95 II 200
25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Mai 1969 i.S. H. Frei & Sohn gegen O. Huber und Mitbeteiligte.
Regeste (de):
- Art. 47 Abs. 1
und 2
OG.
- Berechnung des Streitwertes.
- Keine Zusammenrechnung der Ansprüche bei Haupt-und Interventionsklage.
Regeste (fr):
- Art. 47 al. 1 et 2 OJ.
- Calcul de la valeur litigieuse.
- Les prétentions du demandeur et celles du tiers intervenant ne sont pas additionnées.
Regesto (it):
- Art. 47 cpv. 1 e
2 OG.
- Calcolo del valore litigioso.
- Le pretese dell'attore e quelle del terzo interveniente non vengono sommate.
Sachverhalt ab Seite 200
BGE 95 II 200 S. 200
A.- Fritz Memper verpflichtete sich gegenüber Willi Uhlmann durch Werkvertrag vom 8. Juni 1960 und verschiedene Nachträge dazu, auf einer von Uhlmann zu erwerbenden Parzelle in Birmensdorf ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus zu erstellen, das am 15. Mai 1961 bezugsbereit sein sollte. Uhlmann versprach ihm für das Land und das Haus einen festen Preis. Memper sah sich jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit und aus anderen Gründen ausserstande, das erwähnte Werk und weitere Einfamilienhäuser, die er in Birmensdorf hatte errichten wollen, zu den vereinbarten Preisen zu beenden. Er stellte die Arbeit ein und forderte von den Bestellern höhere Preise. Uhlmann setzte ihn in Verzug und verlangte Schadenersatz. Memper anerkannte die bezüglichen Forderungen Uhlmanns in einer Vereinbarung vom 4. Dezember 1961. Anfangs 1962 verhandelte Memper mit Uhlmann und anderen Bestellern über die Fertigstellung der Häuser. Die Firma H. Frei & Sohn, die als Hauptgläubigerin Mempers interessiert war, den Konkurs über dessen Vermögen zu vermeiden, nahm an den Verhandlungen teil und versprach Uhlmann am 31. Januar 1962 unter anderem, das Haus fertigzustellen.
B.- Am 13. Oktober 1964 reichte Uhlmann gegen H. Frei & Sohn beim Bezirksgericht Andelfingen unter Berufung auf diese Vereinbarung eine Forderungsklage ein, deren Betrag er ilm erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 10 577.20 nebst Zins
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herabsetzte. In dieses Guthaben bezog er unter anderem Fr. 5 359.90 ein, welche die noch nicht befriedigten Handwerker Oskar Huber, Werner Baur, Werner Bissig, Otto Keller und Ernst Waltenspül für Arbeiten an seinem Hause geltend machten. Mit fünf verschiedenen Klagen vom 13. und 14. April 1965 beantragten Huber, Baur, Bissig, Keller und Waltenspül dem Bezirksgericht Andelfingen, die Firma H. Frei & Sohn zu verpflichten, die Beträge ihrer Forderungen (zusammen Fr. 5 359.90) nebst Zins an sie zu zahlen. Sie beanspruchten im Prozesse Uhlmann gegen H. Frei & Sohn die Stellung als Hauptintervenienten im Sinne des § 40 zürch. ZPO. Das Bezirksgericht vertrat die Auffassung, durch die Hauptintervention entstehe ein neuer selbständiger Prozess, in dem die Intervenienten gegen H. Frei & Sohn auf Leistung und gegen Uhlmann auf Feststellung klagten. Es vereinigte gemäss § 40 Abs. 2 ZPO die beiden Prozesse und fällte am 18. Dezember 1967 ein einziges Urteil. Es wies die Klage Uhlmanns gegen H. Frei & Sohn ab, verpflichtete dagegen H. Frei & Sohn, den fünf Intervenienten ihre Forderungen von zusammen Fr. 5 359.90 nebst Zins zu begleichen.
C.- Uhlmann und H. Frei & Sohn zogen die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich weiter. Uhlmann beantragte, seine Klage insoweit gutzuheissen, als sie nicht die Forderung der Hauptintervenienten betrifft, nämlich im Umfang von Fr. 5 217.30 nebst Zins. H. Frei & Sohn stellte den Antrag, nicht nur die Klage Uhlmanns, sondern auch die Klagen der Intervenienten abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 21. Januar 1969 die Klage Uhlmanns dahin teilweise gut, dass es H. Frei & Sohn verpflichtete, Uhlmann Fr. 4 353.30 nebst Zins zu zahlen. Hinsichtlich der Klagen der Intervenienten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
D.- Die Firma H. Frei & Sohn hat gegen das Urteil des Obergerichtes die Berufung erklärt. Sie beantragt dem Bundesgericht, die Klage Uhlmanns und die Klagen der Intervenienten abzuweisen. Uhlmann und die Intervenienten beantragen, die Berufung abzuweisen.
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Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In Zivilstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, soweit sie nicht unter Art. 45
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Uhlmann hat nun aber für den Betrag von Fr. 5 359.90 der Rechnungen der Intervenienten vor der oberen kantonalen Instanz keine Forderung mehr gestellt. Dieser Betrag fällt daher gemäss Art. 46
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wenn Uhlmann einerseits und die fünf Intervenienten anderseits im Sinne des Art. 47 Abs. 1
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der Interventionsklage ist darnach nicht zu dem der Hauptklage hinzuzurechnen, selbst dann nicht, wenn der Hauptkläger das vom Intervenienten beanspruchte Recht vor der letzten kantonalen Instanz nicht mehr geltend macht, sondern dort nur noch andere, von der Intervention nicht betroffene Ansprüche weiterverfolgt. Auf die Berufung von H. Frei & Sohn kann daher nicht eingetreten werden, weder soweit sie die Hauptklage, noch soweit sie die Interventionsklage betrifft. Der Streitwert der Hauptklage erreichte vor der letzten kantonalen Instanz nur noch Fr. 5 217.30, und der Streitwert der Interventionsklage belief sich stets nur auf Fr. 5 359.90.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.