Urteilskopf

95 IV 107

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1969 i.S. Bundesanwaltschaft gegen Rey.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 107

BGE 95 IV 107 S. 107

A.- Für Mineralöl (Heizöl, Dieselöl) sieht der Zolltarif je nach der Verwendung verschiedene Ansätze vor: - zu motorischen Zwecken Fr. 16.- je q.
(nebst Zuschlägen von Fr. 7.35 bzw.
Fr. 12.65)
- zu Feuerungszwecken Fr. -.30 je q.
Gemäss Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG und Art. 40
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 40 Begriffe - (Art. 12 und 59 ZG)
a  Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
b  Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;
c  Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
d  Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
e  überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.
ZV können Waren, die je nach Verwendungszweck verschiedenen Zollansätzen unterliegen, auf Ansuchen und gegen Verwendungsnachweis oder Verwendungsverpflichtung (sog. Revers) zum niedrigern Ansatz verzollt werden. Sie dürfen nachträglich aber nicht ohne Bewilligung und Nachentrichtung der Zoll- bzw. Warenumsatzsteuerdifferenz für den andern, zum höheren Ansatz zu verzollenden Zweck verwendet werden. Vinzenz Rey, Prokurist der Firma Voegtlin-Meyer AG, Brennmaterialien, Brugg, lieferte in der Zeit vom 12. Juni 1964 bis 27. Januar 1966 im Einverständnis mit der Geschäftsleitung, die für die Verwendung des Heizöls einen Revers unterzeichnet hatte, an verschiedene Kunden insgesamt 249'586 kg Öl für
BGE 95 IV 107 S. 108

motorische Zwecke, das zum vergünstigten Zollansatz eingeführt worden war. Die dadurch entstandene Zoll- bzw. Warenumsatzsteuerdifferenz betrug Fr. 29'228.70 bzw. Fr. 4'320.21. Umgekehrt setzte Rey in derselben Zeit gleiche Mengen Öles, das als Dieselöl verzollt worden war, zu Feuerungszwecken ab.
B.- Durch Strafverfügung vom 4. Oktober 1966 fällte das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement gegen Rey gestützt auf Art. 74 Ziff. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
, 75
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
, 82 Ziff. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
und 91
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
ZG sowie Art. 52/53 WUB eine Busse von Fr. 5'281.90 (was 1/15 des umgangenen Zolles entspricht) aus und überband ihm die Verfahrenskosten. Für beide Beträge wurde die Firma Voegtlin-Meyer AG solidarisch haftbar erklärt. Nachdem Rey gerichtliche Beurteilung verlangt hatte, wurde er am 12. Januar 1968 vom Bezirksgericht Brugg von der Anschuldigung der Zollübertretung bzw. Steuerhinterziehung freigesprochen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 11. Juli 1968 die von der Bundesanwaltschaft eingereichte Berufung ab. Es ging mit dem Bezirksgericht davon aus, dass nach Art. 74 Ziff. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG nur bestraft werden könne, wer Waren, für die eine Zollermässigung zugestanden worden sei, nachträglich ohne Bewilligung und ohne Nachentrichtung des Zollbetreffnisses zu einem der Zollermässigung nicht entsprechenden Zwecke verwende. Die beiden Voraussetzungen müssten kumulativ gegeben sein. Der Angeklagte habe die Bewilligung nicht eingeholt. Die geschuldeten Zolldifferenzen aber habe er dadurch, dass er zum höheren Ansatz von Dieselöl verzolltes Öl zu Feuerungszwecken verkaufte, jeweils laufend und kurzfristig ausgeglichen. Von einer Hinterziehung oder auch nur Gefährdung eines Zollbetreffnisses könne infolgedessen nicht die Rede sein. Wohl habe der Angeklagte durch seine Machenschaften den von der Oberzolldirektion am 1. April 1961 erlassenen Vorschriften für den Handel mit Heizöl und Dieselöl zuwidergehandelt. Der in Art. 74 Ziff. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG umschriebene Tatbestand könne jedoch nicht durch Verfahrensvorschriften der Oberzolldirektion dahin verschärft werden, dass die im Gesetz vorgesehene Befreiung von einer Kriminalstrafe einfach gestrichen werde. Über die Ahndung der begangenen Ordnungsverletzung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
BGE 95 IV 107 S. 109

C.- Gegen dieses Urteil führt die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, damit es den Angeklagten der Widerhandlung gegen das Zollgesetz und den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer schuldig erkläre, angemessen bestrafe und die Firma Voegtlin-Meyer AG für Busse und Verfahrenskosten haftbar erkläre.
D.- Der Angeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 74 Ziff. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG begeht eine Zollübertretung, wer Waren, für die auf Grund richtiger Angaben Zollfreiheit oder Zollermässigung zugestanden worden ist, nachträglich ohne Bewilligung und ohne Nachentrichtung des Zollbetreffnisses zu einem der Zollfreiheit oder Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck verwendet. Es ist unbestritten, dass bei Zollbehandlung von Waren nach ihrem Verwendungszweck die in Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG und Art. 40
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 40 Begriffe - (Art. 12 und 59 ZG)
a  Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
b  Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;
c  Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
d  Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
e  überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.
ZV vorgesehene Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen eine Zollermässigung im Sinne von Art. 74 Ziff. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG darstellt. Der Beschwerdegegner hat 249'586 kg Mineralöl, für das die Zollermässigung erlangt worden war, zweckwidrig und entgegen der durch Revers eingegangenen Verpflichtung als Dieselöl verkauft. Er hat sich daher nach Art. 74 Ziff. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG strafbar gemacht, wenn er es ohne Bewilligung und ohne Nachentrichtung der Zolldifferenz tat. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, eine Bewilligung weder eingeholt noch erhalten zu haben. Nach Art. 2 Abs. 4 der Zollvorschriften für den Handel mit Heizöl und Dieselöl vom 1. April 1961 kann eine Nachverzollung von Heizöl als Dieselöl ohnehin grundsätzlich nicht bewilligt werden. Ausnahmen davon sollen nur in unverschuldeten Fällen gemacht werden. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Werden Waren, die gemäss dem angegebenen Verwendungszweck zu einem höhern Ansatz verzollt worden sind, nachträglich zu einem Zweck verwendet, für den im Zolltarif eine niedrigere Position vorgesehen ist, so kann der Zollpflichtige innert 60 Tagen oder einer von der Oberzolldirektion festgesetzten längern Frist die Rückerstattung der Zolldifferenz
BGE 95 IV 107 S. 110

verlangen (Art. 18 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG, Art. 40 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 40 Begriffe - (Art. 12 und 59 ZG)
a  Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
b  Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;
c  Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
d  Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
e  überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.
ZV). Wird umgekehrt eine nach dem angegebenen Verwendungszweck niedriger verzollte Ware nachträglich ohne Bewilligung einem Zwecke zugeführt, der eine höhere Verzollung erfordert, hat sich der Zollpflichtige in gleicher Weise der ZOIlübertretung nach Art. 74 Ziff. 11
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG schuldig gemacht wie derjenige, der den Straftatbestand des Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG erfüllt, indem er zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt. Dass er aus einem andern Rechtsgrunde umgekehrt eine Forderung an die Zollverwaltung geltend zu machen hat, hilft weder im einen noch im andern Fall über die Straffälligkeit hinweg. Untauglich ist auch der Einwand des Beschwerdegegners, er habe die Zolldifferenz laufend und vollumfänglich durch den Verkauf von Dieselöl zu Feuerungszwecken intern "kompensiert". Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf IMBODEN (Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., Nr. 124, S. 32 ff., insbesondere S. 34) zu Recht ausführt, steht dem Pflichtigen im öffentlichen Recht - und damit auch im Zollrecht - keine Verrechnung einer Forderung mit derjenigen des Gemeinwesens zu; nur die das Gemeinwesen vertretende Behörde kann verrechnen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner die Verrechnung jeweils gar nicht erklärte, sondern nur intern "kompensierte", hebt der auf einer Ware entstandene Zollrückerstattungsanspruch die mit einer andern Ware begangene Zollhinterziehung nicht auf. Durch "Kompensationen", wie sie Rey vornahm, würde zudem die Kontrolle über die Sicherungen, welche die Oberzolldirektion mit ihren Vorschriften vom 1. April 1961 für die bestimmungsgemässe Verwendung des zollbegünstigten Heizöls aufgestellt hat, insbesondere über die getrennte Lagerung von Heizöl und Dieselöl, weitgehend gefährdet, wenn nicht verunmöglicht.
2. ...

3. ...

4. Die Firma Voegtlin-Meyer AG, deren Leitung mit dem Vorgehen des Beschwerdegegners einverstanden war, haftet gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 100 Allgemeine Befugnisse - 1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt:
1    Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt:
a  den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:
a1  deren Identität,
a2  deren Berechtigung zum Grenzübertritt,
a3  deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz;
b  die Identität von Personen festzuhalten;
c  den Verkehr von Waren zu kontrollieren;
d  im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden;
e  den Grenzraum zu überwachen.
1bis    Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200852 anwendbar.53
2    ...54
ZG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
, 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
ZG für die auszusprechende Busse sowie für die Kosten solidarisch.
BGE 95 IV 107 S. 111

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 1968 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 95 IV 107
Datum : 02. Mai 1969
Publiziert : 31. Dezember 1970
Quelle : Bundesgericht
Status : 95 IV 107
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 74 Ziff. 11 und 100 Abs. 1 ZG. Der auf einer Ware entstandene Zollrückerstattungsanspruch hebt die mit einer andern


Gesetzesregister
ZG: 9 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
18 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
74 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
75 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
82 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts - 1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
1    Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):
a  an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und
b  an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug das BAZG mitwirkt, gedient haben.
2    Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.
3    Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
91 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
100
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 100 Allgemeine Befugnisse - 1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt:
1    Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt:
a  den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:
a1  deren Identität,
a2  deren Berechtigung zum Grenzübertritt,
a3  deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz;
b  die Identität von Personen festzuhalten;
c  den Verkehr von Waren zu kontrollieren;
d  im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden;
e  den Grenzraum zu überwachen.
1bis    Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200852 anwendbar.53
2    ...54
ZV: 40
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 40 Begriffe - (Art. 12 und 59 ZG)
a  Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
b  Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;
c  Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
d  Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
e  überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.
BGE Register
95-IV-107
Stichwortregister
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