Urteilskopf
95 II 209
27. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1969 i.S. Eheleute X-Y.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 210
BGE 95 II 209 S. 210
Aus dem Tatbestand:
X, geb. 1902, und die um 14 Jahre jüngere Frau Y lernten sich durch Vermittlung eines Eheanbahnungsinstituts kennen und heirateten nach kurzer Bekanntschaft im April 1967. Für den Ehemann war es die dritte, für die Ehefrau die zweite Ehe. Die frühern Ehen beider Ehegatten waren durch Scheidung aufgelöst worden. Aus der Ehe X-Y sind keine Kinder hervorgegangen. Schon im Juli/August 1967 klagte der Ehemann auf Ungültigerklärung, eventuell Scheidung der Ehe. Die kantonalen Gerichte erklärten die Ehe in Anwendung von Art. 124 Ziff. 2
ZGB für ungültig und wiesen das Begehren der Ehefrau auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags ab. Das Bundesgericht weist die Berufung der Ehefrau ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 124 Ziff. 2
ZGB kann ein Ehegatte die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschliessung bestimmt worden ist
BGE 95 II 209 S. 211
durch einen Irrtum über Eigenschaften des andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, dass ihm ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Ein besonderer Fall der Anfechtung wegen fehlender Eigenschaften des andern Ehegatten ist sodann in Art. 125 Ziff. 1
ZGB geregelt; danach ist die Anfechtung der Ehe möglich, wenn ein Ehegatte durch den andern - oder mit dessen Vorwissen durch einen Dritten - arglistig über die Ehrenhaftigkeit dieses andern Ehegatten getäuscht und dadurch zur Eheschliessung bestimmt worden ist. In diesem zweiten Falle bildet die Unzumutbarkeit der ehelichen Gemeinschaft keine Voraussetzung für die Ungültigerklärung der Ehe (EGGER N. 1 und GÖTZ N. 2 und 6 zu Art. 125
ZGB; P. AEBY, Ungültigkeit der Ehe, SJK Nr. 669 S. 6; M. AFFOLTER, Der Eigenschaftsirrtum als Eheanfechtungsgrund nach schweiz. Recht, Zürch. Diss. 1949, S. 38). Die Vorinstanz hat die Eheanfechtungsklage allein auf Grund von Art. 124 Ziff. 2
ZGB beurteilt, obwohl sie in ihrem Entscheid davon ausgeht, die Beklagte habe den Kläger durch Verschweigung ihrer strafrechtlichen Verurteilung "schwer getäuscht". Ist die Anfechtbarkeit der Ehe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gemäss Art. 124 Ziff. 2
ZGB zu bejahen, so kann offen gelassen werden, ob allenfalls auch der Anfechtungsgrund des Art. 125 Ziff. 1
ZGB erfüllt ist.
4. Sowohl die Anfechtung der Ehe wegen Eigenschaftenirrtums (Art. 124 Ziff. 2
ZGB) wie auch jene wegen arglistiger Täuschung über die Ehrenhaftigkeit (Art. 125 Ziff. 1
ZGB) setzen voraus, dass der Anfechtende durch den geltend gemachten Irrtum bezw. durch die Täuschung zum Eheabschluss bestimmt worden ist. Die Beurteilung dieser Frage ist im wesentlichen nicht eine solche rechtlicher, sondern eine solche tatsächlicher Natur, geht es doch darum, das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen den anfechtungsbegründenden Tatsachen und dem Entschluss zur Eheschliessung festzustellen (GÖTZ N. 12 zu Art. 124
ZGB; AFFOLTER a.a.O. S. 31; H. R. GANZ, Der Irrtum bei der Eheschliessung, ZSR Bd. 58, 1939, S. 61). Diese Feststellung beruht auf einer Erforschung des inneren Willens des anfechtenden Ehegatten auf Grund der konkreten Verhältnisse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffen Feststellungen über innere, psychische Vorgänge tatsächliche Verhältnisse im Sinne von Art. 63 Abs. 2
OG
BGE 95 II 209 S. 212
(z.B. BGE 92 II 140 und BGE 87 II 3 mit Verweisungen). Das Bundesgericht ist nach der erwähnten Bestimmung im Berufungsverfahren an solche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden. Seine Prüfungsbefugnis beschränkt sich nach Art. 63 Abs. 2
OG darauf, ob die betreffenden Feststellungen unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder offensichtlich auf Versehen beruhen. Die Vorinstanz stellt fest, der Kläger habe von der strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten vor der Eheschliessung keine Kenntnis gehabt und hätte die Beklagte bei früherer Kenntnis dieser Tatsache nicht geheiratet. Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung diese Feststellung tatsächlicher Art zugrunde zu legen. In der Berufungsschrift wird die subjektive Erheblichkeit des Irrtums unter Hinweis darauf bestritten, dass für den Kläger nur die Eigenschaften der Beklagten als gute Haushälterin wichtig gewesen seien; die Eile, mit welcher der Kläger zur Heirat gedrängt habe, lasse ferner erkennen, "dass er nicht über alle Einzelheiten aus dem Leben der Beklagten orientiert sein wollte". Diese Kritik an einer Feststellung tatsächlicher Art ist nach Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG unzulässig. Eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften oder eine offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellung wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, worin ein solcher Mangel des angefochtenen Entscheides zu erblicken wäre...
5. Für die Anfechtbarkeit der Ehe gemäss Art. 124 Ziff. 2
ZGB genügt jedoch, wie bereits erwähnt, die subjektive Erheblichkeit des geltend gemachten Eigenschaftenirrtums nicht. Der Irrtum muss zudem auch objektiv erheblich sein, was das Gesetz dadurch zum Ausdruck bringt, dass es verlangt, die in Frage stehenden Eigenschaften des andern Ehegatten müssten von solcher Bedeutung sein, dass dem Anfechtenden ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden dürfe (vgl. über diese Voraussetzung: EGGER N. 7 ff. zu Art. 124
ZGB [dieser Autor betrachtet die objektive Erheblichkeit des Irrtums und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft als zwei von einander verschiedene Voraussetzungen, die kumulativ vorhanden sein müssen, so a.a.O. N. 10]; GÖTZ N. 13 zu Art. 124
ZGB; AEBY a.a.O. S. 6; GANZ a.a.O. S. 61 ff; AFFOLTER a.a.O. S. 33 ff; G. STEINER,
BGE 95 II 209 S. 213
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Ehe nach dem Schweiz. ZGB, Berner Diss. 1913, S. 50 ff). Ob ein subjektiv erheblicher Irrtum auch objektiv erheblich und dem anfechtenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zumutbar sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Beklagte macht geltend, ihre im Jahre 1959 erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis (bedingt) wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kind falle nicht derart ins Gewicht, dass dem Kläger die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft deswegen nicht zugemutet werden dürfe. Von einem entehrenden Verbrechen könne keine Rede sein, und es müsse auch bei der Anwendung von Art. 124 Ziff. 2
ZGB "die heilende Kraft des Zeitablaufs" berücksichtigt werden. Diese Auffassung kann jedoch nicht geteilt werden. Als Eigenschaft im Sinne von Art. 124 Ziff. 2
ZGB ist nach der herrschenden Lehre auch die persönliche Ehrenhaftigkeit eines Ehegatten zu betrachten (GÖTZ N. 10 zu Art. 124
ZGB; GMÜR, 2. Aufl., N. 8 zu Art. 124
ZGB; GANZ a.a.O. S. 68; AFFOLTER a.a.O. S. 77; STEINER a.a.O. S. 57). Das Gesetz hat den Irrtum über die Ehrenhaftigkeit in Art. 125 Ziff. 1
ZGB als Anfechtungsgrund ausdrücklich anerkannt, sofern dieser Irrtum durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden ist. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Irrtum über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten dürfe im Rahmen von Art. 124 Ziff. 2
ZGB nicht berücksichtigt werden. Im Unterschied zum Falle der arglistigen Täuschung setzt die Irrtumsanfechtung ja voraus, dass dem Anfechtenden die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Damit ist eine ausreichende Schranke gegen ungerechtfertigte Berufungen auf den (nicht durch arglistige Täuschung verursachten) Irrtum über die Ehrenhaftigkeit vorhanden. Ob die Ehrenhaftigkeit eines Ehegatten auf Grund von Art. 124 Ziff. 2
ZGB bereits verneint werden kann, weil dieser vorbestraft ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Ehrenhaftigkeit muss einem Ehegatten jedenfalls dann abgesprochen werden, wenn es sich um eine Vorstrafe handelt, die wegen eines entehrenden Verbrechens ausgesprochen worden ist. Entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung ist die im Jahre 1959 erfolgte Verurteilung der Beklagten wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kind
BGE 95 II 209 S. 214
im Sinne von Art. 191 Ziff. 2
StGB als ausgesprochen entehrend zu betrachten. Wie beim Scheidungsgrund des entehrenden Verbrechens gemäss Art. 139
ZGB kann es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommen, welche strafrechtlichen Merkmale eine Straftat aufweist (z.B. ob es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1
StGB oder nur um ein Vergehen handelt). Entscheidend muss vielmehr einzig und allein sein, ob die betreffende Tat nach allgemeiner Auffassung als ehrlos erscheint, d.h. mit andern Worten nach dem natürlichen Empfinden der Mitmenschen eine ehrlose Gesinnung verrät (zur Auslegung von Art. 139
ZGB vgl. EGGER N. 2 zu Art. 139
ZGB sowie nichtpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1962 in Sachen Eheleute Sp.). Das trifft für die von der Beklagten vor ihrer eigenen Tochter wiederholt begangenen unzüchtigen Handlungen eindeutig zu. Da der Kläger von dieser Vorstrafe der Beklagten vor der Heirat keine Kenntnis hatte, kann ihm die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden" und zwar ungeachtet dessen, dass die Verurteilung etwa acht Jahre zurücklag und die Beklagte seither unbestrittenermassen nie mehr straffällig wurde. Es ist verständlich, dass ein nach Feststellung der Vorinstanz gutbeleumdeter Mann nicht mit einer Frau zusammenleben will, die sich, wenn auch vor Jahren, ein derart verwerfliches Verhalten zu schulden kommen liess. Anders wäre unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nur dann zu entscheiden, wenn die Ehrenhaftigkeit des Anfechtenden selber nicht über jeden Zweifel erhaben wäre, wofür vorliegend jeder Anhaltspunkt fehlt. Ist die Berufung aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit sie sich gegen die Gutheissung der Eheanfechtungsklage richtet, braucht nicht geprüft zu werden, ob gleichzeitig eine arglistige Täuschung des Klägers über die Ehrenhaftigkeit der Beklagten im Sinne von Art. 125 Ziff. 1
ZGB vorliege. Immerhin sei beigefügt, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kaum erlauben würde, im Falle der Bejahung einer Täuschung ein arglistiges Verhalten der Beklagten anzunehmen.
6. Es bleibt noch der Eventualantrag der Beklagten auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages zu prüfen. Nach Art. 134 Abs. 2
ZGB gelten hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Ansprüche der Ehegatten auf Entschädigung,
BGE 95 II 209 S. 215
Unterhalt oder Genugtuung im Falle der Ungültigerklärung der Ehe die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung. Die Vorinstanz hat der Beklagten keinerlei Leistungen im Sinne der Art. 151
und 152
ZGB zugesprochen, weil sie ein kausales Verschulden der Beklagten darin erblickt hat, dass diese den Kläger bei der Eingehung der Ehe täuschte und ihrer Aufklärungspflicht nicht nachkam. In der Berufungsschrift wird demgegenüber eingewendet, die Annahme einer Aufklärungspflicht der Beklagten verstosse gegen Bundesrecht, da der Irrtum bei der Ungültigerklärung einer Ehe gestützt auf Art. 124 Ziff. 2
ZGB immer vom Irrenden selber zu verantworten sei; zur Unterstützung dieser Auffassung wird auf die Bestimmungen des OR über die Willensmängel verwiesen. Ganz abgesehen davon, dass die Regeln des OR über die Folgen von Willensmängeln nicht auf die Anfechtung der Ehe angewendet werden können (EGGER N. 1 zu Art. 120
, N. 1 zu Art. 124
ZGB; GÖTZ N. 10 der Vorbemerkungen zu Art. 120136 ZGB, S. 248; AFFOLTER a.a.O. S. 35 ff), trifft es in keiner Weise zu, dass das Vorhandensein eines Eigenschaftenirrtums im Sinne von Art. 124 Ziff. 2
ZGB stets vom Anfechtenden selber zu verantworten ist und daher dem Anfechtungsbeklagten nicht als Verschulden angerechnet werden kann. Der Richter muss die Verschuldensfrage vielmehr wie bei der Scheidung in freier Würdigung aller Umstände und ohne Bindung an starre Regeln prüfen können. Vorliegend fällt die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger ihre entehrende Vorstrafe verschwieg und damit den Grund für die Anfechtbarkeit der Ehe setzte, erheblich ins Gewicht. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in diesem Verhalten ein nicht leicht zu nehmendes Verschulden der Beklagten zu erblicken ist. Demgegenüber vermag es den Kläger nicht zu belasten, dass er sich vor der Heirat mit der Beklagten nicht über allfällige Vorstrafen seiner zukünftigen Gattin erkundigte, denn er hatte dazu keinerlei Anlass. Ebensowenig kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung darauf berufen, der Kläger sei im Hinblick auf seine dritte Eheschliessung zu wenig behutsam vorgegangen. Der Kläger durfte in jedem Fall erwarten, von der Beklagten über einen derart wichtigen Umstand wie die verschwiegene Vorstrafe rechtzeitig orientiert zu werden. Kann aber die Beklagte aus diesen Gründen nicht als schuldlos im Sinne der Art. 151
und 152
ZGB betrachtet werden,
BGE 95 II 209 S. 216
erübrigt es sich zu prüfen, ob die andern Voraussetzungen für die Zusprechung des geforderten Unterhaltsbeitrages erfüllt wären. Insbesondere kann offen bleiben, ob die von der Beklagten geltend gemachte grosse Bedürftigkeit eine Folge der Ungültigerklärung der Ehe darstellt oder im wesentlichen auf Ursachen zurückzuführen ist, die schon vor der Heirat bestan den.
95 II 209
27. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1969 i.S. Eheleute X-Y.
Regeste (de):
- Ungültigerklärung einer Ehe wegen Irrtums über Eigenschaften des andern Ehegatten (Art. 124 Ziff. 2
ZGB). Nebenfolgen der Ungültigerklärung (Art. 134 Abs. 2SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 124 [1]
1. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. 2. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. 3. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[2] SR 831.42
, 151SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 134
1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] 3. Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] 4. Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
und 152SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 134
1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] 3. Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] 4. Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
ZGB).SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 134
1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] 3. Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] 4. Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
- 1. Verhältnis zwischen Art. 124 Ziff. 2
und 125 Ziff. 1SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 124 [1]
1. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. 2. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. 3. Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[2] SR 831.42
ZGB (Erw. 3, 5 Abs. 3).SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 125
1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. 3. Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. - 2. Ob der klagende Ehegatte durch den geltend gemachten Irrtum zur Eheschliessung bestimmt wurde, ist Tatfrage (Art. 63 Abs. 2
OG; Erw. 4).SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 125
1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. 3. Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. - 3. Ob ein subjektiv erheblicher Irrtum auch objektiv erheblich und dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zuzumuten sei, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Irrtum über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten. Einem gutbeleumdeten Ehegatten kann die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit einem Partner, den er in Unkenntnis der Verurteilung desselben wegen eines entehrenden Verbrechens geheiratet hat, nicht zugemutet werden. Begriff des entehrenden Verbrechens. Fall der Verurteilung wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kinde (Erw. 5).
- 4. Nebenfolgen der Ungültigerklärung: Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 151
oder 152 ZGB wegen schuldhaften Verschweigens der Vorstrafe (Erw. 6).SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 134
1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] 3. Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] 4. Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Regeste (fr):
- Déclaration de nullité de mariage pour cause d'erreur sur des qualités essentielles du conjoint (art. 124 ch. 2 CC). Effets accessoires de la déclaration de nullité (art. 134 al. 2, 151 et 152 CC).
- 1. Relation entre l'art. 124 ch. 2 et l'art. 125 ch. 1 CC (consid. 3, 5 al. 3).
- 2. C'est un point de fait que de savoir si l'époux demandeur a contracté mariage sous l'empire de l'erreur qu'il invoque (art. 63 al. 2 OJ; consid. 4).
- 3. Juger si une erreur subjectivement essentielle est aussi objectivement essentielle et si la vie commune est rendue insupportable au demandeur est une question de droit, à l'égard de laquelle le Tribunal fédéral jouit d'un pouvoir de libre examen. Erreur au sujet de l'honorabilité du conjoint. La vie commune est insupportable à un époux de bonne réputation qui a contracté mariage avec un conjoint dont il ignorait qu'il avait été condamné pour un délit infamant. Notion du délit infamant. Cas d'une condamnation pour actes contraires à la pudeur commis à réitérées reprises devant son propre enfant (consid. 5).
- 4. Effets accessoires de la déclaration de nullité: pension alimentaire selon l'art. 151 ou 152 CC refusée à l'époux qui avait commis une faute en cachant à son conjoint qu'il avait subi une condamnation pénale (consid. 6).
Regesto (it):
- Dichiarazione di nullità del matrimonio per errore su qualità dell'altro coniuge (art. 124 num. 2 CC). Effetti accessori della dichiarazione di nullità (art. 134 cpv. 2, 151 e 152 CC).
- 1. Rapporto tra l'art. 124 num. 2 e l'art. 125 num. 1 CC (consid. 3, 5 cpv. 3).
- 2. E'questione di fatto sapere se il coniuge attore ha contratto il matrimonio sotto l'influsso dell'errore invocato (art. 63 cpv. 2
OG; consid. 4).SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 125
1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. 3. Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. - 3. Il quesito di sapere se un errore soggettivamente importante lo è pure oggettivamente, e se la continuazione della vita coniugale non può più essere pretesa dal coniuge attore, è una questione di diritto, che il Tribunale federale esamina liberamente. Errore sull'onoratezza dell'altro coniuge. La vita comune è insopportabile ad un coniuge di buona riputazione che ha contratto matrimonio con un coniuge di cui ignorava una condanna per un delitto infamante. Nozione di delitto infamante. Caso d'una condanna per atti di libidine ripetutamente commessi davanti al proprio figlio (consid. 5).
- 4. Effetti accessori della dichiarazione di nullità: pensione alimentare secondo l'art. 151 o 152 CC rifiutata al coniuge che aveva commesso una colpa nascondendo all'altro coniuge d'aver subito una condanna penale (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 210
BGE 95 II 209 S. 210
Aus dem Tatbestand:
X, geb. 1902, und die um 14 Jahre jüngere Frau Y lernten sich durch Vermittlung eines Eheanbahnungsinstituts kennen und heirateten nach kurzer Bekanntschaft im April 1967. Für den Ehemann war es die dritte, für die Ehefrau die zweite Ehe. Die frühern Ehen beider Ehegatten waren durch Scheidung aufgelöst worden. Aus der Ehe X-Y sind keine Kinder hervorgegangen. Schon im Juli/August 1967 klagte der Ehemann auf Ungültigerklärung, eventuell Scheidung der Ehe. Die kantonalen Gerichte erklärten die Ehe in Anwendung von Art. 124 Ziff. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 124 Ziff. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
BGE 95 II 209 S. 211
durch einen Irrtum über Eigenschaften des andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, dass ihm ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Ein besonderer Fall der Anfechtung wegen fehlender Eigenschaften des andern Ehegatten ist sodann in Art. 125 Ziff. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
4. Sowohl die Anfechtung der Ehe wegen Eigenschaftenirrtums (Art. 124 Ziff. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
BGE 95 II 209 S. 212
(z.B. BGE 92 II 140 und BGE 87 II 3 mit Verweisungen). Das Bundesgericht ist nach der erwähnten Bestimmung im Berufungsverfahren an solche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden. Seine Prüfungsbefugnis beschränkt sich nach Art. 63 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
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| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
5. Für die Anfechtbarkeit der Ehe gemäss Art. 124 Ziff. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
BGE 95 II 209 S. 213
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer Ehe nach dem Schweiz. ZGB, Berner Diss. 1913, S. 50 ff). Ob ein subjektiv erheblicher Irrtum auch objektiv erheblich und dem anfechtenden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zumutbar sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Beklagte macht geltend, ihre im Jahre 1959 erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis (bedingt) wegen wiederholter unzüchtiger Handlungen vor dem eigenen Kind falle nicht derart ins Gewicht, dass dem Kläger die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft deswegen nicht zugemutet werden dürfe. Von einem entehrenden Verbrechen könne keine Rede sein, und es müsse auch bei der Anwendung von Art. 124 Ziff. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
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| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
||||||
| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
BGE 95 II 209 S. 214
im Sinne von Art. 191 Ziff. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 191 [1] |
||||||
| Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 191 [1] |
||||||
| Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 9 |
||||||
| Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. | ||||||
| Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 311.1 [2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 191 [1] |
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| Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 191 [1] |
||||||
| Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
||||||
| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
6. Es bleibt noch der Eventualantrag der Beklagten auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages zu prüfen. Nach Art. 134 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 134 |
||||||
| Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. | ||||||
| Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] | ||||||
| Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] | ||||||
| Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
BGE 95 II 209 S. 215
Unterhalt oder Genugtuung im Falle der Ungültigerklärung der Ehe die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung. Die Vorinstanz hat der Beklagten keinerlei Leistungen im Sinne der Art. 151
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 134 |
||||||
| Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. | ||||||
| Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] | ||||||
| Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] | ||||||
| Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 134 |
||||||
| Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. | ||||||
| Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] | ||||||
| Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] | ||||||
| Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
||||||
| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 120 |
||||||
| Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. | ||||||
| Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht. [1] | ||||||
| Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: | ||||||
| nach der Scheidung; | ||||||
| nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
||||||
| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
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| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 134 |
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| Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. | ||||||
| Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] | ||||||
| Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] | ||||||
| Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 134 |
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| Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. | ||||||
| Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] | ||||||
| Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] | ||||||
| Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
BGE 95 II 209 S. 216
erübrigt es sich zu prüfen, ob die andern Voraussetzungen für die Zusprechung des geforderten Unterhaltsbeitrages erfüllt wären. Insbesondere kann offen bleiben, ob die von der Beklagten geltend gemachte grosse Bedürftigkeit eine Folge der Ungültigerklärung der Ehe darstellt oder im wesentlichen auf Ursachen zurückzuführen ist, die schon vor der Heirat bestan den.
Gesetzesregister
OG 55OG 63
StGB 9
StGB 191
ZGB 120
ZGB 124
ZGB 125
ZGB 134
ZGB 139ZGB 151ZGB 152
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 9 |
||||||
| Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. | ||||||
| Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [1] (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. [2] | ||||||
| [1] SR 311.1 [2] Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 191 [1] |
||||||
| Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 120 |
||||||
| Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. | ||||||
| Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht. [1] | ||||||
| Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: | ||||||
| nach der Scheidung; | ||||||
| nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 124 [1] |
||||||
| Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 [2] nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). [2] SR 831.42 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
||||||
| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 134 |
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| Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. | ||||||
| Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. [1] | ||||||
| Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. [2] | ||||||
| Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||