95 I 258
37. Auszug aus dem Urteil vom 23. Mai 1969 i.S. Hübscher gegen Kantonale Rekurskommission Luzern
Regeste (de):
- Militärpflichtersatz; Art. 11 Abs. 2 lit. b
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
- Behauptet der Ersatzpflichtige, seine Eltern hätten ihm zur Vervollkommnung seiner Berufsausbildung ein nicht der Abgabe unterliegendes Darlehen gewährt, so sind an den Beweis dieses unüblichen Vertragsverhältnisess strenge Anforderungen zu stellen (Erw. 1).
- Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Abgabe; Verzugszinspflicht (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Taxe d'exemption du service militaire. Art. 11 al. 2 litt. b LTM.
- Assujetti prétendant que, pour lui permettre de parfaire sa formation professionnelle, ses parents lui ont accordé un prêt, qui n'est pas objet de la taxe sur le revenu. La preuve de l'existence d'un tel rapport contractuel, qui n'est pas usuel, doit être soumise à des exigences strictes (consid. 1).
- Remboursement d'une taxe prélevée à tort; l'intérêt moratoire est dû (consid. 3).
Regesto (it):
- Tassa d'esenzione dal servizio militare. Art. 11 cpv. 2 lett. b LTM.
- Quando l'assoggettato pretende che i genitori gli hanno accordato un prestito non sottoposto alla tassa, al fine di permettergli il perfezionamento della formazione professionale, la prova di questo insolito rapporto contrattuale dev'essere sottoposta a severe esigenze (consid. 1).
- Rimborso d'una tassa prelevata ingiustamente; obbligo di corrispondere l'interesse di mora (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 258
BGE 95 I 258 S. 258
A.- Der hilfsdienstpflichtige Rudolf Hübscher, geboren 1944, hielt sich im Jahre 1966 während mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Ausland auf. Am 21. Juli 1967 ersuchte er beim Kreiskommando Luzern um einen weiteren Auslandurlaub, um sich nach Manila begeben zu können. Dieser wurde ihm jedoch erst gewährt, nachdem er die Ersatzabgabe für 1966
BGE 95 I 258 S. 259
entrichtet hatte, welche gleichentags in einer unter Vorbehalt erlassenen Veranlagungsverfügung auf Fr. 75.- festgesetzt worden war. Dabei ging die Veranlagungsbehörde von einem Einkommen von Fr. 3500.-- aus. Sie nahm an, dieser Betrag sei Hübscher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts von seinem Vater zugewendet worden. Am 9. November 1967 wurde eine gleichlautende bereinigte Veranlagungsverfügung getroffen, gegen welche Hübscher erfolglos Einsprache erhob. In seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 1968 machte Hübscher, der inzwischen nach den Philippinen abgereist war, vor der kantonalen Rekurskommission geltend, er habe im Jahre 1966 keine taxpflichtigen Zuwendungen erhalten, weshalb er lediglich die Personaltaxe von Fr. 15.- zu entrichten habe. Im Jahre 1965 habe er von seinem Sparheft einen grösseren Geldbetrag zurückgezogen, den er zur Hauptsache im Ersatzjahr 1966 für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Die übrigen beanspruchten Mittel seien ihm von seinem Vater darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde am 20. Dezember 1968 teilweise gut. Sie berücksichtigte die Tatsache, dass Hübscher am 18. Oktober 1965 von seinem Sparheft der Aargauischen Kantonalbank Fr. 2400.-- abgehoben hatte. Ausgehend von jährlichen Unterhaltskosten im Betrag von Fr. 3500.-- nahm sie an, dass der Rekurrent bis Ende 1965 mindestens Fr. 600.-- des erwähnten Rückzugs verwendet haben müsse, so dass auf das Ersatzjahr 1966 noch Fr. 1800.-- entfallen würden. Weil jedoch am 6. September 1966 wiederum Fr. 482.-- einbezahlt worden seien, könnten bloss Fr. 1200.-- berücksichtigt werden, so dass sein Reineinkommen Fr. 2300.-- betrage. Dieses bestehe aus Zuwendungen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. b
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
B.- Hübscher führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er bestreitet nach wie vor, taxpflichtige Zuwendungen erhalten zu haben, und beantragt, es sei ihm die zuviel bezahlte Summe von Fr. 60.- zurückzuerstatten. Mit Eingabe vom 14. April 1969 verlangt er ausserdem die Verzinsung dieses Betrages zu 12% ab 21. Juli 1967.
BGE 95 I 258 S. 260
C.- Die kantonale Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
D.- Die eidgenössische Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass der zurückzuzahlende Betrag von Fr. 28.80 zu 3% verzinst werden müsse. Sie beantragt deshalb, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Hübscher ist nach Art. 2 Abs. 1 lit. c
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 2 Ersatzpflichtige - 1 Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 |
|
1 | Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:8 |
a | während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind; |
b | ... |
c | als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten. |
1bis | Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, die Gesamtdienstleistungspflicht jedoch nicht erfüllt haben.12 |
2 | Nicht ersatzpflichtig ist, wer seine Dienstpflicht im Ersatzjahr tatsächlich erfüllt hat, obwohl er nicht während des ganzen Jahres als Dienstpflichtiger eingeteilt war. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
BGE 95 I 258 S. 261
i.S. Rufer vom 28. Juni 1968, Erw. 2 lit. b). Hübscher hat den geforderten Nachweis nicht erbracht. Noch in seiner Ersatzabgabe-Erklärung vom 8. Mai 1967 gab er an, die Lebenshaltungs- und Studienkosten im Jahre 1966 aus eigenen Ersparnissen bestritten zu haben. Erst als es ihm nicht gelungen war, die hierfür geforderten Beweismittel beizubringen, machte er geltend, er habe zur Deckung seines Aufwandes ein Darlehen erhalten. Die der Veranlagungsbehörde vorgelegte Kopie des Darlehensvertrags ist jedoch nicht geeignet, diese Behauptung zu beweisen. Das Dokument wurde erst nachträglich, d.h. im Verlaufe des Veranlagungsverfahrens ausgefertigt, so dass ihm in Anbetracht der früher in der Ersatzabgabe-Erklärung gemachten Angaben keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. Ähnliches gilt für die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien von Belastungsanzeigen der Schweizerischen Bankgesellschaft vom 2. Mai und 15. Juli 1968 über angebliche Amortisationszahlungen von je Fr. 600.--, welche offensichtlich nach entsprechenden Anweisungen Hübschers ausgestellt worden sind. Gegen die Annahme eines Darlehens spricht weiter, dass der Vater des Beschwerdeführers in seiner Steuererklärung für die Jahre 1967/68 kein solches deklariert hat. Hübscher versucht zwar, dieses gewichtige Indiz mit dem Einwand zu entkräften, sein Vater hätte allfällig gemachte Zuwendungen mit Sicherheit von seinem Einkommen abgesetzt, weil sich daraus eine erhebliche Verminderung seines steuerbaren Einkommens ergeben hätte. Allein auch dies ist nicht schlüssig. Zunächst ist festzuhalten, dass Vater Hübscher die Zuwendungen an seinen Sohn nur im Rahmen des Sozialabzugs für die Berufsausbildung eines Kindes unter 25 Jahren gemäss Art. 25 Ziff. 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 25 - Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden (Art. 21 Bst. b), so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten. |
2. ....
BGE 95 I 258 S. 262
3. Nach Art. 58 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 25 - Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden (Art. 21 Bst. b), so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 36 Sicherstellungsverfügung - 1 Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: |
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1 | Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: |
a | wenn der Bezug als gefährdet erscheint; |
b | wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt; |
c | wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes116 gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben. |
3 | Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.117 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.118 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 36 Sicherstellungsverfügung - 1 Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: |
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1 | Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: |
a | wenn der Bezug als gefährdet erscheint; |
b | wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt; |
c | wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes116 gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben. |
3 | Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.117 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.118 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 36 Sicherstellungsverfügung - 1 Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: |
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1 | Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen: |
a | wenn der Bezug als gefährdet erscheint; |
b | wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt; |
c | wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes116 gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben. |
3 | Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.117 |
4 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.118 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 34 Zwangsvollstreckung - 1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
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1 | Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
2 | Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. |
3 | Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889111 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
4 | Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 34 Zwangsvollstreckung - 1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
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1 | Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
2 | Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. |
3 | Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889111 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
4 | Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 34 Zwangsvollstreckung - 1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
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1 | Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
2 | Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. |
3 | Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889111 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
4 | Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 34 Zwangsvollstreckung - 1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
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1 | Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
2 | Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. |
3 | Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889111 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
4 | Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. |
BGE 95 I 258 S. 263
zu entrichten. Wohl besteht zwischen der Wehrsteuer und dem Militärpflichtersatz ein Zusammenhang darin, dass sich nach Art. 11 Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung MBV Art. 8 Einreichung des Gesuchs - 1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10 |
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1 | Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10 |
2 | Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 34 Zwangsvollstreckung - 1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
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1 | Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 |
2 | Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. |
3 | Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889111 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
4 | Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. |
Nichts hängt indessen davon ab, ob sich eine Gesetzesbestimmung finden liesse, die dem vorliegenden Fall gerecht werden könnte. Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen gilt vielmehr der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet (vgl.BGE 78 I 90, BGE 85 I 184 ff., BGE 87 I 419 ff. sowie IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl. Bd. I Nr. 123). Diese Regel gilt indessen nicht ausnahmslos; namentlich im Recht der eidgenössischen Sozialversicherung gilt das Gegenteil (vgl. EVGE 1960 S. 94 ff.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein Anlass, vom erwähnten Grundsatz abzugehen. Es geht um die Rückerstattung einer zu Unrecht empfangenen Geldleistung. Mit Rücksicht auf die für ähnliche privatrechtliche Tatbestände geltende Ordnung ist die Zinspflicht zu bejahen. Der Beginn des Verzugs fällt auf den 21. Juli 1967. Damals wurde Hübscher unter Vorbehalt veranlagt. Um den in Aussicht gestellten Auslandurlaub zu erwirken, entrichtete er gleichentags den festgesetzten Abgabebetrag. Dabei bestritt er jedoch die Richtigkeit der Veranlagung und behielt sich gleichzeitig das Recht vor, die zuviel bezahlte Summe zurückzufordern. Darin kann eine gültige "Mahnung" erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte. Seit dem 26. März 1967 wendet das Bundesgericht auf öffentlich-rechtliche Verzugszinsen den Satz von 5% an (BGE 93 I 389). Die streitige Zinsforderung ist nach diesem Datum entstanden, so dass der erwähnte Satz auch im vorliegenden Fall zu gelten hat. Ein solcher von 12%, wie er angeblich in Manila üblich sein soll, fällt ausser Betracht.
BGE 95 I 258 S. 264
Der Beschwerdeführer hat die Verzinsung des Rückerstattungsbetrags erst in seiner Eingabe vom 14. April 1969 gefordert, als die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Das Bundesgericht ist in Steuersachen jedoch nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Es kann den angefochtenen Entscheid sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Beschwerdeführers abändern. Dieses in Art. 109 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe - Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. |