97 I 434
58. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1971 i.S. X. gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, Art. 21 Abs. 1 lit. d
und Art. 43
WStB.
- Hat die Veranlagungsbehörde den Kapitalgewinn und das übrige Einkommen zu Unrecht gesondert eingeschätzt, der Steuerpflichtige aber nur die Besteuerung des Kapitalgewinns angefochten, so darf die kantonale Rekurskommission die beiden Veranlagungen auch dann in eine einzige zusammenziehen, wenn die Veranlagungsbehörde die Verfügung über die Festsetzung der Jahressteuer auf dem Kapitalgewinn dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Verfügung über die Festsetzung der ordentlichen Wehrsteuer eröffnet hat.
Regeste (fr):
- Impôt pour la défense nationale, prélevé sur le bénéfice en capital, art. 21 al. 1 lit. d et 43 AJN.
- Lorsque l'autorité de taxation a taxé séparément, mais à tort, le bénéfice en capital et le reste du revenu et lorsque le contribuable n'a attaqué que l'imposition du bénéfice en capital, la Commission cantonal de recours est fondée à considérer les deux taxations comme n'en formant qu'une seule, même si l'autorité de taxation n'a notifié au contribuable sa décision touchant l'impôt annuel sur le bénéfice en capital qu'après l'expiration du délai de recours relatif à la décision fixant l'impôt ordinaire pour la défense nationale.
Regesto (it):
- Imposta per la difesa nazionale sui profitti in capitale, art. 21 cpv. 1 lett. d e 43 DIN.
- Quando l'autorità di tassazione ha imposto separatamente, ma a torto, il profitto in capitale e il resto del reddito, e il contribuente si è limitato a contestare l'imposizione del profitto in capitale, la commissione cantonale di ricorso può considerare le due tassazioni come se fossero una sola: e ciò quand'anche l'autorità di tassazione non abbia notificato al contribuente la decisione concernente l'imposta annua sul profitto in capitale che dopo la scadenza del termine di ricorso relativo alla decisione che fissa l'imposta ordinaria per la difesa nazionale.
Sachverhalt ab Seite 435
BGE 97 I 434 S. 435
Auszug aus dem Sachverhalt:
A.- Die Ehefrau von X. verkaufte im März 1962 ein Restaurant, das sie bis anhin zusammen mit X. betrieben hatte. Am 17. März 1964 deklarierte sie aus diesem Verkauf einen "steuerpflichtigen Liquidationsgewinn" von Fr. 91'120.--. X. wurde am 30. Dezember 1964 für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 108'840.-- veranlagt. Auf seine Einsprache setzte die zuständige Gemeindesteuerkommission den für die kantonalen Steuern massgebenden Betrag auf Fr. 96'270.-- herab. Ausserdem stellte sie fest, der für die Wehrsteuer massgebende Liquidationsgewinn belaufe sich auf Fr. 109'000.--. Die entsprechende Veranlagung für die Wehrsteuer (Jahressteuer gemäss Art. 43
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B.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X., die nachträgliche Änderung der Wehrsteuerveranlagung für die Jahre 1963/64 aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, die Veranlagung für die Wehrsteuer 1963/64 sei am 30. Oktober 1964 in Rechtskraft erwachsen; eine nachträgliche Änderung durch Einbezug des zuerst irrtümlich mit einer Jahressteuer gemäss Art. 43
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BGE 97 I 434 S. 436
Veranlagungen zur gleichen Zeit erfolgten und erkennbar auf einer einheitlichen Entscheidung beruhten; dies treffe im vorliegenden Falle nicht zu.
C.- Das kantonale Steueramt, die kantonale Steuer-Rekurskommission und die Eidg. Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Besteuerung des bei einer Liquidation erzielten Kapitalgewinnes stellt nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses einen integrierenden Bestandteil der Besteuerung des Gesamteinkommens dar. Dies trifft zu, ob nun der Kapitalgewinn mit der besonderen Jahressteuer nach Art. 43
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2. Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin hat im vorliegenden Falle die kantonale Rekurskommission den Kapitalgewinn aus dem Verkauf des Restaurants, statt ihn wie die erste Instanz einer Jahressteuer nach Art. 43
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BGE 97 I 434 S. 437
für die ordentliche Steuer vom Einkommen für die 12. Wehrsteuerperiode. Aus BGE 85 I 252 glaubt er entnehmen zu können, dass die Verfügung über die Festsetzung der ordentlichen Wehrsteuer und die Verfügung über die Festsetzung der Jahressteuer auf dem Kapitalgewinn nur dann als Bestandteile einer die Besteuerung des gesamten Einkommens ordnenden einheitlichen Entscheidung gelten, wenn sie gleichzeitig erlassen werden. Mangels Gleichzeitigkeit der beiden Verfügungen im vorliegenden Falle kann nach seiner Ansicht deshalb der Kapitalgewinn nicht mehr in die ordentliche Steuerveranlagung für die 12. Wehrsteuerperiode einbezogen werden. Diese Argumentation geht jedoch fehl. In BGE 85 I 252 wird lediglich festgestellt, im konkreten Falle seien die beiden Verfügungen zur gleichen Zeit ergangen. Dieser Umstand wird jedoch nicht zur Voraussetzung der Abänderbarkeit der unangefochten gebliebenen, ordentlichen Wehrsteuerveranlagung erhoben. Ob zwischen der Eröffnung der ordentlichen Veranlagung für eine Periode und jener der Veranlagung zu einer Jahressteuer auf dem in der Berechnungsperiode dazu erzielten Kapitalgewinn eine gewisse Zeit verstreicht, ist unter Vorbehalt der vom Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr angerufenen Bestimmungen über die Verwirkung des Rechts zur Veranlagung (Art. 98
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