Urteilskopf

95 III 9

3. Entscheid vom 21. März 1969 i.S. Tanara - Finanz AG

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 11

BGE 95 III 9 S. 11

A.- In Betreibungen gegen Gottfried Haberthür verfügte das Betreibungsamt Dorneck am 30. September 1968 eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 250.-- und zeigte dies der Arbeitgeberin des Schuldners, Firma Eloxa, an. Am 23. Januar 1969 meldete dieser Firma sodann die Tanara-Finanz AG eine zu ihren Gunsten bestehende Lohnabtretung in ebenso hohen Monatsbeträgen. Sie berief sich auf einen von Haberthür mitunterzeichneten Kaufvertrag vom 23. Januar 1963 zwischen A. Baumann und O. Born und auf die damit verbundene Abtretung der restlichen Kaufsumme von Fr. 10 375.-- "mit allen weiteren Rechten" an sie. Laut diesem Vertrage war jene Kaufsumme in 30 Monatsraten von je Fr. 350.-- (die letzte Rate im Betrage von Fr. 225.--) am 15. jedes Monats, erstmals am 15. März 1963, zu entrichten. Nach Angabe der Zessionarin steht noch ein Betrag von Fr. 7 533.20 ohne Kosten und Verzugszins aus.
B.- Das Betreibungsamt lehnte es ab, diese Lohnabtretung zu berücksichtigen, und die von der Tanara-Finanz AG deshalb geführte Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde war erfolglos. Deren Entscheid vom 19. Februar 1969 ist im wesentlichen wie folgt begründet. "Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt verfügte praxisgemäss. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn hat am 6. Januar 1955 grundsätzlich entschieden, dass Lohnzessionen zugunsten eines Drittgläubigers in der betreibungsamtlichen Lohnpfändung nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn die betreffende Schuld im Zeitpunkt der Notifikation an den Arbeitgeber bereits verfallen war (Bl. für Schuldbetreibung und Konkurs 1958, S. 105 ff., Richtlinien der solothurnischen Aufsichtsbehörde vom 15.7.1966, Entscheide der Aufsichtsbehörde vom 6.6.1968, 17.7.1968 und 23.7.1968). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin von der vertraglich eingeräumten Lohnabtretung beim jeweiligen Eintritt der Ratenfälligkeiten und vor der betreibungsamtlichen Pfändung keinen Gebrauch durch Notifikation an den Arbeitgeber machte, hat sie auf ihr Beschlagsrecht, d.h. auf die Wirksamkeit ihrer Lohnabtretung, verzichtet. Dieser Verzicht wirkt sich im vorliegenden Falle dahingehend aus, dass die betreibungsamtliche Pfändung der nachträglich geltend gemachten Lohnzession vorgeht. Mit der Nichtberücksichtigung der privaten Lohnzession - der Beschwerdeführerin gemäss Vertrag vom 23. Januar 1963 zustehend - ist nicht über den Bestand bzw. die Gültigkeit der Lohnzession befunden worden, sondern ausschliesslich über die Frage, ob das Betreibungsamt die Lohnzession zu berücksichtigen habe oder nicht. Weil die Beschwerdeführerin - wie dargetan - auf die Wirksamkeit der Lohnzession
BGE 95 III 9 S. 12

verzichtet hat, ist sie dabei zu behaften und ihre Lohnzession vermag die Lohnpfändung des Betreibungsamtes nicht zu beeinflussen. Die Verfügung des Betreibungsamtes erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist."
C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs der Tanara-Finanz AG. Sie hält an der Beschwerde fest und verlangt neuerdings, das Betreibungsamt Dorneck sei anzuweisen, die zu ihren Gunsten bestehende Lohnabtretung in der bei Gottfried Haberthür angelegten Lohnpfändung zu berücksichtigen.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen, sind nach Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR Forderungen jeder Art abtretbar, und zwar grundsätzlich auch solche, die erst in Zukunft entstehen werden, speziell auch Lohnforderungen, diese jedenfalls im Rahmen ihrer Pfändbarkeit im Sinne des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG (vgl. BGE 85 I 30 Erw. 13 lit. h). Die Abtretung einer zukünftigen Forderung wirkt sich dahin aus, dass diese in der Person des Zessionars entsteht und daher nicht mehr von einem Gläubiger des Zedenten gepfändet werden kann (BGE 41 II 135Erw. 3 und 4; VON TUHR, Der allg. Teil des schweiz. OR, § 94 Ziff. IV; OSER/SCHÖNENBERGER, Komm., zu Art. 164 N 4). Wird insbesondere einer Lohnpfändung eine bereits bestehende Abtretung zukünftiger Lohnguthaben des Betriebenen entgegengehalten, so kann die Pfändung nicht aufrecht erhalten bleiben, soweit die Lohnabtretung von den Beteiligten anerkannt wird. Im Falle der Bestreitung aber steht die Lohnpfändung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Beurteilung des auf die Lohnabtretung gestützten Drittanspruchs. Die neuere Rechtsprechung weist die Bereinigung dieser Ansprüche nicht mehr in das Widerspruchsverfahren. Vielmehr ist dem Drittschuldner (also dem Arbeitgeber des Betriebenen) die Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung nach Art. 168 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR zu eröffnen, und es sind die von einem Zessionar beanspruchten Lohnbeträge als bestrittene Forderungen zu pfänden und zu verwerten, sei es nach Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG oder durch Versteigerung. Die Gläubiger, denen die Forderung zur Eintreibung überwiesen wurde, oder der Ersteigerer erhalten
BGE 95 III 9 S. 13

damit die Legitimation zur Austragung des Prätendentenstreites mit dem Zessionar (vgl. LEUCH, Die Bedeutung des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens um Forderungen, ZBJV 76 S. 1 ff.;BGE 65 III 132,BGE 66 II 43, BGE 86 III 61 ff.).
2. Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn (BlSchK 1958 S. 105 ff.) ist dieses Vorgehen nicht am Platze, wenn eine Lohnabtretung dem Arbeitgeber des Betriebenen (und dem Betreibungsamte) erst während der Dauer einer für andere Gläubiger laufenden Lohnpfändung angezeigt wird und die durch die Lohnabtretung zu sichernden Forderungen ihrerseits schon vor der in Frage stehenden Lohnpfändung verfallen waren. In diesem Fall ist nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde anzunehmen, der Zessionar habe auf die Geltendmachung der Lohnabtretung verzichtet; und zwar könne er gegenüber der für andere Gläubiger verfügten und im Gang befindlichen Lohnpfändung nicht auf diesen Entschluss zurückkommen. Der angefochtene Entscheid betont, die Annahme eines solchen Verzichtes stelle die Gültigkeit der Lohnabtretung selbst nicht in Frage, sondern schliesse nur deren Berücksichtigung bei der laufenden Lohnpfändung aus. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken und ist in ihren Schlussfolgerungen nicht zu billigen. a) Von einem ausdrücklichen Verzicht der Rekurrentin auf Geltendmachung der nach ihrer Ansicht nicht nur für den Käufer O. Born, sondern auch für den Mitunterzeichner des Kaufvertrages, G. Haberthür, geltenden Lohnabtretung ist nicht die Rede. Die kantonale Aufsichtsbehörde leitet einen Verzicht lediglich als stillschweigenden aus dem Zuwarten der Rekurrentin mit einer Anzeige an die Drittschuldnerin bis zum 23. Januar 1969 ab. Ob aus dieser langen Untätigkeit der Rekurrentin in Verbindung mit den Vertragsbestimmungen und den äussern Umständen auf einen Verzichtswillen zu schliessen sei, ist indessen streitig. Durch die Anzeige vom 23. Januar 1969 an die Drittschuldnerin hat die Rekurrentin den gegenteiligen Willen bekundet, von der Lohnabtretung nun gegenüber Haberthür Gebrauch zu machen. Ob dieses Vorhaben an einem zuvor erfolgten unwiderruflichen Verzichte scheitern müsse, d.h. ob ein solcher Verzicht vorliege, ist eine Frage der Vertrags- und Willensauslegung, die der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleiben muss.
BGE 95 III 9 S. 14

b) Indem die Rekurrentin jahrelang trotz Säumigkeit des Käufers (und des allenfalls mitverpflichteten Mitunterzeichners Haberthür) von der Lohnabtretung keinen Gebrauch machte, liess sie sich freilich die den Gegenstand der Lohnabtretung bildenden Lohnbeträge von Monat zu Monat entgehen. Bis zu ihrem effektiven Zugriff durch die Anzeige vom 23. Januar 1969 an die Drittschuldnerin (die Arbeitgeberin Haberthürs) befreite sich diese jeweilen durch die in gutem Glauben an Haberthür - und vom 30. September 1968 an teilweise an das Betreibungsamt auf Rechnung der gegen Haberthür laufenden Betreibungen-geleisteten Lohnzahlungen in gültiger Weise (Art. 167
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
OR). Insbesondere auch die Lohnpfändung konnte sich bis zum 23. Januar 1969 voll auswirken. Die bis zu diesem Tage dem Betreibungsamte durch die Drittschuldnerin einbezahlten Lohnbeträge bleiben den pfändenden Gläubigern als Betreibungsergebnis gesichert und sind dem Zugriff der Rekurrentin entzogen. Denn, wie bereits entschieden wurde, fällt eine wiewohl vor der Pfändung erfolgte Lohnabtretung für das Betreibungsverfahren erst vom Zeitpunkt ihrer effektiven Geltendmachung durch Anzeige an den Drittschuldner in Betracht (BGE 69 III 17und 74; R. JOOS, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz S. 152: "... erhält der Arbeitgeber Anzeige von der Lohnabtretung, dann ist sie vom Datum der Anzeige an wirksam, ... wenn die Abtretung selbst schon vor der Pfändung erfolgt ist"). Ob nun aber das Zuwarten der Rekurrentin mit der Anzeige an die Drittschuldnerin dahin auszulegen sei, dass sie einen effektiven Zugriff auf die Lohnforderungen Haberthürs überhaupt nicht mehr vornehmen könne, so dass die Anzeige vom 23. Januar 1969 rechtsunwirksam sei und somit die Lohnpfändung auch für die künftige Zeit nicht berühre, ist, wie bereits unter a) hievor ausgeführt, eine der richterlichen Beurteilung vorzubehaltende Frage des materiellen Rechtes. c) Der angefochtene Entscheid spricht übrigens nicht von einem Verzichtswillen. Anscheinend fasst er einen Verzicht im weitesten Sinn ins Auge, mit Einschluss einer vom Willen des Zessionars unabhängigen Verwirkung. In der Tat kann man sich fragen, ob es nicht gegen Treu und Glauben verstösst, eine während der vertraglichen Abzahlungsdauer nicht geltend gemachte Lohnabtretung dann erst einige Jahre später dem Drittschuldner anzuzeigen, um nun auf die künftigen Lohnforderungen zu greifen. Das ist jedoch ebenfalls ein materiellrechtliches
BGE 95 III 9 S. 15

Problem, dessen Lösung den Betreibungsbehörden nicht zusteht. Gleich verhält es sich mit der Frage einer gesetzlichen Befristung der Lohnabtretung gemäss Art. 226 e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226e
OR. Nach Ansicht der Rekurrentin untersteht der vorliegende Kauf eines zu gewerblicher Verwendung bestimmten Automobils nach der Sondervorschrift des Art. 226 m Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226m
OR nicht jener Befristung der Lohnabtretung. Auch darüber haben die Betreibungsbehörden nicht zu befinden. Vielmehr ist die der Drittschuldnerin angezeigte Lohnabtretung gemäss der in Erw. 1 hievor erwähnten Rechtsprechung zu berücksichtigen. Sollte sie unbestritten bleiben, so wären die abgetretenen Lohnbeträge vom 23. Januar 1969 hinweg aus der Pfändung zu entlassen. Andernfalls hat es bei der Pfändung bestrittener Forderungen zu bleiben. Im Prätendentenstreit können natürlich alsdann auch andere als die im angefochtenen Entscheid erörterten Einwendungen erhoben werden. d) Die Geltendmachung der in Frage stehenden Lohnabtretung ist auch nicht etwa in betreibungsrechtlicher Hinsicht verspätet. Für die Anmeldung von Drittmannsrechten an gepfändeten Forderungen sind die Grundsätze der Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
- 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG sinngemäss anwendbar. Nach diesen Vorschriften ist die Anmeldung als solche unbefristet; der Dritte, dem keine Frist gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG angesetzt wurde, kann nach Abs. 4 daselbst seinen Anspruch am Pfändungsgegenstand oder an dessen Erlös, solange dieser nicht verteilt ist, geltend machen. Von einer arglistigen Verzögerung der Anmeldung, welche allenfalls einen Grund der Verwirkung bilden würde (vgl. BGE 88 III 117 ff.), kann hier nicht gesprochen werden. Ein solcher Einwand ist gegenüber der Rekurrentin von vornherein abzulehnen, wenn sie erst kurz vor dem 23. Januar 1969 von der Lohnpfändung erfuhr. Aber auch wenn sie davon schon längere Zeit zuvor Kenntnis erhalten haben sollte, handelte sie nicht arglistig, indem sie einige Zeit der Überlegung verstreichen liess (etwa um zuerst ein Vorgehen gegen den Käufer Born in die Wege zu leiten). Das auf jeden Fall nicht übermässig lange Zuwarten ist um so weniger zu beanstanden, als es den pfändenden Gläubigern zugute kam. Denn solange die Rekurrentin die Lohnabtretung nicht der Drittschuldnerin anzeigte, gab sie, wie in Erw. 2 b hievor dargetan, die gepfändeten und dem Betreibungsamt überwiesenen Lohnbeträge schlechthin frei.

BGE 95 III 9 S. 16

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Dorneck angewiesen wird, die Lohnabtretung im Sinne der Erwägungen zu berücksichtigen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 95 III 9
Datum : 21. März 1969
Publiziert : 31. Dezember 1970
Quelle : Bundesgericht
Status : 95 III 9
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Konkurrenz der Lohnpfändung mit einer zuvor erfolgten Lohnabtretung. Das Betreibungsamt hat die vom Zessionar geltend gemachte


Gesetzesregister
OR: 164 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
167 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
168 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
226e 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226e
226m
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 226m
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB223) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
BGE Register
65-III-129 • 66-II-43 • 85-I-17 • 86-III-57 • 88-III-109 • 95-III-9
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abtretbarkeit • angewiesener • arbeitgeber • automobil • benutzung • berechnung • bestrittene forderung • betreibungsamt • betreibungsbeamter • biene • dauer • einsprache • einwendung • entscheid • ersteigerer • erwachsener • eröffnung des entscheids • frage • frist • gerichtliche hinterlegung • gerichts- und verwaltungspraxis • guter glaube • kenntnis • legitimation • leiter • lohnabtretung • materielles recht • monat • richterliche behörde • sachverhalt • schuldbetreibung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • solothurn • stelle • stichtag • tag • termin • treu und glauben • unternehmung • versteigerung • verwirkung • verzugszins • weiler • wille • zedent • zessionar
BlSchK
1958 S.105