95 II 309
42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1969 i.S. Stoffel und Casty gegen Peiti.
Regeste (de):
- Kauf oder Tausch von Grundstücken.
- Anforderungen an die öffentliche Beurkundung, wenn die Kauf- oder Tauschsache von der einen oder andern Partei aus einer Mehrzahl von Grundstücken soll ausgewählt werden können.
Regeste (fr):
- Vente ou échange de terrains.
- Exigences relatives à la forme authentique, lorsque l'objet de la vente ou de l'échange doit être choisi par l'une ou l'autre partie entre plusieurs immeubles.
Regesto (it):
- Vendita o permuta di terreni.
- Requisiti relativi alla forma dell'atto pubblico quando l'oggetto della vendita o della permuta dev'essere scelto dall'una o dall'altra parte tra più immobili.
Sachverhalt ab Seite 309
BGE 95 II 309 S. 309
A.- Luigi Costa sen. versprach Christian Stoffel und Roman Casty durch öffentlich beurkundeten "Kauf- und Tauschvertrag" vom 14. Dezember 1962, ihnen von seiner Parzelle Nr. 317, Grundbuch Pontresina, ein bestimmtes Stück Wiesland, dessen Fläche mit ca. 380 m2 angegeben wurde, zu übereignen. Der Vertrag bestimmte unter anderem: "Kauf- bzw. Tauschpreis: Die Herren Stoffel Chr. und Casty Roman verpflichten sich, Herrn Luigi Costa sen. innert sechs Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages ein gleichwertiges Stück Boden abzutauschen. Allgemeine Vertragsbestimmungen:
3. Sollte später ein voller Bodenersatz nicht möglich sein und ein Aufgeld bzw. Kaufpreis vereinbart werden, gehen die Handänderungssteuer und alle event. weiteren Gebühren zu Lasten der Herren Stoffel und Casty." Stoffel und Casty liessen den erworbenen Boden, wie im Vertrag vorgesehen, mit der Parzelle Nr. 2171 des Arthur Merz vereinigen und überbauten diese. Sie bemühten sich verschiedentlich, an andere Parzellen Costas angrenzendes Bauland als Tauschgegenstand zu erwerben, doch gelang ihnen das nicht. Nachdem Costa am 19. August 1964 verstorben war, liess daher dessen Willensvollstrecker Dr. Peiti am 23. September 1966 Stoffel und Casty zur Vermittlung vorladen und klagte am 3. Februar 1967 gegen sie auf solidarische Zahlung von Fr. 30 400.-- nebst Zins. Die Beklagten beantragten, auf die
BGE 95 II 309 S. 310
Klage nicht einzutreten, eventuell sie nur im Betrage von Fr. 5700.-- gutzuheissen.
B.- Das Kantonsgericht von Graubünden verpflichtete mit Urteil vom 14. März 1969 die Beklagten solidarisch, dem Kläger zuhanden des Nachlasses des Luigi Costa Fr. 19 000.-- nebst 5% Zins seit dem 15. Juni 1963 zu zahlen.
C.- Die Beklagten haben die Berufung erklärt. Sie beantragen, dieses Urteil aufzuheben und die Klage nur im Betrage von Fr. 5700.-- gutzuheissen. Sie machen geltend, die eingeklagte Forderung sei verjährt, weil sie wegen Formmangels des Vertrages vom 14. Dezember 1962 nur auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhen könne. Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. - Verträge auf Uebertragung von Grundeigentum bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 237 - Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird. |
BGE 95 II 309 S. 311
3. - Im vorliegenden Falle ergibt sich aus der unter der Ueberschrift "Kauf- bzw. Tauschpreis" stehenden Vertragsbestimmung, dass die Beklagten dem Luigi Costa als Gegenleistung für das von ihm veräusserte Wiesland von ca. 380 m2 nicht ein bestimmtes anderes Grundstück, sondern nur "ein gleichwertiges Stück Boden" versprachen. Das folgt auch aus Ziffer 3 der "allgemeinen Vertragsbestimmungen", die dem Falle Rechnung trägt, dass "ein voller Bodenersatz nicht möglich sein und ein Aufgeld bzw. Kaufpreis vereinbart werden sollte". Das Kantonsgericht stellt denn auch verbindlich fest, Costa habe "gleichwertiges, d.h. überbaubares Land, und zwar angrenzend an eine seiner Parzellen" erwartet. Die Beklagten ihrerseits geben zu, dass sie Costa einfach ein Ersatzgrundstück versprachen, wobei sie die Auffassung vertreten, es habe irgendwo im Oberengadin liegen dürfen. Das Recht, den Tauschgegenstand auszuwählen, stand nach Art. 72
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt. |
4. - Da der Vertrag gültig ist, ist die Forderung des Klägers, wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt, eine Schadenersatzforderung
BGE 95 II 309 S. 312
aus Vertrag. Als solche unterliegt sie der zehnjährigen Verjährung (Art. 127
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 1969 bestätigt.