94 IV 105
28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. September 1968 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Zai.
Regeste (de):
- Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. - Passivität der angegriffenen Partei, wodurch Raufhandel ausgeschlossen wird, liegt nur vor, wenn der Angegriffene sich bloss zu schützen sucht, ohne selber tätlich zu werden.
Regeste (fr):
- Art. 133 CP.
- Participation à une rixe.
- La personne attaquée ne demeure passive, ce qui exclut la rixe, que lorsqu'elle cherche uniquement à se protéger, sans intervenir de façon active.
Regesto (it):
- Art. 133 CP.
- Partecipazione a una rissa.
- La persona aggredita rimane passiva, ciò che esclude la rissa, solo se cerca unicamente di proteggersi, senza intervenire in modo attivo.
Sachverhalt ab Seite 105
BGE 94 IV 105 S. 105
A.- Im Zusammenhang mit einem Autokauf kam es am 4. April 1967 zwischen dem Garagisten Marius Zai und dessen Sohn Peter einerseits sowie dem Käufer Hans Verzeri anderseits zu tätlichen Auseinandersetzungen. In deren Verlauf erhielt Verzeri von Marius Zai einen Stoss, durch den er zu Boden kam, von beiden Zai zudem Schläge; schliesslich wurde er von diesen unsanft in sein Auto verbracht. Verzeri versetzte dem Marius Zai einen einzigen Schlag ins Gesicht, nachdem ihn dieser von hinten gestossen hatte. Sonst verhielt Verzeri sich rein passiv.
B.- Mit Urteil vom 19. März 1968 wurden Marius und Peter Zai vom Amtsgericht Luzern-Stadt der Beteiligung an einem Raufhandel (Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
BGE 94 IV 105 S. 106
der Tätlichkeiten (Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
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1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184 |
C.- Gegen das obergerichtliche Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Verurteilung beider Beschwerdegegner wegen Beteiligung an einem Raufhandel. Marius and Peter Zai beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Das Obergericht verneint das Vorliegen eines Raufhandels mit der Begründung, der einzige Schlag, den Verzeri dem Marius Zai, als Abwehr des unerwarteten tätlichen Angriffs von hinten, versetzte, vermöge die Auseinandersetzung noch nicht zu einem Raufhandel zu machen; nachher habe Verzeri sich rein passiv und abwehrend verhalten. Das hatte zur Folge, dass die beiden Angreifer nur wegen Tätlichkeit bestraft wurden, obwohl der Angegriffene nicht unbedeutende Verletzungen erlitt (Rippenfissur, ev. -fraktur; ausgeschlagener Stiftzahn). Fälle, wo mehrere tätlich aneinander geraten und dabei einer getötet oder verletzt wird, ohne dass festgestellt werden kann, wer der Urheber ist, hat aber Art. 133
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. |
BGE 94 IV 105 S. 107
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Beteiligung an einem Raufhandel an die Vorinstanz zurückgewiesen.