Urteilskopf

94 IV 105

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. September 1968 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Zai.
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 105

BGE 94 IV 105 S. 105

A.- Im Zusammenhang mit einem Autokauf kam es am 4. April 1967 zwischen dem Garagisten Marius Zai und dessen Sohn Peter einerseits sowie dem Käufer Hans Verzeri anderseits zu tätlichen Auseinandersetzungen. In deren Verlauf erhielt Verzeri von Marius Zai einen Stoss, durch den er zu Boden kam, von beiden Zai zudem Schläge; schliesslich wurde er von diesen unsanft in sein Auto verbracht. Verzeri versetzte dem Marius Zai einen einzigen Schlag ins Gesicht, nachdem ihn dieser von hinten gestossen hatte. Sonst verhielt Verzeri sich rein passiv.


B.- Mit Urteil vom 19. März 1968 wurden Marius und Peter Zai vom Amtsgericht Luzern-Stadt der Beteiligung an einem Raufhandel (Art. 133
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 133 [1]  
  1.   Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
StGB) schuldig erklärt; Marius Zai wurde mit einem Monat Gefängnis, bedingt erlassen auf 3 Jahre, und Fr. 100.-- Busse, Peter Zai mit Fr. 80.- Busse bestraft. Auf ihre Appellation wurden Marius und Peter Zai vom Obergericht des Kantons Luzern am 11. Juni 1968 lediglich

BGE 94 IV 105 S. 106


der Tätlichkeiten (Art. 126
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 126  
  1.   Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
  2.   Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a.   an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b.   an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis. [1]   an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c.   an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937).
StGB) schuldig erklärt; Marius Zai wurden Fr. 100.--, Peter Zai Fr. 30.- Busse auferlegt.

C.- Gegen das obergerichtliche Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Verurteilung beider Beschwerdegegner wegen Beteiligung an einem Raufhandel. Marius and Peter Zai beantragen Abweisung der Beschwerde.


Erwägungen


Aus den Erwägungen:
Das Obergericht verneint das Vorliegen eines Raufhandels mit der Begründung, der einzige Schlag, den Verzeri dem Marius Zai, als Abwehr des unerwarteten tätlichen Angriffs von hinten, versetzte, vermöge die Auseinandersetzung noch nicht zu einem Raufhandel zu machen; nachher habe Verzeri sich rein passiv und abwehrend verhalten. Das hatte zur Folge, dass die beiden Angreifer nur wegen Tätlichkeit bestraft wurden, obwohl der Angegriffene nicht unbedeutende Verletzungen erlitt (Rippenfissur, ev. -fraktur; ausgeschlagener Stiftzahn). Fälle, wo mehrere tätlich aneinander geraten und dabei einer getötet oder verletzt wird, ohne dass festgestellt werden kann, wer der Urheber ist, hat aber Art. 133
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 133 [1]  
  1.   Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
StGB gerade im Auge. Im Entscheid BGE 70 IV 128, den die Vorinstanz anführt, wurde freilich gesagt, man könne nicht mit jemandem raufen, der sich nicht darauf einlasse, sondern passiv bleibe oder den Angriff bloss abwehre. Unter dieser Passivität wird indessen im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz nur eine Abwehr verstanden, die nicht auch wieder in Schläge und Stösse u.s.f. ausartet, wo sich der Angegriffene vielmehr bloss zu schützen sucht, ohne selber tätlich zu werden. So, völlig passiv also, verhielt sich in jenem Fall der angegriffene Grunder. Wo der Angegriffene hingegen selber ebenfalls dreinschlägt, sei es auch nur zur Abwehr, hat man es nach dem allgemein anerkannten Wortsinn, auf den BGE 70 IV 127 abstellt, mit einem Raufhandel zu tun. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger Verzeri aktiv zur Wehr gesetzt, indem er dem Marius Zai einen Schlag ins Gesicht versetzte, nachdem ihn dieser von hinten gestossen hatte. Damit sind die Merkmale des Raufhandels erfüllt. Auf die Anzahl der Schläge kommt es nicht an.
BGE 94 IV 105 S. 107

Dispositiv


Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Beteiligung an einem Raufhandel an die Vorinstanz zurückgewiesen.
94 IV 105 25. September 1968 31. Dezember 1968 Bundesgericht 94 IV 105 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 133 StGB,...

Gesetzesregister
StGB 126
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 126  
  1.   Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
  2.   Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a.   an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b.   an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis. [1]   an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c.   an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. [2]
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403; BBl 2003 19091937).
StGB 133
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 133 [1]  
  1.   Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
BGE Register