95 I 439
64. Auszug aus dem Urteil vom 1. Oktober 1969 i.S. N. gegen Vereinigte Staaten von Amerika, Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Staatsrechtliche Beschwerde. Die in Art. 87 OG enthaltene Beschränkung gilt nicht für Beschwerden, mit denen neben der Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Bankgeheimnis und kantonales Strafprozessrecht. Derogatorische Kraft des Bundesrechts.
- Verhältnis des kantonalen Strafprozessrechts zum Bankgeheimnis
- - inbezug auf die Zeugenpflicht und die Pflicht zur Herausgabe von Akten (Erw. 2 b Abs. 1).
- - inbezug auf das Akteneinsichtsrecht des Geschädigten. Abwägung der sich einander entgegenstehenden Interessen. Bedeutung des Umstands, dass der Geschädigte ein ausländischer Staat ist. Tragweite von Art. 321 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456
1 Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 2 Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. 3 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
Regeste (fr):
- Recours de droit public. La réserve que contient l'art. 87 OJ ne s'applique pas aux recours où l'on invoque non seulement la violation de l'art. 4 Cst., mais encore d'autres moyens (consid. 1).
- Secret des banques et règles cantonales de procédure pénale. Force dérogatoire du droit fédéral.
- Relation entre les règles cantonales de procédure et le secret des banques
- - touchant le devoir de témoigner et le devoir de produire des pièces (consid. 2 b al. 1).
- - touchant le droit du lésé de consulter le dossier. Mise en balance des intérêts opposés. Conséquence du fait que le lésé est un Etat étranger. Portée de l'art. 321 ch. 3 et 273 al. 2 CP (consid. 2 b à d).
Regesto (it):
- Ricorso di diritto pubblico. La limitazione contenuta all'art. 87 OG non vale per i ricorsi in cui, oltre alla violazione dell'art. 4 CF, son sollevate altre censure (consid. 1).
- Segreto bancario e diritto cantonale di procedura penale. Forza derogante del diritto federale.
- Rapporto tra le norme cantonali di procedura penale e il segreto bancario
- - con riferimento all'obbligo di testimoniare e all'obbligo di produrre documenti (consid. 2 b cpv. 1);
- - con riferimento al diritto del leso di consultarel'incarto. Valutazione reciproca dei contrapposti interessi. Importanza del fatto che il leso è uno Stato estero. Portata dell'art. 321 num. 3 e dell'art 273 cpv. 2 CP (consid. 2 b-d).
Sachverhalt ab Seite 440
BGE 95 I 439 S. 440
A.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt auf eine Anzeige des Justizdepartements der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) vom 15. August 1968 hin zwei Strafuntersuchungen gegen X., leitenden Angestellten der Bank Y. in Zürich, gegen N., Rechtsanwalt und Geschäftsmann in Washington, und gegen die verantwortlichen Personen einer angeblich existierenden und von N. beherrschten ausländischen Firma. Den Beschuldigten werden Urkundenfälschungen, Gehilfenschaft zu Betrug, Anstiftung zu Urkundenfälschungen und Hehlerei zur Last gelegt. Es wird ihnen zur Hauptsache vorgeworfen, in Zürich fiktive Warenrechnungen über US $ 3 170 000 erstellt, nach Washington geleitet und dort für Betrügereien gegenüber Bundesregierungsstellen verwendet zu haben. Durch diese gefälschten Belege und weitere Machenschaften soll es N. und seinen Mitbeteiligten in den USA zudem möglich gewesen sein, die von Regierungsstellen ertrogenen Geldbeträge von mehreren Millionen Dollars
BGE 95 I 439 S. 441
ausser Landes zu schaffen, und zwar so, dass die vorgetäuschten Warenlieferungen mit Barchecks an die Bank Y. in Zürich zum Schein bezahlt, die Werte der Checks von X. gemäss den Anweisungen von N. auf einem von diesem bei der Bank beherrschten Konto angelegt und in der Folge von ihm wieder abgezogen worden sein sollen. Weiter wird X. und N. vorgeworfen, in der Schweiz mehrere rückdatierte und unwahre Zahlungsaufträge erstellt zu haben, um für das in Amerika gegen N. und weitere Beteiligte hängige Strafverfahren über die Verwendung der der Bank Y. überwiesenen Gelder Belege zu schaffen. Ausserdem sollen durch weitere Vorkehren fingierte Zahlungen an verschiedene Firmen in der Schweiz und im Ausland vorgetäuscht worden sein, wobei X. hiefür an N. mehrere inhaltlich unzutreffende Bestätigungen über erfolgte Zahlungen ausgestellt haben soll. Die bei der Bezirksanwaltschaft Zürich geführten Strafuntersuchungen stehen in engem Zusammenhang mit einem umfangreichen Betrugsstrafverfahren, welches die amerikanischen Justizbehörden gegen verschiedene in den USA domizilierte Personen führen, darunter gegen den bereits genannten Rechtsanwalt N. In der amerikanischen Untersuchung wurde, wie sich aus einer Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 24. Januar 1969 ergibt, festgestellt, dass durch betrügerische Manipulationen mit fingierten Warenrechnungen die amerikanische Regierung um mehrere Millionen Dollars betrogen wurde oder noch hätte betrogen werden sollen.
B.- Der die Strafuntersuchung führende zürcherische Bezirksanwalt ordnete an, dass im Büro des X. in den Räumen der Bank Y. verschiedene Dokumente durchsucht und zu den Untersuchungsakten genommen wurden. Die USA stellten das Gesuch, es sei ihnen Einsicht in die Strafakten zu gewähren. Nachdem das amerikanische Justizdepartement die Erklärung abgegeben hatte, dass der zur Kenntnis zu nehmende Akteninhalt nicht zu fiskalischen Zwecken verwendet werde, erliess der Bezirksanwalt am 10. Juli 1969 eine Verfügung, mit der er dem Rechtsvertreter der USA alle Rechte einer geschädigten Partei, insbesondere das Akteneinsichtsrecht zugestand. Gleichzeitig verfügte er, dass die im Büro des X. sichergestellten Akten zu den Strafakten erhoben würden. N., X. und die Bank Y. erhoben je für sich gegen diese Verfügungen Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
BGE 95 I 439 S. 442
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vereinigte die drei Rekurse und wies sie mit Entscheid vom 31. Juli 1969 ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Einem Staat, der im rechtsgeschäftlichen Verkehr betrogen und demzufolge geschädigt worden sei, komme im schweizerischen Strafverfahren die Stellung eines Geschädigten mit allen damit verbundenen Rechten ebenso zu wie einer Privatperson. Die für den Entscheid wesentlichen Akten müssten den Parteien zur Einsicht offen stehen. Dieser Grundsatz sei in Art. 6 der Kantonsverfassung (KV) und in § 10 der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Beide Vorschriften schlössen nicht aus, dass die Einsicht in Untersuchungsakten an gewisse Bedingungen geknüpft werde. Nachdem die amerikanischen Behörden die Erklärung abgegeben hätten, dass die Kenntnis des Akteninhalts nicht zu fiskalischen Zwecken benützt werde, habe der Untersuchungsrichter die Öffnung der Akten an den Vertreter der Vereinigten Staaten zu Recht verfügt. Der Einwand, das Strafverfahren sei von den amerikanischen Behörden nur vom Zaun gerissen worden, um an Bankdokumente heranzukommen, die sonst nicht eingesehen werden könnten, sei haltlos. Es ergebe sich aus den Eingeständnissen des X., die weitgehend urkundlich belegt seien, hinreichend, dass in der Schweiz Straftaten begangen worden seien. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
D.- Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 31. Juli 1969 hat N. gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
BGE 95 I 439 S. 443
aus den nachfolgenden Erwägungen. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid wurde im Laufe eines Strafverfahrens getroffen und schliesst dieses nicht ab. Er ist somit ein Zwischenentscheid im Sinne des Art. 87 OG. Ob er für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, was nach der genannten Gesetzesvorschrift Voraussetzung ist, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, die sich auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. a) § 10 Abs. 3 der zürcherischen StPO lautet:
"Dem Geschädigten ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Akten zu nehmen und den Einvernahmen des Angeschuldigten beizuwohnen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks. geschehen kann." Dass die StPO nicht nur mit dieser Vorschrift, sondern auch im übrigen dem Geschädigten im Strafverfahren weitgehende Parteirechte einräumt, steht im Einklang mit der KV, die in Art. 6 ausser den Verteidigungsrechten des Beschuldigten auch bestimmte Parteirechte des Geschädigten gewährleistet. Während
BGE 95 I 439 S. 444
in der heute vom Bundesgericht beurteilten Beschwerdesache X. und Bank Y. die Beschwerdeführer geltend machten, den USA komme nicht die Stellung eines Geschädigten zu, wird dieser Einwand hier - mit Recht - nicht erhoben. Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Geltungsbereich des § 10 StPO sei durch die bundesrechtlichen Vorschriften des Art. 47 des BG über Banken und Sparkassen, Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
BGE 95 I 439 S. 445
Das ist indessen hier, wie ausgeführt, gar nicht streitig. Der Beschwerdeführer rügt nur, dass den USA Einblick in die Bankbelege gegeben wird. Es stellt sich deshalb einzig die Frage, ob es mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis zulässig ist, die Behörden der USA in die Bankdokumente Einsicht nehmen zu lassen, die unangefochtenermassen Bestandteil der Gerichtsakten sind. Die Regelung des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren gehört in den weitern Rahmen der Ordnung des gerichtlichen Verfahrens, die nach Art. 64bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
BGE 95 I 439 S. 446
das Interesse eines Informanten, anonym zu bleiben, Rücksicht auf die Gesundheit einer Partei (vgl. Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
|
1 | Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. |
2 | Das Vertretungsrecht umfasst: |
1 | alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; |
2 | die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und |
3 | nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen. |
3 | Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. |
BGE 95 I 439 S. 447
Abwägung der Interessen den USA die Einsicht in die Bankbelege gewährte. Es handelte sich freilich nicht darum, das öffentliche Interesse an der Abklärung der Straftat gegen das private Interesse des Beschwerdeführers abzuwägen. Es standen sich vielmehr, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die privaten Interessen der beiden Prozessbeteiligten gegenüber, doch war es auch bei dieser Sachlage gerechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft das Interesse der USA höher wertete, die einen wohlbegründeten Anspruch darauf haben, die Hintergründe der angeblich ihnen gegenüber begangenen Betrügereien zu kennen. Das Akteneinsichtsrecht wurde im übrigen den Behörden der USA nicht im Interesse der "Aufklärung von im Ausland begangenen strafbaren Handlungen" gewährt, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, sondern damit sie im schweizerischen Strafprozess die Parteirechte ausüben können, welche ihnen die zürcherische StPO einräumt. Dieses in § 10 Abs. 3 StPO in klarer Form gewährleistete Recht dürfte nur beschnitten werden, wenn besonders gewichtige Interessen eines Beschuldigten die Beschränkung zu rechtfertigen vermöchten. Dass die USA die Kenntnis der Tatsachen, von denen sie in der Schweiz erfahren, allenfalls auch im amerikanischen Strafprozess verwenden können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das ist bloss eine Reflexwirkung des Rechts, das ihnen um ihrer Parteistellung willen eingeräumt wird, die sie im schweizerischen Strafverfahren haben. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die bundesrechtliche Regel des Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
BGE 95 I 439 S. 448
Hinweis auf Art. 321 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
|
1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321 - 1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
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1 | Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht455 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.456 |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. |
3 | Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.457 |
BGE 95 I 439 S. 449
d) Nach Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
BGE 95 I 439 S. 450
sei von den amerikanischen Behörden nur vom Zaun gerissen worden, um an Bankdokumente heranzukommen, die sonst nicht eingesehen werden könnten, sei nachgerade leichtfertig. Es gilt nichts anderes für das gegen N. eingeleitete Verfahren. Er hat denn auch den Einwand seinerseits nicht oder wenigstens nicht ausdrücklich erhoben. Er scheint indessen geltend zu machen, die Akteneinsicht wäre den USA auf jeden Fall erst im Zeitpunkt seiner allfälligen rechtskräftigen Verurteilung zu gewähren, da erst dann die Aktenkenntnis nötig sei, um den Nachweis für den Bestand möglicher Zivilforderungen zu leisten. Die Parteistellung des Geschädigten ist aber durch die StPO nicht so ausgestaltet, dass dieser erst nach allfälliger Verurteilung des Beschuldigten im Prozess mitwirken und seine Zivilforderung geltend machen könnte. Er hat vielmehr nach § 10 StPO Gelegenheit, den Einvernahmen des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen beizuwohnen, an sie Fragen zu stellen und dem Untersuchungsbeamten die zur Feststellung des Schadens geeigneten Anträge zu stellen. Selbst wenn er nicht als Privatkläger auftritt, kann der Geschädigte demnach bereits während des Strafverfahrens, nicht erst nach dessen Abschluss Parteirechte ausüben, und sein Interesse an der Akteneinsicht besteht in gleichem Mass während der ganzen Dauer des Verfahrens. Für den Geschädigten kann es im übrigen gerade im Stadium vor dem Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung wichtig sein, sich über das Beweismaterial orientieren zu können, um seine Rechte wirksam zur Geltung zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, auch bei Verweigerung der Akteneinsicht bleibe dem Vertreter der USA das Teilnahmerecht an der Untersuchung gewahrt, ist demgegenüber zu erwägen, dass im allgemeinen und besonders in Fällen wie dem zu beurteilenden das Akteneinsichtsrecht zu den wichtigsten Parteirechten des Geschädigten gehört, da dieser sich nur in Kenntnis der Akten ein richtiges Bild über den Sachverhalt machen und so seine Interessen im Strafverfahren wirksam wahren kann. Auch von daher gesehen kann mit Fug das Aufklärungsinteresse desjenigen, der nach vorläufig bestehender Vermutung Opfer einer gegen ihn gerichteten Straftat war, dem Geheimhalteinteresse desjenigen vorangestellt werden, der die angebliche Straftat ausführte.