96 IV 124
33. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1970 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Sturzenegger.
Regeste (de):
- 1. Art. 14 Abs. 5
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. 2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. 3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. 4 Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. - Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf den Fall, wo zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehende Geradeausspuren sich zu einer in gleicher Richtung sich fortsetzenden Fahrspur vereinigen (Erw. 1).
- 2. Art. 34 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. 2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. 3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. 4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. - Weist eine Strasse eine bestimmte Anzahl Fahrspuren auf, die nacheiner unmarkierten Teilstrecke beibehalten werden, so wechselt ein Fahrzeugführer die Richtung nicht, wenn er vor und nach dem unmarkierten Teilstück - und zwar ohne Rücksicht auf dessen Verlauf - die gleiche Spur benützt (Erw. 2).
Regeste (fr):
- 1. Art. 14 al. 5 OCR.
- Cette disposition n'est pas applicable au cas où deux voies réservées à la direction tout droit, marquées l'une à côté de l'autre sur la même chaussée, se réunissent en une seule, continuant dans la même direction (consid. 1).
- 2. Art. 34 al. 3 LCR.
- Si une route présente un certain nombre de voies, qui subsistent après un tronçon dépourvu de marques, un conducteur ne change pas de direction, s'il emprunte la même voie avant et après le tronçon dépourvu de marques - et cela sans égard au tracé de celui-ci (consid. 2).
Regesto (it):
- 1. Art. 14 cpv. 5 OCStr.
- Questa disposizione non è applicabile al caso in cui due corsie riservate alla direzione diritta, e segnate l'una accanto all'altra sulla stessa carreggiata, si riuniscono in una sola, che continua nella stessa direzione (consid. 1).
- 2. Art. 34 cpv. 3 LCStr.
- Quando una strada presenta un certo numero di corsie, che sussistono dopo un tratto sprovvisto di segni, un conducente non cambia direzione se utilizza la stessa corsia prima e dopo il tratto non segnato, e ciò senza riguardo al tracciato di questo (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 125
BGE 96 IV 124 S. 125
A.- 1.) In Zürich wird der einerseits über die Europabrücke und anderseits durch die tiefer angelegte, jedoch schliesslich bis zur Höhe jener Brücke ansteigende Luggwegstrasse südwärts strömende Verkehr vor dessen Kreuzung mit der Baslerstrasse bei der dortigen Signalanlage mit Stopbalken in drei Fahrstreifen aufgeteilt. Während der rechte Fahrstreifen mit rechtsgerichteten und der mittlere nur mit geradeaus weisenden Pfeilen versehen sind, ist der linke Streifen mit einem Doppelpfeil markiert, dessen einer Arm geradeaus, der andere nach links weist. Entsprechend dienen denn auch der rechte Fahrstreifen den nach rechts in die Baslerstrasse abbiegenden, der als reine Geradeausspur markierte Mittelstreifen den die Baslerstrasse querenden und ihre Fahrt in der Luggwegstrasse forsetzenden Strassenbenützern, während der linke Streifen vom Geradeausverkehr wie den Linksabbiegern benutzt werden kann. Der nach der genannten Kreuzung der Luggwegstrasse folgende Geradeausverkehr erfährt nach einer nichtmarkierten Strecke von ca. 100 m weiter südlich vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse eine erneute Aufteilung in drei Fahrstreifen,
BGE 96 IV 124 S. 126
von denen der rechte durch entsprechende Markierung mit Pfeilen den Rechtsabbiegern, der mittlere den Geradeausfahrern und der linke den Linksabbiegern vorbehalten ist. Da die Strecke zwischen der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse und derjenigen der Luggwegstrasse mit der Badenerstrasse eine leichte Linksbiegung beschreibt, liegt die Geradeausspur der zweiten Kreuzung nicht in der geometrischen Geraden der reinen Geradeausspur der ersten Kreuzung, sondern eher in derjenigen der mit dem Doppelpfeil versehenen ersten Linksspur. Der Fahrzeugführer, der aus der reinen Geradeausspur der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse sich in die Geradeausspur vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse einfügen will, muss deshalb ungefähr um eine Fahrspurbreite von seiner geraden Fahrlinie nach links abweichen. 2.) Am 25. Juli 1968, um 18.50 Uhr, führte Sturzenegger seinen Wagen von der Europabrücke her gegen die Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse. Er wählte die reine Geradeausspur und konnte, da das Signal bei der Kreuzung auf Grün stand, ohne anzuhalten die Baslerstrasse überqueren und seine Fahrt jenseits der Kreuzung auf der Luggwegstrasse fortsetzen. Auf der 100 m langen, nichtmarkierten Strecke zwischen den beiden Kreuzungen stellte er den linken Blinker und hielt leicht nach links, um vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse in die mittlere Geradeausspur einzufahren. Während er wegen einiger in diesem Fahrstreifen befindlicher Fahrzeuge leicht bremste, um ohne Halt seine Fahrt über die genannte Kreuzung fortsetzen zu können, wurde er durch den von Frei gesteuerten Wagen von hinten gerammt. Frei war hinter drei Fahrzeugen aus der linken, mit einem Doppelpfeil versehenen Spur vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Baslerstrasse aus dem Halt herausgefahren und hatte in der Folge vor der Kreuzung Luggwestrasse/Badenerstrasse seinen Wagen hinter Sturzenegger in die mittlere Fahrspur gelenkt.
B.- Der Polizeirichter der Stadt Zürich bestrafte Sturzenegger am 11. Oktober 1968 wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
BGE 96 IV 124 S. 127
Verstoss gegen Art. 44 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 44 - 1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
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1 | Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
2 | Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 44 - 1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
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1 | Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
2 | Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Sturzeneggers wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand unter Art. 14 Abs. 5
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
BGE 96 IV 124 S. 128
geordneten Fälle des Vortritts gemeint. Das erhellt schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, die ausdrücklich eine Verständigung über den Vortritt verlangt, ergibt sich aber auch aus dem Randtitel der Vorschrift (Ausübung des Vortritts) sowie aus dem Umstand, dass Art. 14
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 44 - 1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
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1 | Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
2 | Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. |
BGE 96 IV 124 S. 129
Spur kann nicht einer Strassenverzweigung gleichgestellt werden, und was Art. 44
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 44 - 1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
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1 | Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
2 | Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
2. In Anlehnung an ein nicht veröffentlichtes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 1968 i.S. Bill stellte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich in seinem Entscheid auf das geometrische Verhältnis der Spuren vor den zwei Kreuzungen ab und führte aus, der Benützer der reinen Geradeausspur vor der Kreuzung Europabrücke/Baslerstrasse, der in die Geradeausspur der Luggwegstrasse einfahre, verschiebe sein Fahrzeug um ungefähr eine Fahrspurbreite nach links und nehme demnach einen Wechsel des Fahrstreifens vor, was zu besonderer Aufmerksamkeit gegenüber den andern Verkehrsteilnehmern verpflichte. Die Vorinstanz gibt in ihrem Entscheid den im genannten Urteil eingenommenen Standpunkt auf mit der Begründung, das geometrisch geradlinige Einteilen der Fahrspuren zur Beurteilung, wer im nichtmarkierten Strassenstück zwischen den zwei ersten Kreuzungen welche Spur innehabe, sei ungeeignet und verfehlt. Auf Grund des Augenscheines ergebe sich vielmehr, dass die drei Fahrspuren der Luggwegstrasse die Fortsetzung der drei Spuren der Europabrücke darstellten. In der Tat ist nicht entscheidend, ob und welche Spuren ungeachtet des Strassenverlaufs sich geometrisch in einer angenommenen Geraden von der Europabrücke zur Luggwegstrasse fortsetzen,
BGE 96 IV 124 S. 130
sondern ausschlaggebend ist der Umstand, dass die Fahrspuren dem natürlichen Verlauf der Strasse zu folgen haben. Daraus ergibt sich, dass sich alle drei Fahrspuren der Europabrücke nach der ersten Kreuzung - bedingt durch die Biegung der Strasse - auf dem nichtmarkierten Abschnitt nach links verschieben. Somit nimmt der die mittlere reine Geradeausspur benützende Fahrzeugführer keine Richtungsänderung, insbesondere keinen Fahrspurwechsel vor, wenn er in die mittlere Geradeausspur der Luggwegstrasse einfährt. Gerade so verhielt es sich aber im vorliegenden Fall. Sturzenegger führte seinen Wagen von der mittleren Geradeausspur der Europabrücke über die Baslerstrasse in die mittlere Geradeausspur der Luggwegstrasse. Wenn er auf der nichtmarkierten Strecke zwischen den beiden Kreuzungen leicht nach links hielt, so entsprach das dem natürlichen Verlauf der an dieser Stelle eine Biegung beschreibenden Strasse und Sturzenegger vollzog keine Richtungsänderung. Anders wäre es gewesen, wenn der Beschwerdegegner seinen Wagen vor der Kreuzung Luggwegstrasse/Badenerstrasse in die linke oder rechte Spur gelenkt hätte. In diesem Fall wäre er nicht mehr dem Strassenverlauf gefolgt, sondern hätte den Fahrstreifen gewechselt und damit eine Richtungsänderung vorgenommen. Es ändert übrigens nichts, dass er die ausgeführte Fahrbewegung nach links mittels des linken Blinkers anzeigte. Nachdem er die Fahrrichtung nicht geändert hatte, war er dazu ohnehin nicht verpflichtet. Von einer Verletzung der Art. 34 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.