BGE-96-II-369
Urteilskopf
96 II 369
48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1970 i.S. X. gegen Vormundschaftsbehörde Y.
Regeste (de):
- Vormundschaftliche Massnahmen für einen Geisteskranken, dessen Krankheit schubweise verläuft. Entmündigung nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
- Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Regeste (fr):
- Mesures tutélaires pour un malade mental dont la maladie évolue par à-coups. Interdiction selon l'art. 369 CC ou institution d'un conseil légal selon l'art. 395 CC? L'assistance personnelle peut incomber non seulement au tuteur (art. 406 CC), mais aussi au conseil légal (changement de jurisprudence). Il convient de renoncer à l'interdiction lorsque l'institution d'un conseil légal confère à l'intéressé une protection suffisante. Motifs permettant d'admettre que cette dernière mesure est nécessaire et qu'elle suffit.
- Frais judiciaires et dépens de l'instance fédérale (art. 156 al. 2 et 159 OJ).
Regesto (it):
- Provvedimenti tutelari per un ammalato di mente la cui malattia evolve a scatti. Interdizione secondo l'art. 369 CC o nomina di un assistente giusta l'art. 395 CC? La cura personale può incombere non solo al tutore (art. 406 CC) ma anche all'assistente (cambiamento della giurisprudenza). Bisogna rinunciare all'interdizione quando l'istituzione di un assistente conferisce all'interessato una protezione sufficiente. Motivi per ammettere che quest'ultimo provvedimento è necessario e sufficiente.
- Spese giudiziarie e ripetibili nella procedura federale (art. 156 cpv. 2 e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Sachverhalt ab Seite 369
BGE 96 II 369 S. 369
Gekürzter Tatbestand:
A.- Frau X. leidet seit mehr als 20 Jahren an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie, die schubweise verläuft. Sie war deswegen seit 1958 sechsmal in psychiatrischen Kliniken untergebracht. Die einzelnen Schübe führten verhältnismässig
BGE 96 II 369 S. 370
rasch zu einem Zustand, in welchem sich Frau X. sowohl persönlich als auch wirtschaftlich stark gefährdete. So beging sie im August 1958 einen ernsthaften Selbstmordversuch. Im September 1966 flog sie unter dem Einfluss von "Stimmen" nach New York, verlor dort ihr Gepäck mit wertvollem Schmuck und wurde dann polizeilich in die Schweiz zurückgebracht. Am 25. Oktober 1968 begab sie sich, nachdem sie von ihrem Bruder ohne Erfolg eine grössere Geldsumme verlangt hatte, auf Grund von Wahnvorstellungen in ein Luxushotel, um dort einen Freund - oder einen japanischen Prinzen - zu erwarten. Wegen dieses letzten Schubes musste sie sich gut zwei Monate lang (bis anfangs Januar 1969) in der psychiatrischen Klinik S. aufhalten, wo sie schon früher (z.B. nach ihrer Rückkehr aus New York) wiederholt geweilt hatte. Den einzelnen Schüben, die unter geeigneter Behandlung ziemlich rasch abklangen, folgten Zeiten der Remission, in welchen Frau X. für medizinische Laien unauffällig wirkte, angepasst erschien und dem Verdienst nachgehen konnte. Zur Zeit arbeitet sie in einem Büro. Seit Ende Januar 1969 steht sie beim Nervenarzte Dr. Z. in regelmässiger Behandlung. Seit Herbst 1969 wohnt sie allein in einer Vierzimmerwohnung.
B.- Frau X. lebte früher im elterlichen Hause und wurde zu Lebzeiten der Eltern von diesen, später von ihrem Bruder betreut. Dieser verwaltete auch den grössten Teil ihres Vermögens, das sich seit 1964 (u.a. wegen der Kosten der Klinikaufenthalte) von Fr. 50'000.-- auf etwa Fr. 27'000.-- verminderte. Im Hinblick auf die Fürsorge der Angehörigen sah die Vormundschaftsbehörde bis Ende 1968 von der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen ab, obwohl die Ärzte des Krankenhauses S. in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 1966 die Bestellung eines Vormundes als notwendig bezeichnet hatten. Da diese Ärzte in einem Ergänzungsbericht vom 19. Dezember 1968 unter Hinweis auf eine Lockerung der Familienbeziehungen, die Frau X. bisher einen Halt geboten hatten, von neuem vormundschaftliche Massnahmen befürworteten, leitete die Vormundschaftsbehörde gegen Frau X. am 10. Januar 1969 das Verfahren auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit ein. Die kantonalen Gerichte schützten das Entmündigungsbegehren in Anwendung von Art. 369

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
D.- Gegen das Urteil des obern kantonalen Gerichts hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie verlangt
BGE 96 II 369 S. 371
damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und - dem Sinne nach - die Abweisung der Klage, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung. Das Bundesgericht heisst die Berufung in dem Sinne teilweise gut, dass es die Vormundschaft durch eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
Erwägungen
Erwägungen:
1. Nach Art. 369

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
BGE 96 II 369 S. 372
Fällen zu sagen pflegt - sozial geheilt. Sie vermag dann ihre Angelegenheiten sehr wohl zu besorgen und zeigt keine Krankheitserscheinungen, derentwegen sie im Sinne von Art. 369

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
c) Dass die Vorinstanz ernstlich mit neuen Krankheitsschüben und mit einer daherigen Gefährdung der Beklagten rechnet, ist angesichts ihrer Feststellungen über die Natur und den bisherigen Verlauf der bestehenden Geisteskrankheit sowie über das Verhalten der Beklagten bei frühern Krankheitsanfällen nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass die ernsthafte Möglichkeit neuer Krankheitsschübe jedenfalls seit dem Wegfall der Betreuung der Beklagten durch Angehörige schon in Zeiten der Remission vormundschaftliche Massnahmen fordert, m.a.W. dass die Beklagte in einem gewissen Masse dauernd eines vormundschaftlichen Schutzes bedarf, weil ein neuer Schub bei ihr erfahrungsgemäss so unvermittelt auftreten kann, dass Schutzmassnahmen, die erst auf Grund von Anzeichen für einen solchen Schub angeordnet würden, zu spät kämen. Massnahmen zum Schutze des Vermögens genügen dabei nicht, sondern die Beklagte bedarf schon in Zeiten der Remission auch einer gewissen persönlichen Betreuung, damit ihr Zustand und ihr Verhalten verfolgt werden können und beim Auftreten von Störungen jemand da ist, der die in diesem Falle nötigen Massnahmen zum Schutz ihrer Person veranlassen kann.
BGE 96 II 369 S. 373
d) Persönliche Fürsorge zu gewähren, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter den vormundschaftlichen Organen einzig der Vormund berufen (BGE 85 II 235). Dass auch der Beirat mit solcher Fürsorge betraut werden könne, wurde vom Bundesgericht bis anhin stets verneint (BGE 65 II 142,BGE 66 II 14f.,BGE 78 II 336). Das wurde im wesentlichen daraus abgeleitet, dass eine Beiratschaft nach Art. 395

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
BGE 96 II 369 S. 374
(Art. 421 Ziff. 13

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
BGE 96 II 369 S. 375
Schutzbefohlenen einhergehen muss, liegt darin, dass das Bedürfnis nach einem Schutz auf wirtschaftlichem Gebiet, das eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit auf diesem Gebiet fordert, letztlich in der Person des Schützlings wurzelt (vgl. B. SCHNYDER, Die Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen und die Verhältnismässigkeit des Eingriffes, ZBJV 1969 S. 268 ff., 279). e) Ist eine persönliche Fürsorge des Beirates für den Verbeirateten in vielen Fällen nicht bloss möglich und sinnvoll, sondern mit der wirtschaftlichen Fürsorge notwendig verbunden, so ist zuzulassen, dass dem Beirat auf dem Gebiete der persönlichen Fürsorge auch Aufgaben übertragen werden, die mit der Mitwirkung und mit der Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 395

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
BGE 96 II 369 S. 376
wird. Ihre Handlungsfähigkeit in einem weitern als dem in Art. 395

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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
Für die Anordnung einer Vormundschaft besteht also bei der Beklagten kein genügender Grund. Diese Massnahme würde
BGE 96 II 369 S. 377
sie unnötig hart treffen und wäre geeignet, ihre berufliche Stellung am neuen Arbeitsplatz zu gefährden. Anstelle einer Vormundschaft ist daher eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft zu errichten. Zu der eventuell beantragten Rückweisung besteht kein Anlass.
2. Kosten und Entschädigungen sind nicht zu sprechen. Der teilweise unterlegenen Vormundschaftsbehörde könnten nach Art. 156 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
Gesetzesregister
OG 63OG 156OG 159
ZGB 369
ZGB 374
ZGB 395
ZGB 406
ZGB 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: |
ZBJV
1940 S.5231969 S.268