Urteilskopf

96 V 140

41. Auszug aus dem Urteil vom 13. Oktober 1970 i.S. Hillmann gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 140

BGE 96 V 140 S. 140

Aus den Erwägungen:
Nach Art. 32 Abs. 1 des vorerwähnten Staatsvertrages können die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien bei Anwendung des Abkommens, vorbehältlich des Art. 35 Abs. 2, unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Demgegenüber bestimmt Art. 29 Abs. 4 OG, welcher seit dem 1. Oktober 1969 auch auf das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht Anwendung findet, dass Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil
BGE 96 V 140 S. 141

zu verzeigen haben. Zu prüfen ist, welche dieser Bestimmungen zur Anwendung gelangt. Mit Schreiben vom 9. September 1970 hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine entsprechende Anfrage des Eidg. Versicherungsgerichts und unter Hinweis auf ein Schreiben des deutschen Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 17. August 1970, mitgeteilt, die deutschen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden seien der Auffassung, die erwähnte Bestimmung ermögliche die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Akte an eine Prozesspartei im anderen Vertragsstaat, beispielsweise als eingeschriebene Sendung mit Rückschein. In Übereinstimmung mit dieser Ansicht ist auch das Eidg. Versicherungsgericht der Meinung, dass Art. 32 des Staatsvertrages nicht nur die Sprachenfrage regelt, sondern auch die Möglichkeit des "unmittelbaren" Verkehrs statuiert. Diese staatsvertragliche Bestimmung geht demnach als lex specialis der allgemeinen Norm des Art. 29 Abs. 4 OG vor.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 96 V 140
Datum : 13. Oktober 1970
Publiziert : 31. Dezember 1970
Quelle : Bundesgericht
Status : 96 V 140
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 29 Abs. 4 OG und Art. 32 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland


Gesetzesregister
OG: 29  32
BGE Register
96-V-140
Stichwortregister
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