Urteilskopf

96 IV 150

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. November 1970 i.S. Steffen gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 150

BGE 96 IV 150 S. 150

Aus dem Tatbestand:

A.- Steffen führte in den Jahren 1959 bis 1964 über die zugeteilten Kontingente hinaus 1'433,970 kg Frühkartoffeln und 140'000 kg Speisezwiebeln ohne Bewilligung aus Italien in die
BGE 96 IV 150 S. 151

Schweiz ein. Um die Umgehung der Kontingentierungsvorschriften zu verheimlichen, veranlasste er seinen italienischen Lieferanten, in den Frachtbriefen, Zolldeklarationen, Pflanzenschutzzeugnissen und beigelegten Fakturen nur die bewilligten Mengen anzugeben, nicht aber die Mehrgewichte, die darüber hinaus verladen wurden. Als Folge der falsch deklarierten Gewichte erlitt die Eidgenossenschaft einen Ausfall von Fr. 89'596.20 an Zollabgaben und die SBB einen solchen von Fr. 37'530.-- an Frachtgebühren.
B.- Das Eidg. Finanz- und Zolldepartement verurteilte Steffen auf Grund von Art. 74 und 76 des Zollgesetzes zu einer Busse von Fr. 254'115.20. Ausserdem verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 5. September 1969 wegen wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden und Betruges zum Nachteil der SBB zu 12 Monaten Gefängnis.
C.- Die gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Verurteilte seine Freisprechung verlangte, wurde vom Kassationshof teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil im entsprechenden Umfange aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Strafe an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 85 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes neben denjenigen des Strafgesetzbuches Anwendung, wenn eine Handlung gleichzeitig sowohl den Tatbestand eines Zollvergehens als auch einen des StGB erfüllt. Der Wortlaut der Bestimmung lässt den Schluss zu, dass der Täter stets nach beiden Gesetzen zu bestrafen sei. In diesem Sinne wird Art. 85 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
ZG von SCHULTZ (ZStR 1953 S. 467 und in Referat 1967/68 S. 18) ausgelegt, und der gleichen Auffassung scheint auch WAIBLINGER (ZbJV 1954 S. 486) gewesen zu sein. Das Bundesgericht hat dagegen die Möglichkeit unechter Gesetzeskonkurrenz bisher offen gelassen (BGE 77 IV 46/47, BGE 80 IV 39). Diese Rechtsprechung braucht im vorliegenden Falle nicht neu überprüft zu werden. Der Beschwerdeführer beging die strafbaren Handlungen nicht in erster Linie zum Zwecke der Hinterziehung des Zolls, sondern hauptsächlich zur Umgehung der Einfuhrbeschränkungen,
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um dadurch geschäftliche Vorteile zu erlangen. Diese bestanden darin, dass er dank der grösseren Warenmengen, die er illegal über die bewilligten Kontingente hinaus einführte, sich zum Nachteil der Konkurrenz (Importeure und inländische Produzenten) eine begünstigte Marktstellung verschaffte. Die damit verbundene Schädigung der Konkurrenten war weder nach dem Ausmass des Erfolges noch nach der Absicht des Beschwerdeführers eine bloss untergeordnete Nebenwirkung der Zollvergehen, so dass die Strafbestimmungen des Zollgesetzes, die nur die Verletzung fiskalischer und anderer öffentlicher Interessen ahnden (BGE 72 IV 190f., BGE 81 IV 188 f.), den Unrechtsgehalt der unter das StGB fallenden Delikte nicht nach allen Seiten erfassen. Auch der Schaden, welcher der SBB durch die Hinterziehung von Frachtgebühren zugefügt wurde, wird durch die Zollbusse nicht abgegolten. Es besteht daher zwischen den durch die gleiche Handlung verletzten Strafbestimmungen des StGB und des Zollgesetzes Idealkonkurrenz.
2. Der Beschwerdeführer wird der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
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StGB beschuldigt, weil er in den den schweizerischen Zollbehörden und der SBB für die Einfuhr und Spedition von Kartoffeln und Speisezwiebeln vorgelegten Zolldeklarationen, Pflanzenschutzzeugnissen, Fakturen und Frachtbriefen zu niedrige Gewichte eintragen liess. Voraussetzung der Verurteilung ist, dass die genannten Schriften Urkundencharakter haben, d.h. im Sinne von Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB dazu bestimmt oder geeignet sind, die unrichtig wiedergegebenen Tatsachen zu beweisen. a) Rechnungen haben im allgemeinen nur insoweit Urkundencharakter, als sie die darin gemachten Angaben des Ausstellers ein für allemal festhalten. Inhaltlich handelt es sich um einseitige Erklärungen, die der Aussteller im eigenen Interesse macht, weshalb Rechnungen in der Regel nicht dazu taugen, die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts zu beweisen (BGE 88 IV 35). Anders verhält es sich bei Äusserungen, die für den Erklärenden ungünstig sind. Von einem schriftlichen Zugeständnis einer Partei wird angenommen, dass es nicht gemacht worden wäre, wenn es nicht der Wahrheit entspräche, so dass es erhöhte Überzeugungskraft besitzt und sich als Beweismittel eignet (SCHWANDER, Schweiz. Strafgesetzbuch, 2. Aufl. S. 453; GROSSENBACHER, Urkundenfälschung S. 10). Da Verkäufer
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normalerweise nicht weniger in Rechnung stellen, als sie geliefert haben, liegt in der für eine bestimmte Warenmenge ausgestellten Rechnung die Bestätigung, dass die Lieferung die angegebene Menge nicht überstieg. In Bezug auf diese rechtserhebliche Tatsache vermag die Rechnung Beweis zu schaffen und ist insoweit Urkunde. Der Beschwerdeführer hat gerade im Vertrauen auf diese Beweiseignung seinen ausländischen Lieferanten zur Ausstellung von Rechnungen mit zu niedrigen Mengenangaben veranlasst, um, wie verbindlich feststeht, die schweizerischen Einfuhrbehörden darüber zu täuschen, dass er in Wirklichkeit grössere Warenmengen einführte. Er hat sich daher der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht. b) Mit dem Frachtbrief, in dem der Absender die für die Güterbeförderung wesentlichen Angaben (Bestimmungsstation, Adresse des Absenders und Empfängers, Bezeichnung des Gutes, Angabe des Gewichts) einzutragen hat, beantragt er den Abschluss eines Frachtvertrages, der zustandekommt, sobald die Versandstation durch Aufdruck des Tagesstempels die Annahme des Beförderungsantrages bestätigt (Art. 35 und 41 des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen vom 11. März 1948). Die Angaben des Absenders im Frachtbrief sind somit ihrer Natur nach nur Parteibehauptungen und nicht dazu bestimmt oder geeignet, die Eisenbahn von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu überzeugen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Absender für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben haftet; das bedeutet nur, dass er den Frachtunterschied nachzuzahlen, Frachtzuschläge zu entrichten und einen allfälligen Schaden zu vergüten hat (Art. 134 und 137 des Transportreglements vom 2. Oktober 1967). Dass den Eintragungen des Absenders keine beweisbildende Kraft beigemessen wird, folgt auch daraus, dass die Eisenbahn berechtigt ist, jederzeit nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Absenders übereinstimmt (Art. 136 Transportreglement). Dazu kommt, dass der Frachtbrief nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 143 Abs. 3 des Transportreglements erst mit der Abstempelung durch die Bahn die Funktion eines Beweismittels erhält und lediglich den Abschluss des Frachtvertrages beweist. Der Beschwerdeführer hat sich daher durch die Eintragung unrichtiger Gewichte keiner Falschbeurkundung schuldig gemacht.
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c) Zollmeldepflichtig war sowohl der ausländische Lieferant, der die Waren über die Grenzen bringen liess, als auch der Beschwerdeführer als Auftraggeber. Sie hafteten für die geschuldeten Abgaben solidarisch (Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG); beide zogen auch aus der illegalen Einfuhr Nutzen. An den in der Zolldeklaration unrichtig angegebenen Warenmengen war daher nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der Lieferant unmittelbar interessiert, so dass die von diesem abgegebenen Erklärungen hinsichtlich ihrer Wahrheit keinen Beweiswert hatten und blosse Behauptungen waren. Die Zolldeklaration erhielt auch nicht dadurch Urkundencharakter, dass Art. 47 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz bestimmt, der Deklarant trage die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben. Damit wird nur darauf hingewiesen, dass er durch falsche Erklärungen die ihm im Zollgesetz auferlegte Pflicht zur Mitwirkung bei der Zollveranlagung verletzt und die strafrechtlichen Folgen einer Zollübertretung auf sich zu nehmen hat. Der Beschwerdeführer hat infolgedessen auch mit den unrichtigen Gewichtsangaben in den Zolldeklarationen keine Falschbeurkundung begangen.
d) Das bei der Einfuhr gewisser landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorzulegende Pflanzenschutzzeugnis ist eine Erklärung der zuständigen Amtsstelle des Exportlandes, in der diese bestätigt, dass die in der Sendung bezeichneten Pflanzen von gefährlichen Schädlingen und Krankheiten frei sind (Art. 16 der bundesrätlichen Verordnung über Pflanzenschutz vom 5. März 1962). Alle übrigen Angaben, die anhangsweise zur Beschreibung der Sendung gemacht werden, sind nicht Bestandteil des amtlichen Zeugnisses und werden auf Grund der Erklärungen des Absenders beigefügt. Den Angaben über Stückzahl oder Gewicht der Ware kommt daher ebenso wie den entsprechenden Erklärungen in der Zolldeklaration kein Beweiswert zu, so dass sie nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein können.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 96 IV 150
Datum : 06. November 1970
Publiziert : 31. Dezember 1970
Quelle : Bundesgericht
Status : 96 IV 150
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 85 Abs. 2 ZG, Art. 251 und 110 Ziff. 5 StGB. 1. Idealkonkurrenz zwischen den durch Falschbeurkundung der Warenmenge


Gesetzesregister
StGB: 110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
ZG: 9 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
13 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
85
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben - Hat das BAZG irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann es den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn es die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.
BGE Register
77-IV-39 • 80-IV-37 • 81-IV-186 • 88-IV-33 • 96-IV-150
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
falschbeurkundung • zollgesetz • frachtbrief • gewicht • sbb • richtigkeit • einfuhr • schaden • wahrheit • verurteilter • strafgesetzbuch • sachverhalt • lieferung • kassationshof • beweismittel • idealkonkurrenz • menge • kontingent • zollmeldepflicht • strafbare handlung
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