94 IV 111
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1968 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen X.
Regeste (de):
- Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393
1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 2 Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. - 1. Wegen Nötigung wird nur bestraft, wer mit rechts- oder sittenwidrigen Mitteln oder zu einem unerlaubten Zweck auf das freie Selbstbestimmungsrecht eines andern einwirkt (Erw. 1).
- 2. Der Anwalt handelt rechts- und sittenwidrig, wenn er eine Drittperson, die dazu nicht verpflichtet ist, zu zwingen versucht, ihm aussergerichtlich zu einem Beweis zu verhelfen (Erw. 2 a).
- 3. Auch kündigt er ihr mit der Drohung, sie im Weigerungsfalle als Ehebrecherin in ein Scheidungsverfahren einzubeziehen, ernstliche Nachteile an, mag die Drohung inhaltlich wahr sein oder nicht (Erw. 2 b).
- 4. Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- 5. Der Angeschuldigte, der dem Untersuchungsrichter bloss mit einer Beschwerde droht, falls dieser das Verfahren gegen ihn nicht innert einer bestimmten Frist einstelle, erfüllt den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393
1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 2 Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Regeste (fr):
- Art. 181 et 285 ch. 1 CP. Menaces.
- 1. Sera seul puni pour menaces, celui qui influence la libre décision d'autrui par des moyens contraires au droit et aux moeurs ou à des fins illicites (consid. 1).
- 2. L'avocat agit contrairement au droit et aux moeurs lorsqu'il cherche à contraindre une personne qui n'y est pas tenue, à l'aider, hors de la procédure, à obtenir une preuve (consid. 2 a).
- 3. De plus, il la menace d'un dommage sérieux en lui disant que si elle refuse de faire ce qu'il lui demande, il l'impliquera, comme adultère, dans une procédure en divorce, que l'accusation, objet de la menace soit vraie ou non (consid. 2 b).
- 4. Lorsque le moyen employé, déjà, est abusif, l'art. 181 CP n'exige pas d'autre dessein contraire au droit (consid. 2 c).
- 5. L'inculpé qui ne fait que menacer d'une plainte le juge instructeur pour le cas où ce magistrat ne mettrait pas fin à la procédure dans un délai donné, ne tombe pas sous le coup de l'art. 285 ch. 1 CP (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 181 e 285 num. 1 CP. Coazione.
- 1. È punibile per coazione solo chi, con mezzi contrari al diritto o ai buoni costumi, o per fini illeciti, influisce sul libero potere di decisione di altri (consid. 1).
- 2. L'avvocato agisce in modo contrario al diritto e ai buoni costumi quando cerca di costringere una terza persona che non vi è obligata, ad aiutarlo, fuori della procedura, ad ottenere una prova (consid. 2 a).
- 3. Inoltre, egli la minaccia di un danno grave dicendole che, in caso di rifiuto, la implicherà come adultera in una procedura di divorzio, sia l'accusa oggetto della minaccia vera oppure falsa (consid. 2 b).
- 4. Per il caso in cui il mezzo impiegato è già abusivo, l'art. 181 CP non esige altri intenti contrari al diritto (consid. 2 c).
- 5. L'incolpato che minaccia semplicemente il giudice istruttore di un reclamo nel caso in cui questi non sospenda la procedura contro di lui entro un determinato termine, non adempie la fattispecie dell'art. 285 num. 1 CP (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 112
BGE 94 IV 111 S. 112
A.- Rechtsanwalt Dr. X hatte Frau H, die ihren Mann ehewidriger Beziehungen verdächtigte und sich scheiden lassen
BGE 94 IV 111 S. 113
wollte, 1966 vor Gericht zu vertreten. Um dem Prozessgegner solche Beziehungen nachweisen zu können, liess Dr. X ihn durch seine Sekretärin und deren Mann überwachen. Diese berichteten dem Anwalt, dass H am 1. Oktober 1966 kurz nach 19 Uhr, als er von Zürich nach Chur zurückkehrte, am Bahnhof von Frau Z empfangen worden sei, ihr eine Rose überreicht und sich dann mit ihr in ihre Wohnung begeben habe. Dort seien beide bald in der Küche, bald im Wohn- oder Badezimmer gesehen worden, die Frau in einem hellen Morgenrock, der Mann ohne Kittel. H habe die Wohnung auch um Mitternacht, als das Licht gelöscht worden sei, nicht verlassen.
Gestützt auf diesen Bericht liess Dr. X am 11. Oktober 1966 Frau Z auf sein Büro kommen. Er wusste, dass sie sich als Fürsorgerin des städtischen Sozialamtes mit den Eheleuten H zu befassen hatte, und fragte sie einleitend unter anderem, was sie von deren Ehe halte, ob sie H beeinflussen könne und ob dieser mit einer andern Frau gehe. Dann sagte er ihr plötzlich auf den Kopf zu, mit H Ehebruch begangen zu haben. Frau Z bestritt dies energisch und hielt dem Anwalt insbesondere entgegen, dass H ihre Wohnung am 1. Oktober spätestens um 23.30 Uhr verlassen habe. Dr. X schenkte ihr jedoch keinen Glauben, sondern forderte sie auf, bei H dahin zu wirken, dass er den Ehebruch mit einer Frau, deren Namen er nicht zu nennen brauche, bis zum 20. Oktober zugebe; auf diese Weise könne sie als Ehefrau und Amtsperson geschont und aus dem Verfahren herausgehalten werden. Andernfalls werde er dem Gericht die erforderlichen Beweisanträge stellen, damit sie als Ehebrecherin ins Scheidungsverfahren einbezogen werde. Frau Z kam der Aufforderung nicht nach, sondern meldete den Vorfall der Staatsanwaltschaft, die den Anwalt wegen Nötigung in Untersuchung ziehen liess. Am 8. Mai 1967 schrieb Dr. X dem Untersuchungsrichter: "In der gegen mich mutwillig geführten Untersuchungssache betr. Nötigungsversuch fordere ich Sie hiermit auf, bis spätestens Ende laufenden Monats eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Ich verbinde mit dieser Aufforderung die Androhung der Erhebung einer Beschwerde." Der Untersuchungsrichter stellte das Verfahren nicht ein, worauf der Angeschuldigte gegen ihn Beschwerde erhob, die von den Aufsichtsbehörden abgewiesen wurde.
BGE 94 IV 111 S. 114
B.- Dr. X wurde wegen seines Verhaltens Frau Z und dem Untersuchungsrichter gegenüber des wiederholten vollendeten Nötigungsversuches angeklagt und dem Strafrichter zur Aburteilung überwiesen. Der Kreisgerichtsausschuss Chur und auf Berufung hin am 8. Juli 1968 auch der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden sprachen ihn frei. Im Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau Z ist nach der Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses vor allem deshalb kein Nötigungsversuch zu erblicken, weil Dr. X zur Zeit der Drohung von der Richtigkeit des "Detektivberichtes" überzeugt gewesen sei; er habe daher nicht annehmen können, mit dem Begehren an Frau Z mehr zu erreichen als mit den angedrohten Beweisanträgen. Wenn er sich aber als Folge der Drohung keinen rechtswidrigen Vorteil habe versprechen können, so fehle es insoweit am Vorsatz. Das Vorgehen des Angeklagten könne zudem weder als missbräuchlich noch als sittenwidrig bezeichnet werden.
C.- Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeschuldigten im Sinne der Anklage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Der Angeklagte hält die Beschwerde für unbegründet.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -- Nach Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 94 IV 111 S. 115
freie Selbstbestimmungsrecht eines andern einwirkt. Das gilt grundsätzlich auch für die Nötigung zu einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
2. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Angeklagte Frau Z am 11. Oktober 1966 zu sich zitiert, damit sie ihm einen Beweis sichern helfe, dem er für die Scheidungsklage seiner Klientin offensichtlich grosse Bedeutung beimass. Die Hilfe, die er von ihr begehrte, bestand darin, dass sie sich zu H begebe und diesen zum Zugeständnis veranlasse, Ehebruch begangen zu haben. Um sie gefügig zu machen, bezichtigte er Frau Z nicht nur offen des Ehebruchs, sondern drohte ihr auch damit, sie als Ehebrecherin ins Scheidungsverfahren hineinzuziehen, falls seinem Begehren bis zum 20. Oktober nicht entsprochen würde. a) Dieses Vorgehen gegen Frau Z war rechts- und sittenwidrig. Gewiss ist in der Regel nichts dagegen einzuwenden, dass ein Anwalt sich mit Personen unterhält, die er dem Scheidungsrichter als Zeugen nennen will, sofern er sie nicht dahin zu beeinflussen sucht, falsche oder unvollständige Angaben zu machen. Wenn er nicht weiss, ob oder worüber sie Auskunft geben können, ist er je nach den Umständen sogar verpflichtet, sich vorgängig danach zu erkundigen, da er sonst Gefahr liefe, Personen als Zeugen anzurufen, die zur Sache überhaupt nichts aussagen können. Es versteht sich ferner von selbst, dass der Anwalt in einem Scheidungsverfahren eine Drittperson als Zeuge anführen darf, wenn er ernsthafte Anhaltspunkte dafür hat (vgl. BGE 86 IV 176), sie habe mit der Gegenpartei ehewidrige Beziehungen unterhalten oder gar Ehebruch begangen. Auch hat der als Zeuge Aufgerufene nicht nur vor dem Richter zu erscheinen, sondern muss aussagen, sofern er sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden verhält es sich nicht anders (vgl. insbes. Art. 96, 196 und 201). Dem Angeklagten ging es am 11. Oktober 1966 jedoch nicht um solche Erkundigungen, noch wählte er den gesetzlichen und angemessenen Weg. Er versuchte Frau Z vielmehr aussergerichtlich zu einer Beweissicherung zugunsten seiner Klientin zu verhalten, wozu sie aber nicht verpflichtet war, folglich auch nicht gezwungen werden durfte. Es war daher rechtswidrig und missbräuchlich, sie mit der Drohung zu bedrängen, im Scheidungsverfahren der Eheleute H eine Blossstellung wegen Ehebruchs zu gewärtigen, wenn sie H bis zum 20. Oktober nicht zu
BGE 94 IV 111 S. 116
einem Zugeständnis veranlasse. Das gilt umsomehr, als sie energisch bestritt, mit H irgendwelche unerlaubten Beziehungen unterhalten zu haben, und er deshalb keineswegs mit Sicherheit einen für seine Klientin günstigen Ausgang des Beweisverfahrens erwarten konnte; die schweren Verdächtigungen, die er gegen Frau Z erhob, erwiesen sich denn auch als unbegründet. Ob Frau Z mit H tatsächlich oder zumindest nach dem, was der Angeklagte sich gestützt auf den "Detektivbericht" vorgestellt hat, unerlaubte Beziehungen unterhalten habe, ist für die Anwendung des Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 196 Rechtshilfe - 1 Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden. |
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1 | Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden. |
2 | Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung. |
3 | Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen. |
BGE 94 IV 111 S. 117
der Drohung dem Richter Red und Antwort stehen, sich insbesondere gegen die schwerwiegende Anschuldigung des Ehebruchs zur Wehr setzen. Ihr Ruf und Fortkommen als Ehefrau und Fürsorgerin musste darunter zumindest vorübergehend, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens, wenn nicht sogar darüber hinaus erheblich leiden. Diese Nachteile waren unbekümmert um den negativen Ausgang, den das Beweisverfahren im Scheidungsprozess der Eheleute H genommen hat, bedeutend genug, um als ernstlich im Sinne des Art. 181
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
BGE 94 IV 111 S. 118
Dr. X habe sich durch sein Vorgehen gegen Frau Z keines Nötigungsversuches schuldig gemacht, ist daher aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dagegen hat der Kantonsgerichtsausschuss im Schreiben des Angeklagten vom 8. Mai 1967 an den Untersuchungsrichter zu Recht keinen solchen Versuch erblickt. In diesem Falle erschöpfte sich die Androhung des Angeklagten darin, sich über den Untersuchungsrichter zu beschweren, wenn dieser das angeblich mutwillige Strafverfahren nicht bis spätestens Ende Monat einstelle. Eine solche Ankündigung mag wegen der ultimativen Forderung, die der Angeklagte damit verband, aussergewöhnlich sein, erscheint für sich allein aber weder dem Mittel noch dem Zwecke nach als unerlaubt. Da der Angeschuldigte sich zu Unrecht verfolgt glaubte und gemäss Art. 137
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 137 Bestellung, Widerruf und Wechsel - Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
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1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
BGE 94 IV 111 S. 119
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil mit Bezug auf den Freispruch von der Anklage versuchter Nötigung gegenüber Frau Z aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückgewiesen.