadt Zürich vom 18. August bis 16. September 1969 öffentlich aufgelegt. Im Anschluss an die Auflage erhoben mehrere Grundeigentümer Einsprache, darunter auch Dr. Anton von Schulthess-Rechberg. Er ist Eigentümer der 2705 m2 haltenden Parzelle Nr. 2770, die zwischen der Wasserwerkstrasse und der Limmat gelegen ist. Aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle, die Bestandteile des aufgelegten Ausführungsprojektes sind, ergibt sich, dass das ganze Grundstück Nr. 2770 für das erwähnte Kreuzungsbauwerk erworben, wenn nötig enteignet werden soll. Von Schulthess-Rechberg verlangte mit der am 16. September 1969 eingereichten Einsprache, das aufgelegte Ausführungsprojekt sei zurückzuziehen und nach der Genehmigung des generellen Projekts durch den Bundesrat neu aufzulegen; eventuell habe der Regierungsrat den Bundesrat um Aufschub der Genehmigung zu ersuchen, um dem Einsprecher Gelegenheit zu geben, sich zum generellen Projekt zu äussern; subeventuell sei dem Einsprecher nach Vorliegen der bundesrätlichen Genehmigung eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Einsprache anzusetzen. Der Einsprache lagen ein technischer Bericht und einige Planskizzen des dipl. Bauingenieurs Adam Magyar bei, worin Varianten aufgezeigt werden, nach welchen das Südportal des Tunnels und das Kreuzungsbauwerk derart nach Westen verschoben werden könnten, dass das Grundstück des Einsprechers nicht enteignet werden müsste. Das Ausführungsprojekt (und das generelle Projekt) sei daher im Sinne einer dieser Varianten abzuändern und neu aufzulegen. Der Bundesrat genehmigte das generelle Projekt ohne dass von Schulthess-Rechberg Gelegenheit erhalten hätte, sich dazu zu äussern. Hierauf entschied der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 1970 über sämtliche Einsprachen. Dabei trat er auf diejenige des Dr. von Schulthess-Rechberg nur "im Sinne eines gegen das genehmigte generelle Projekt gerichteten Wiedererwägungsgesuches" ein und wies sie ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Einsprecher verlange eine Verschiebung des Tunnels nach Westen. Der Verlauf des Tunnels sei indes so weitgehend durch die geologischen
BGE 97 I 573 S. 576
Verhältnisse vorbestimmt, dass schon geringe Änderungen der Linienführung bedeutende technische Inkonvenienzenund damit erhebliche Mehrkosten zur Folge hätten. Nach dem Projekt wie nach den vom Einsprecher vorgelegten Varianten müsse das etwa 120 m lange südliche Tunnelende "über Tag" gebaut werden. Während jedoch im Gebiet der projektierten Tagbaustrecke ältere, fast ausschliesslich gewerblich benutzte Gebäude ständen, käme die Tagbaustrecke nach allen Varianten des Einsprechers in ein ausgesprochenes Wohnquartier mit zum Teil neuen Bauten. Eine Beseitigung ganzer Teile dieser Wohnviertel lasse sich nicht rechtfertigen, selbst wenn man berücksichtige, dass dann der mehr als 100 Jahre alte Familiensitz des Einsprechers erhalten bliebe. Die vom Einsprecher verlangte Verschiebung der Express-Strasse nach Westen würde sodann den Raum zwischen dieser und der Kornhausbrücke so stark einengen, dass sich ein befriedigender Anschluss der Express-Strasse an das untergeordnete Strassennetz selbst mit hohem technischem Aufwand nicht herstellen liesse; ferner würden die Brückenbauten über die Limmat gegenüber dem Ausführungsprojekt etwa 10 m höher und überdies länger, was unverhältnismässige Mehrkosten ergäbe. Auch bei der verlangten Verschiebung der Express-Strasse nach Westen sei übrigens der Abbruch der Gebäude des Einsprechers unvermeidlich, weil die Wasserwerkstrasse, als wichtige Verbindung zwischen der Nationalstrasse und dem städtischen Strassennetz, auf alle Fälle auf vier Fahrspuren ausgebaut werden müsse. Den materiellen Begehren des Einsprechers könne daher nicht entsprochen werden. Ebensowenig sei das Begehren um neue Auflage des Ausführungsprojekts begründet (wird näher ausgeführt).
B.- Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat Dr. Anton von Schulthess-Rechberg beim Bundesrat Beschwerde erhoben mit den Anträgen: 1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, das Auflageverfahren in richtiger Form zu wiederholen. 2. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und von Amtes wegen das Ausführungsprojekt samt Baulinien (und das generelle Projekt) im Sinne der beiliegenden Varianten abzuändern und neu aufzulegen. 3. Es sei ein doppelter Schriftenwechsel und ein Augenschein durchzuführen.
BGE 97 I 573 S. 577
In der Begründung wird zunächst geltend gemacht, dass der Regierungsrat nur die Nachteile der ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Varianten aufgezählt, deren eindeutige Vorteile aber ausseracht gelassen habe. Sodann wird versucht, die einzelnen Erwägungen des Regierungsrats zu widerlegen. In rechtlicher Beziehung werden zuerst die Gründe dargelegt, aus denen das Planauflageverfahren zu wiederholen sei. In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer insbesondere Verletzung von Art. 5 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
C.- Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement überwies die Beschwerde dem Bundesgericht, dessen Zuständigkeit sich aus Art. 99 lit. c
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
D.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg. Departement des Innern beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde beim Bundesrat eingereicht und sich für dessen Zuständigkeit auf Art. 1 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 5 und 44 VwG berufen. Aus diesen Bestimmungen über den Geltungsbereich des VwG, den Begriff der Verfügung und das Beschwerdeverfahren im allgemeinen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob der vorliegende Entscheid des Regierungsrates mit der Beschwerde an den Bundesrat oder mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden kann. Das ist anhand aller einschlägigen Bestimmungen des NSG, des OG und des VwG zu ermitteln. a) Der Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Entscheid über eine vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache im Sinne des Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
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1 | Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
2 | Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. |
3 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt. |
BGE 97 I 573 S. 578
richten könne. Diese Auslegung ist jedoch zu eng. Mit der Einsprache gemäss Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 39 - 1 Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71 |
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1 | Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.71 |
2 | Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.73 |
3 | ...74 |
4 | Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
BGE 97 I 573 S. 579
hat. Zu prüfen bleibt, ob sein Entscheid der Beschwerde an den Bundesrat oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. b) Der Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Entscheid nicht nur die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren um Wiederholung des Einspracheverfahrens und um Änderung der Pläne abgewiesen, sondern auch seine Baudirektion ermächtigt, das Land des Beschwerdeführers freihändig oder auf dem Enteignungswege zu erwerben. Da dieser Entscheid eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwG darstellt, unterliegt er nach Art. 97 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
Unterliegt der angefochtene Entscheid aber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, so ist - da auch Art. 98 lit. g
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
2. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in erster Linie, der Regierungsrat sei
BGE 97 I 573 S. 580
anzuweisen, das Auflageverfahren in richtiger Form zu wiederholen. Wäre dieses Begehren gutzuheissen, so würde sich die Beurteilung des Eventualbegehrens, mit dem eine Abänderung des Ausführungsprojekts (und des generellen Projekts) verlangt wird, erübrigen. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob das Begehren um Wiederholung des Auflageverfahrens begründet ist. a) Der Bundesrat hat das generelle Projekt für die Express-Strassen im Bereich der Stadt Zürich bereits am 13. Juli 1962 "in seinen Grundzügen" genehmigt und dabei die weitere Abklärung der Gestaltung zweier hier nicht umstrittener Teilstücke angeordnet. Der Regierungsrat nahm diese Abklärung vor und unterbreitete das bereinigte generelle Projekt am 14. November 1968 neuerdings dem Bundesrat. Dieser hat es erst am 19. November 1969 genehmigt. In der Zwischenzeit, nämlich vom 18. August bis zum 16. September 1969, wurde das Ausführungsprojekt öffentlich aufgelegt mit folgendem Hinweis:
"Die ebenfalls aufgelegten Pläne im Massstab 1:2500 sind Bestandteil des generellen Projektes und können daher nicht angefochten werden; sie dienen lediglich der Orientierung." b) Dieser vom Beschwerdeführer beanstandete Hinweis war nach dem in Erw. 1a Gesagten unzutreffend. Das bildet jedoch keinen Grund zur Wiederholung des Auflageverfahrens. Der Regierungsrat hat entgegen jenem Hinweis sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer gegen das generelle Projekt erhob, beurteilt und sich mit seinen Gegenvorschlägen sachlich auseinandergesetzt. Mehr hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht erreichen können, wenn der beanstandete Hinweis in der Ausschreibung nicht enthalten gewesen wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, der irreführende Hinweis habe möglicherweise andere Grundeigentümer veranlasst, ihre Einsprache entsprechend zu begrenzen oder von einer Einsprache überhaupt abzusehen, ist nicht zu hören. Der Beschwerdeführer ist nur zur Geltendmachung eigener schutzwürdiger Interessen legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
BGE 97 I 573 S. 581
noch aus § 7 der zürch. Verordnung vom 12. April 1965 zum EG/NSG in Verbindung mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 19 - 1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt. |
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1 | Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 19 - 1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt. |
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1 | Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt. |
2 | Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 21 - 1 Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien. |
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1 | Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien. |
2 | Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind: |
a | für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes37: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen; |
b | für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt. |
3 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest. |
BGE 97 I 573 S. 582
sich im Falle der Nichtgenehmigung des generellen Projekts als nutzlos erweisen. Dient die Vorschrift aber nicht dem Schutze der Grundeigentümer, so konnte durch ihre Missachtung kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers verletzt werden. Es ist ihm, wie bereits dargelegt wurde, daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, dass seine Rügen gegen das generelle Projekt erst im Anschluss an die Auflage des Ausführungsprojekts vorgebracht werden konnten und geprüft wurden. e) Auch der Umstand, dass im August/September 1969 nur das Ausführungsprojekt für den nördlich der Limmat gelegenen Teil der Express-Strasse, nicht auch dasjenige für die Fortsetzung südlich der Limmat und insbesondere für das Verkehrsdreieck vor dem Platzspitz aufgelegt worden sind, bildet keinen Grund zu einer Wiederholung des Auflageverfahrens. Wo das Verkehrsdreieck ist, ergibt sich aus dem generellen Projekt und weiss der Beschwerdeführer; wie es ausgestaltet wird, braucht nicht bekannt zu sein beim Entscheid darüber, ob das auf dem andern Ufer der Limmat befindliche Grundeigentum des Beschwerdeführers für die dortige Nationalstrasse und deren Anschlüsse benötigt wird. f) Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich, dass ihm keine Möglichkeit zur Ergänzung seiner Einsprache eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner innert der Frist des Art. 27
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 27 - Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 97 I 573 S. 583
3. In der Sache selbst stellt sich vor allem die Frage, inwieweit das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid überprüfen kann. Der Umfang der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts als Verwaltungsgericht ergibt sich aus der in Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
|
1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung - 1 Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
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1 | Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. |
2 | Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. |
3 | Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. |
4 | Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann.15 |
5 | Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 erfassen.17 |
6 | Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. |
7 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: |
a | die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; |
b | die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). |
8 | Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
4. Art. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
BGE 97 I 573 S. 584
der Nationalstrassen". Nach Abs. 1 haben diese Strassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen und insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs zu gewährleisten. Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, so sind sie, wie Abs. 2 weiter bestimmt, gegenüber dem Interesse an der Nationalstrasse abzuwägen. Bei den dabei aufgezählten andern Interessen (Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes) handelt es sich ausschliesslich um öffentliche Interessen. Wären nur diese Interessen gegenüber dem ebenfalls öffentlichen Interesse an der Nationalstrasse abzuwägen, so wären private Grundeigentümer, deren Land für den Bau der Nationalstrasse beansprucht wird, wohl nicht legitimiert, wegen Verletzung des Art. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
BGE 97 I 573 S. 585
streitigen Eingriff in das Privateigentum rechtfertige und schwerer wiege als das entgegenstehende private Interesse; es übt lediglich insoweit Zurückhaltung, als es um die Würdigung örtlicher Verhältnisse geht oder sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 94 I 134 E. 7 und 340/41, BGE 95 I 554 E. 3 b und zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile). Die gleiche und jedenfalls keine engere Überprüfungsbefugnis steht dem Bundesgericht zu, wenn es als Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ob die Interessenabwägung gemäss Art. 5 Abs. 2
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
BGE 97 I 573 S. 586
frei zu prüfen. Es ist bereits in BGE 96 I 513 ff., wo es um die verhältnismässig einfache Frage der Linienführung und Verkabelung eines kurzen Teils einer Starkstromleitung durch ländliches Gebiet ging, betont worden, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur mit Zurückhaltung überprüfen könne, soweit sich technische Fragen stellen und die Vorinstanz sich auf Berichte sachverständiger Instanzen stütze (S. 518/19). Diese Zurückhaltung ist erst recht geboten, wenn es um so heikle und komplexe technische Fragen geht wie bei der hier streitigen Linienführung der Nationalstrasse durch eine grössere Stadt mit den dafür erforderlichen Tunnels, Brücken, Kreuzungsbauwerken usw. b) Geht man hievon aus und sieht man von der noch zu prüfenden Kritik des Beschwerdeführers an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, so erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Interessenabwägung verstosse gegen Art. 5
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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BGE 97 I 573 S. 587
zwischen Aufwand und Ertrag. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums darf daher dahin verstanden werden, dass Boden, der durch seine Beschaffenheit oder die Art seiner Nutzung einen besonders hohen Ertrag abwirft, so wenig als möglich in Anspruch genommen wird. Dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten der Linienführung sich in dieser Beziehung vom offiziellen Projekt wesentlich unterscheiden, wird jedoch in der Beschwerde nicht darzutun versucht, noch bestehen Anhaltspunkte dafür. bb) Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes fallen in zweifacher Hinsicht in Betracht. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid angedeutet und in der Beschwerdeantwort näher ausgeführt, dass das offizielle Projekt den verschiedenen Varianten des Beschwerdeführers deshalb vorzuziehen sei, weil die Brücken über die Limmat nach allen Varianten höher und länger als nach dem offiziellen Projekt wären und dadurch das Stadt- und Flussbild stärker beeinträchtigt würde. Diese Ausführungen leuchten ein und werden durch die Beschwerde nicht hinreichend widerlegt. Zudem handelt es sich, wie die Beschwerde selber bemerkt, um eine Ermessensfrage. Der Entscheid über eine solche ist aber der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat bei der Interessenabwägung annahm, vom städtebaulichen Standpunkt aus sei das offizielle Projekt den Varianten des Beschwerdeführers vorzuziehen. Als weiteren Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes erwähnt der Beschwerdeführer, seinem mehr als 100 Jahre alten Familiensitz "Zum engen Weg" komme "auch kulturhistorische Bedeutung" zu. In der Tat ist seine Liegenschaft im Sammelwerk "Die Kunstdenkmäler der Schweiz" (Kanton Zürich, Band V/2 S. 484/5) beschrieben. Danach handelt es sich zweifellos um eine beachtliche Anlage, jedoch weder um ein historisches noch sonst um ein Bauwerk ersten Ranges, da es sonst abgebildet worden wäre. Das Gebäude erhielt seine heutige Gestalt im wesentlichen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und ist offenbar nicht das einzige seinesgleichen. Sofern die Annahme des Regierungsrates, dass das offizielle Projekt verkehrstechnisch und auch sonst die beste Lösung bilde, sich als zutreffend erweist, so erscheint es richtig, ihm bei der Interessenabwägung auch dann den Vorzug zu geben, wenn
BGE 97 I 573 S. 588
seine Ausführung die Beseitigung des Gebäudes des Beschwerdeführers anstatt anderer, kunsthistorisch bedeutungsloser Wohnhäuser bedingt. cc) Was schliesslich den Aufwand betrifft, so spricht der Beschwerdeführer zwar wiederholt von den Kosten. Die Beschwerde enthält jedoch keine Zahlenangaben oder Schätzungen und behauptet nicht, dass die Varianten des Beschwerdeführers oder doch einzelne von ihnen im Ganzen weniger finanziellen Aufwand erforderten als das offizielle Projekt. Im Gegenteil schliesst der vom Beschwerdeführer beigezogene Ingenieur seinen Bericht mit dem Satz: "Kostenmässig bewegen sich alle Varianten ungefähr im gleichen Rahmen wie das Auflageprojekt". Den Kosten kommt somit bei der Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
5. Der Beschwerdeführer hat, wohl in der Erkenntnis, dass die Rüge der Verletzung des Art. 5
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
Die Bestimmung der Linienführung der Express-Strasse durch die Stadt Zürich ist ein Problem, für das es seiner Natur nach verschiedene Lösungen gibt, von denen jede neben besonderen Vorzügen gewisse Nachteile aufweist. Angesichts der bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigenden verschiedenartigen, namentlich auch technischen Gesichtspunkte muss den für die Projektierung verantwortlichen Behörden ein Ermessen eingeräumt werden, das der Überprüfung durch das Bundesgericht als Verwaltungsgericht entzogen ist. Das gilt insbesondere für das sogenannte technische Ermessen. Im vorliegenden Falle haben die fachkundigen Instanzen des Kantons Zürich und des Bundes in jahrelanger Zusammenarbeit eine grosse Zahl von Varianten eingehend auf ihre Eignung geprüft. Sie sind dabei, wie das Eidgenössische Departement des Innern in der Beschwerdeantwort zusammenfassend erklärt, zum Ergebnis gelangt, das vom Regierungsrat dem
BGE 97 I 573 S. 589
Bundesrat unterbreitete und von diesem am 13. Juli 1962 in seinen Grundzügen und dann am 19. November 1969 definitiv genehmigte generelle Projekt stelle vom verkehrstechnischen, bautechnischen, wirtschaftlichen, städtebaulichen und kostenmässigen Standpunkt aus betrachtet die beste Lösung dar. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Einsprache bestritten und fünf von einem Ingenieur skizzierte Varianten vorgelegt, nach denen seine Liegenschaft nicht beansprucht würde und von denen er behauptete, sie wiesen mindestens ebenso gute Verkehrslösungen auf wie das offizielle Projekt, teilweise sogar bessere. Der Regierungsrat hat diese Varianten durch die Organe seiner Baudirektion überprüfen lassen und sich im angefochtenen Entscheid mit ihnen auseinandergesetzt und dargelegt, dass und weshalb allen Varianten Nachteile anhaften, im Hinblick auf welche das offizielle Projekt den Vorzug verdiene.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Regierungsrat habe zahlreiche Sachverhalte unrichtig dargestellt oder ungenügend abgeklärt und habe es insbesondere unterlassen, die Gegenvorschläge des Beschwerdeführers bis in die Einzelheiten zu prüfen. Der Beschwerdeführer geht dabei, ohne es auszusprechen, von der Annahme aus, der Regierungsrat hätte prüfen sollen, ob sich nicht aufgrund der vorgelegten Varianten eine gleichwertige oder gar bessere Alternative zum aufgelegten Projekt finden lasse. Das war jedoch nicht die Aufgabe des Regierungsrates.
Im Gegensatz zu den meisten andern Einsprachen richtete sich diejenige des Beschwerdeführers nicht gegen Einzelheiten des Ausführungsprojekts, sondern gegen die im generellen Projekt festgelegte Linienführung der Express-Strasse vom Nordportal des Milchbucktunnels bis zur Limmat. Um diese Linienführung in jeder Hinsicht (wie z.B. inbezug auf die geologischen Verhältnisse im Tunnelgebiet) mit den fünf Varianten des Beschwerdeführers vergleichen zu können, hätte es langwieriger und kostspieliger Untersuchungen bedurft. Zu diesem Aufwand an Zeit und Geld hätte nur Anlass bestanden, wenn es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig gewesen wäre, dass das offizielle Projekt an einem erheblichen Mangel leide oder dass eine der Varianten des Beschwerdeführers bedeutende, mit keinen Nachteilen verbundene Vorteile aufweise und deshalb bei der Interessenabwägung
BGE 97 I 573 S. 590
gemäss Art. 5
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
BGE 97 I 573 S. 591
Unter diesen Umständen erübrigt sich auch ein weiterer Schriftenwechsel und ein Augenschein. Neue Gesichtspunkte könnte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr vorbringen, und eine weitere Begründung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rügen würde ihm nichts nützen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.