95 II 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Februar 1969 i.S. Erben des Emil Güdel gegen Schweizerische Stiftung für das Pferd und Konsorten.
Regeste (de):
- Eigenhändiges Testament, Ort der Errichtung (Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. - Anzugeben ist die Ortschaft, in welcher das Testament errichtet wird. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu vermuten; sie kann auch durch ausserhalb des Testamentes liegende Tatsachen widerlegt werden. (Erw. 1).
- Auch wenn es mehrere gleich benannte Ortschaften gibt, genügt die Angabe des Ortsnamens jedenfalls dann, wenn der wahre Ort feststeht oder sich mit Sicherheit ermitteln lässt. Es braucht kein engerer geographischer Raum oder administrativer Bezirk als die Territorialgemeinde irgendwelcher Art und Benennung angegeben zu werden (Orts-, Einwohner-, Munizipalgemeinde, politische Gemeinde usw.). Genügt unter Umständen sogar eine weiter gefasste Angabe (Landesgegend, Reisestrecke und dergleichen)? Frage offen gelassen. (Erw. 2).
Regeste (fr):
- Testament olographe. Lieu de sa confection (art. 505 al. 1 CC).
- Le testateur doit mentionner le lieu où l'acte a été dressé. L'exactitude de cette mention est présumée; la preuve contraire peut être apportée même par des faits extrinsèques au testament (consid. 1).
- Même s'il existe plusieurs localités qui portent le même nom, l'indication de ce nom suffit, en tout cas lorsque la localité où l'acte a été dressé est établie ou peut être déterminée avec certitude. Il n'est pas nécessaire d'indiquer un espace géographique ou une circonscription administrative plus restreints que la commune territoriale, quelles que soient la nature et la désignation de celle-ci (commune territoriale proprement dite, commune d'habitants, commune municipale, commune politique, etc.). Suffit-il même, selon les circonstances, d'une mention moins précise, telle qu'une région du pays, un parcours de voyage? Question laissée indécise (consid. 2).
Regesto (it):
- Testamento olografo. Luogo della stesura (art. 505 cpv. 1 CC).
- Dev'essere indicato il luogo in cui il testamento è stato steso. L'esattezza di questa indicazione è presunta; la prova contraria può essere addotta anche mediante fatti estrinsechi al testamento (consid. 1).
- Anche se esistono più località aventi lo stesso nome, l'indicazione di questo nome basta in ogni caso quando la località in cui l'atto è stato steso è accertata o può essere determinata con sicurezza. Non è necessario indicare uno spazio geografico o un circondario amministrativo più ristretti del comune territoriale, quali che siano la sua natura e denominazione (comune territoriale propriamente detto, comune politico, ecc.). Può bastare, secondo le circostanze, un'indicazione meno precisa (regione del paese, tratta d'un viaggio)? Questione lasciata indecisa (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 95 II 1 S. 2
Aus dem Tatbestand:
A.- Der im Jahre 1883 geborene Emil Güdel ist am 21. Dezember 1965 in seinem Wohnhaus in Halden bei Neukirch an der Thur, Bezirk Bischofszell, gestorben. Er hat ein vom 28. Juli 1965 datiertes eigenhändiges Testament hinterlassen, wonach die gesetzlichen Erben - Verwandte des grosselterlichen Stammes - von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und das ganze Vermögen zu gleichen Teilen elf Institutionen, den Beklagten, zugewendet wird. Die am Fusse des Testaments vor der Unterschrift stehende Datierung lautet: "Halden, 28. Juli 1965."
B.- Ursprünglich elf gesetzliche Erben fochten das Testament wegen Formmangels und Verfügungsunfähigkeit des Erblassers an.
C.- Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab.
D.- Gegen das obergerichtliche Urteil haben zehn Kläger Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Sie wiederholen die Anträge auf Ungültigerklärung des Testaments und Teilung der Erbschaft.
E.- Die Beklagten beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 505 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 95 II 1 S. 3
Unterschrift zu versehen. Werden diese Formvorschriften verletzt, so muss die Verfügung nach Art. 520 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
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1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
2. Die Kläger halten indessen dafür, die Ortsangabe des Testaments entbehre der erforderlichen Genauigkeit. Sie lasse nämlich den von der Rechtsprechung (BGE 64 II 410) verlangten Hinweis auf die politische Gemeinde, zu welcher der Errichtungsort gehört, vermissen, und diese Gemeinde sei auch aus dem übrigen Testamentsinhalt nicht zu ersehen. Der Errichtungsort Halden gehöre zur politischen Gemeinde (Munizipalgemeinde) Neukirch. Diesem Einwand begegnet das Obergericht
BGE 95 II 1 S. 4
mit der Feststellung, Halden bilde als Ortsgemeinde auch schon selber eine politische Gemeinde. Es habe daher keines weitern Hinweises bedurft. Der von den Klägern eingenommene Standpunkt ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen: a) InBGE 64 II 410wurde offen gelassen, "welches die am weitesten gefasste Ortsbezeichnung ist, die ... noch genügt, ob z.B. die Angabe einer Landesgegend oder einer Reisestrecke hinreichend wäre". Als "engsten geographischen Raum" aber, welchen "das Gesetz unter dem Begriff des Ortes höchstens verstanden haben will", habe man die politische Gemeinde zu betrachten. Das will nun keineswegs heissen, die den Errichtungsort bildende oder umschliessende politische Gemeinde müsse im Testamente genannt sein oder sich mindestens daraus ergeben. Vielmehr besagt jene Urteilsstelle nur, die Angabe der politischen Gemeinde bezeichne den Ort der Errichtung auf alle Fälle hinreichend genau; es brauche nicht die engere Örtlichkeit (Weiler, Quartier, Strasse) angegeben zu sein (vgl. die zutreffende Deutung des Urteils durch IMOBERSTEG, Das Datum im eigenhändigen Testament, Diss. Bern 1956 S. 89). Im Falle des Präjudizes war das Testament im Dorfe Zollikon errichtet worden, wo die Erblasserin einige Stunden verweilte; sie datierte das Testament aber mit "Zollikerberg, den ..." entsprechend ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die unrichtige Quartierangabe konnte unter solchen Umständen als unschädlich betrachtet werden, weil sich der Zollikerberg ebenso wie das Dorf Zollikon im Gebiete der politischen Gemeinde Zollikon befindet. Um so mehr erweist sich die vorliegende, völlig zutreffende Ortsangabe als einwandfrei, zumal da die geographische Lage des hier in Frage stehenden Ortes "Halden" und damit auch die den Errichtungsort bildende politische Gemeinde feststeht, gleichgültig ob dies nun "Halden" selbst (wie das Obergericht annimmt) oder die diesen Ort umschliessende Munizipalgemeinde Neukirch ist (wie die Kläger annehmen). b) Welche dieser beiden Auffassungen zutreffe, ist somit nicht entscheidend. Das Bundesgericht könnte übrigens als Berufungsinstanz die auf kantonalem Recht beruhende Betrachtungsweise des Obergerichts in diesem Punkte nicht überprüfen (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
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1 | Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt. |
2 | Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt. |
3 | Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit. |
BGE 95 II 1 S. 5
Gebietseinteilung bilden. Damit stimmt § 1 Abs. 2 des thurgauischen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 4. April 1946 überein. Nach § 6 dieses Gesetzes ist die Ortsgemeinde Trägerin des Bürgerrechts und Verwalterin örtlicher Aufgaben, soweit diese nicht der Munizipalgemeinde zugeschieden sind. GIACOMETTI (Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone S. 83) bezeichnet sie als Abart der politischen Gemeinde. Ob man bei der Eigenart des thurgauischen Gemeindewesens (vgl. BÖCKLI, Thurgauische und eidgenössische Verfassungskunde S. 43 ff.; BÜRGI, Organisation und Finanzhaushalt einer dezentralisierten Gemeinde, ZBl 1941 S. 145 ff.) von einer politischen Gemeinde schlechthin sprechen kann, läuft wohl eher auf eine terminologische Frage hinaus. Wie dem aber auch sein mag, entspricht eine wahre Angabe des Errichtungsortes im eigenhändigen Testamente dem Art. 505
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 505 - 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
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1 | Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.512 |
2 | Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können. |
BGE 95 II 1 S. 6
Ortsangabe "Halden" wegen einer angeblich bestehenden Verwechslungsgefahr: Halden bei Neukirch werde nämlich bisweilen mit Halden bei Bischofszell verwechselt, wie denn das Obergericht in Übereinstimmung mit einem Schreiben des Notariats Neukirch den Wohnort des Erblassers, wo er starb, als "Halden bei Bischofszell" bezeichne. Allein abgesehen davon, dass über die Lage des Testamentserrichtungsortes Halden keine Zweifel obwalten, handelt es sich um zwei Bezeichnungen des gleichen Ortes. Es gibt im Bezirk Bischofszell nur eine Ortschaft Halden, eben die hier in Frage stehende. Die gebräuchliche Benennung "Halden bei Bischofszell" (statt "... bei Neukirch an der Thur") erklärt sich daraus, dass diese Ortschaft ungefähr in der Mitte zwischen Neukirch und Bischofszell liegt, mit diesem Orte unmittelbar durch eine Fahrstrasse verbunden ist und von dort aus postalisch bedient wird (vgl. die Landeskarte 1: 25'000 Bischofszell Blatt 1074 in Verbindung mit dem Schweizerischen Ortschaftenverzeichnis 1960 III des eidg. statistischen Amtes und dem Schweizerischen Ortslexikon von A. Jacot, 19. Auflage 1957). d) Endlich ist dem Obergericht darin beizustimmen, dass der Erblasser keine Veranlassung hatte, die Ortsangabe "Halden" mit Rücksicht auf andere, ausserhalb des Bezirks Bischofszell liegende, gleich benannte Örtlichkeiten durch einen Zusatz näher zu umschreiben. Einmal handelte es sich eben um seinen Wohnort - ob er dort auch den zivilrechtlichen Wohnsitz hatte und polizeilich gemeldet war, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle -, und sodann sind die andern thurgauischen "Halden" nach Feststellung des Obergerichts blosse Gehöfte oder Teile von Ortsgemeinden (was sich auch aus den soeben am Ende von lit. c angeführten Auskunftsmitteln ergibt). Übrigens steht dahin, ob dem Erblasser die Existenz des einen oder andern dieser Orte bekannt war.
3. Der weitere Anfechtungsgrund der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 1968 bestätigt.