96 II 161
27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. April 1970 i.S. Zentrum-Bank AG gegen Konkursmasse Konrad.
Regeste (de):
- Eigentumsvorbehalt; Erfordernis der Registrierung am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers der Sache (Art. 715 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. 2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. - - Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, so verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnsitz ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält (Art. 3 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Fassung vom 29. Oktober 1962; Erw. 2).
- - Wohnsitz eines Geschäftsmannes, der mit seiner Familie vom Ort seiner Geschäftsniederlassung wegzieht. Haben seinem Namen beigefügte Ortsangaben in Gerichtsentscheiden und amtlichen Veröffentlichungen Bedeutung für den Beweis seines Wohnsitzes? (Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. 2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. - - Schutz des Veräusserers im Vertrauen auf solche Angaben? (Erw. 4).
- - Eintragung nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber? (Erw. 5).
Regeste (fr):
- Pacte de réserve de propriété; exigence quant à l'inscription au domicile actuel de l'acquéreur de la chose (art. 715 al. 1 CC).
- - Si l'acquéreur change de domicile, l'inscription à son ancien domicile perd son effet trois mois après le transfert du domicile, sans qu'il soit tenu compte de ce que l'aliénateur ou son ayant cause en ait connaissance (art. 3 de l'ordonnance concernant l'inscription des pactes de réserve de propriété, texte du 29 octobre 1962; consid. 2).
- - Domicile d'un homme d'affaires qui quitte le lieu de son établissement commercial avec sa famille. L'indication d'un lieu figurant à côté de son nom dans des décisions judiciaires et des publications officielles revêt-elle une importance pour la preuve de son domicile? (art. 23 et 9 CC; consid. 3).
- - Protection de la confiance de l'aliénateur en une telle indication? (consid. 4).
- - Inscription après l'ouverture de la faillite de l'acquéreur? (consid. 5).
Regesto (it):
- Riserva della proprietà; requisito dell'iscrizione nel luogo del domicilio attuale dell'acquirente (art. 715 cpv. 1 CC).
- - Se l'acquirente cambia domicilio, l'iscrizione al vecchio domicilio perde efficacia dopo tre mesi dal trasferimento del domicilio, senza tener conto se l'alienante o il suo avente diritto ne abbia conoscenza (art. 3 del regolamento concernente l'iscrizione dei patti di riserva della proprietà, testo del 29 ottobre 1962; consid. 2).
- - Domicilio di un uomo d'affari che lascia, con la famiglia, il luogo dell'azienda commerciale. L'indicazione di un luogo accanto al proprio nome, nelle decisioni giudiziarie e nelle pubblicazioni ufficiali, riveste importanza per la prova del domicilio? (art. 23 e 9 CC; consid. 3).
- - Protezione dell'alienante che presta fede a tale indicazione? (consid. 4).
- - Iscrizione dopo la dichiarazione del fallimento dell'acquirente? (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 162
BGE 96 II 161 S. 162
A.- Walter Konrad betrieb in Sihlbrugg-Dorf (Gemeinde Neuheim), wo er auch wohnte, ein Transportgeschäft. Am 16. August 1965 kaufte er von der Firma Iten, Automobile, Zug, zum Preise von insgesamt Fr. 65'750.-- zwei Hallen, bestehend aus einer Stahlkonstruktion, einer Holzverkleidung und einer Dachhaut aus Plastik. Er leistete eine Anzahlung von Fr. 8000.-- und verpflichtete sich, den Restkaufpreis von Fr. 57'750.-- ab 1. Oktober 1965 in 30 monatlichen Raten von Fr. 1925.-- zu bezahlen. Die Verkäuferin trat mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags alle daraus sich ergebenden Forderungen und Nebenrechte an die Zentrum-Bank AG in Zürich ab. Der Eigentumsvorbehalt zugunsten dieser Bank, den der Kaufvertrag vorsah, wurde am 28. August 1965 im Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde Neuheim eingetragen. Im April 1967 zog Konrad mit seiner Familie nach Baar. Am 2. Mai 1967 meldete er sich bei der dortigen Einwohnerkanzlei an. Das Büro und die Werkstatt des Transportgeschäfts beliess er zunächst in Sihlbrugg. Am 1. Januar 1968 verlegte er das Büro nach Baar. Am 19. Juli 1967 bewilligte ihm das Kantonsgericht des Kantons Zug eine Nachlassstundung. Am 15. März 1968 lehnte es dann aber die Bestätigung des von ihm vorgeschlagenen Nachlassvertrages ab, und am 16. April 1968 wurde über ihn der Konkurs eröffnet.
B.- Mit Eingaben an das Konkursamt Zug vom 23. April
BGE 96 II 161 S. 163
und 2. Mai 1968 erhob die Zentrum-Bank AG unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt Anspruch auf die beiden Hallen, die Konrad in zerlegtem Zustand bei Dritten eingelagert hatte. Mit Verfügung vom 5. August 1968 wies das Konkursamt diesen Eigentumsanspruch ab, weil die Bank es unterlassen habe, den Eigentumsvorbehalt innert der gesetzlichen Frist am neuen Wohnort Konrads eintragen zu lassen, und setzte der Bank auf Grund von Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
|
1 | Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. |
2 | Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt. |
3 | Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen. |
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Hallen ihr Eigentum seien, und die Beklagte sei zu deren Herausgabe zu verpflichten. Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Erwägungen:
1. ... (Streitwert)
2. Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nach Art. 715 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
BGE 96 II 161 S. 164
19. Dezember 1910 in Absatz 2 ursprünglich, die frühere Eintragung verliere ihre Wirkung nicht sofort mit der Aufgabe des (bisherigen) Wohnsitzes, sondern erst einen Monat nach dem Erwerb des neuen. Im Entwurf eines Bundesgesetzes über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag (BBl 1960 I 589 ff.) schlug der Bundesrat vor, durch eine Revision von Art. 715
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
BGE 96 II 161 S. 165
Das Bundesgericht revidierte den Art. 3 (und eine weitere Bestimmung) seiner Verordnung vom 19. Dezember 1910 am 29. Oktober 1962 mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag (1. Januar 1963). Der neugefasste Art. 3 der Verordnung stellt in Absatz 1 klar, dass der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger sowie der Erwerber, wenn dieser seinen Wohnort verlegt, am neuen Ort jederzeit eine neue Eintragung verlangen können. Absatz 2 regelt gewisse formelle Fragen, und Absatz 3 bestimmt, die frühere Eintragung behalte ihre Wirkung noch drei Monate nach der Verlegung des Wohnortes; wenn die neue Eintragung später erwirkt werde, trete der Eigentumsvorbehalt erst mit ihrer Vornahme wieder in Kraft. Der Anregung von Nationalrat Schürmann, für die Eintragung am neuen Wohnort entsprechend dem Entwurf des Bundesrats und einem Antrag von Nationalrat Bürgi (Sten. Bull. 1961, NR, S. 448, 450) eine (Verwirkungs-) Frist festzusetzen und diese vom Zeitpunkt an laufen zu lassen, da der Eigentümer vom Wohnortswechsel des Erwerbers Kenntnis erhalten hat (Sten. Bull. 1961, NR, S. 452, und 1962, NR, S.11), konnte nicht entsprochen werden. Da die eidgenössischen Räte die Festsetzung einer solchen Frist für die erste Eintragung abgelehnt hatten, wäre es, wie schon der Präsident der nationalrätlichen Kommission, Rosset, zutreffend bemerkt hatte (Protokoll der Sitzung dieser Kommission vom 22. Januar 1962, S. 17), unlogisch gewesen, die Eintragung am neuen Wohnort nur innert einer bestimmten Frist zuzulassen. Befristen liess sich bloss die Nachwirkung des Eintrags am frühern Wohnort. Diese Frist wurde in Anlehnung an die Regelung, die nach Art. 250 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 250 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. |
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1 | Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. |
2 | Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
BGE 96 II 161 S. 166
proprietà nel diritto civile svizzero, Berner Diss. 1968, S. 181/82 u. 192). Nach dem geltenden Recht verliert also die Eintragung am bisherigen Wohnsitz des Erwerbers ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält. Der Eigentumsvorbehalt kann auch nach Ablauf dieser Frist am neuen Wohnort eingetragen werden, aber nur mit Wirkung ex nunc.
3. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die weder unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen sind noch offensichtlich auf Versehen beruhen und daher gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 250 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. |
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1 | Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. |
2 | Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
BGE 96 II 161 S. 167
nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wird (vgl. S. 72 des II. Supplements zum zitierten Werk, wonach dort auf Seite 351 in Anmerkung 4 Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 9 Zwingende Zuständigkeit - 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. |
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1 | Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. |
2 | Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
BGE 96 II 161 S. 168
ihre Wirkung im Juli 1967 verloren, auch wenn die Klägerin damals von diesem Wohnsitzwechsel noch nichts wusste (Erwägung 2 hievor).
4. Die Klägerin wendet sich gegen diese Schlussfolgerung, weil sie, wie schon bemerkt, der Meinung ist, sie sei im Vertrauen auf die Angaben in den Entscheiden des Kantonsgerichts als Nachlassbehörde, im Schuldenruf des Sachwalters und in den Veröffentlichungen dieser Erlasse zu schützen. Sie macht unter Hinweis auf GULDENER (a.a.O.) und auf die Praxis des Bundesgerichts betreffend unrichtige Rechtsmittelbelehrungen geltend, der Rechtsuchende müsse sich auf die Richtigkeit der Angaben in amtlichen Erlassen und Veröffentlichungen verlassen können, sofern ihre Unrichtigkeit nicht offensichtlich und ohne weiteres erkennbar sei; für eine Bank sei es praktisch unmöglich, den zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer zahlreichen Schuldner zu kontrollieren; sie habe keinen Anlass gehabt, an den Angaben des Kantonsgerichts und des Sachwalters zu zweifeln; es sei stossend, wenn ein Gericht einem Rechtsuchenden mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung des Wohnsitzes einer Partei vorwerfe, "während das gleiche Gericht dem gleichen Rechtsuchenden den falschen Parteiwohnsitz zur selben Zeit amtlich kundgetan hat."
a) Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
BGE 96 II 161 S. 169
zu schützen, auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil jene Entscheide und Veröffentlichungen, wie schon ausgeführt (Erw. 3 hievor), nicht öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 96 II 161 S. 170
der Grundsatz von Treu und Glauben gilt, nicht ableiten. Vielmehr könnte jenen Angaben eine solche Rechtswirkung nur auf Grund einer sie besonders vorsehenden Gesetzesbestimmung beigelegt werden. Eine solche Bestimmung fehlt (vgl. lit. c hienach). c) Indem die Klägerin ausführt, sie habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Angaben in den Entscheiden des Kantonsgerichts als Nachlassbehörde und im Schuldenruf des Sachwalters sowie in den Veröffentlichungen dieser Erlasse zu zweifeln, beruft sie sich auf ihren guten Glauben. Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein nach Art. 3 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
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1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
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1 | Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. |
2 | Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. |
BGE 96 II 161 S. 171
Die Einführung eines Gutglaubensschutzes, wie ihn die Klägerin befürwortet, widerspräche im übrigen der dem Register der Eigentumsvorbehalte zugedachten Funktion. Der Hauptzweck dieses Registers besteht darin, den Eigentumsvorbehalt für Drittpersonen, die mit dem Erwerber in Verkehr treten und ihm Kredit gewähren wollen, erkennbar zu machen und diese Personen damit vor Irrtümern über die wirkliche Vermögenslage des Erwerbers zu bewahren (BGE 93 III 111 lit. d mit Hinweisen). Diese Wirkung des Registers würde erheblich beeinträchtigt, wenn ein Eigentumsvorbehalt auch ohne Eintrag im Register des neuen Wohnorts gültig bleiben könnte, obwohl seit dem Wechsel des Wohnsitzes mehr als drei Monate verstrichen sind (vgl. den zweitletzten Absatz von Erwägung 2 hievor). Die Vorbringen der Klägerin können also nichts daran ändern, dass die Eintragung des streitigen Eigentumsvorbehalts im Register des Betreibungsamtes Neuheim ihre Wirkung im Juli 1967 verloren hat.
5. In Baar, wo Konrad seit April 1967 wohnt, ist der streitige Eigentumsvorbehalt weder vor noch nach dem Aufhören der Wirkungen der in Neuheim erfolgten Eintragung eingetragen worden. Das Eintragungsgesuch der Klägerin vom 26. Juni 1968 wurde vom Betreibungsamt Baar am 27. Juni 1968 abgewiesen. Der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an den beiden Hallen ist also im Juli 1967 dahingefallen und seither nicht wieder in Kraft getreten, so dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die Aussonderung dieser Hallen aus der Konkursmasse Konrads zu verlangen. Hiebei bliebe es im übrigen auch dann, wenn das Betreibungsamt Baar den Eigentumsvorbehalt auf das Gesuch vom 26. Juni 1968 hin eingetragen hätte, was wohl zulässig gewesen wäre, obwohl Konrad am 16. April 1968 in Konkurs gefallen war (BGE 93 III 108 lit. a mit Hinweisen); denn ein erst nach der Eröffnung des Konkurses über den Erwerber eingetragener Eigentumsvorbehalt ist in diesem Konkurs nicht zu beachten (BGE 93 III 107 ff. E. 7).