94 III 74
14. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Oktober 1968 i.S. Täschler.
Regeste (de):
- Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) auf Grund eines nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners auf dem Wege des ordentlichen Prozesses (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
- Dem Fortsetzungsbegehren ist grundsätzlich nur zu entsprechen, wenn die Forderungssumme im Urteil oder Vergleich wie im Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1 der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; 2 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3 die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4 die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. 2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. 3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. - Ein Vergleich, wonach sich der Betriebene zu einer Überweisung in WIR-Checks verpflichtet, erlaubt die Fortsetzung der Betreibung nicht.
Regeste (fr):
- Continuation de la poursuite (art. 88 LP) sur la base d'un jugement obtenu après l'opposition du débiteur par la voie de la procédure ordinaire (art. 79 LP) ou d'une transaction passée en justice dans une pareille procédure.
- En principe, l'office ne doit donner suite à la réquisition de continuer la poursuite que si le montant de la créance est indiqué dans le jugement ou la transaction en valeur légale suisse, comme dans la réquisition de poursuite (art. 67 al. 1 ch. 3 LP) et dans la réquisition de continuer la poursuite.
- Une transaction en vertu de laquelle le poursuivi s'engage à virer une somme en chèques WIR (ordres de virement par lequel les membres de la WIR-Wirtschaftsring-Genossenschaft à Bâle, disposent de leur avoir auprès de cette société) ne permet pas de continuer la poursuite.
Regesto (it):
- Proseguimento dell'esecuzione (art. 88 LEF) sulla base di un giudizio ottenuto dopo l'opposizione del debitore nella via della procedura ordinaria (art. 79 LEF) o di una transazione giudiziale raggiunta in una tale procedura.
- L'ufficio, di massima, non deve dar seguito ad una domanda di proseguimento dell'esecuzione che se l'ammontare del credito è indicato nel giudizio o nella transazione in valuta legale svizzera, come nella domanda di esecuzione (art. 67 cpv. 1 num. 3 LEF) e nella domanda di proseguimento della medesima.
- Una transazione in virtù della quale l'escusso si impegna a girare una somma in assegni WIR, non permette di continuare l'esecuzione.
Sachverhalt ab Seite 74
BGE 94 III 74 S. 74
Gekürzter Tatbestand:
A.- Täschler betrieb Pini in Zug für eine (nach seiner Darstellung auf der Lieferung von 11500 WIR-Checks beruhende) Forderung von Fr. 8395.-- nebst Zins und Kosten. Nachdem Pini Rechtsvorschlag erhoben hatte, weil der geforderte Betrag in WIR zahlbar sei, leitete Täschler beim Friedensrichteramt Zug ein Vermittlungsverfahren ein. Am
BGE 94 III 74 S. 75
29. Mai 1968 schlossen die Parteien vor diesem Amte folgenden Vergleich: "Der Beklagte (Pini) anerkennt eine Schuld von Fr. 11 500.-- in WIR'geld und erklärt sich bereit, diesen Betrag plus 5 % Zins von Fr. 8395.-- seit 1.12.1967, dem Kläger (Täschler) bis spätestens 30. Juni 1968 in WIR-Checks zu überweisen. ....."
Da Pini die im Vergleich übernommene Verpflichtung innert der vereinbarten Frist nicht erfüllte, verlangte Täschler die Fortsetzung der Betreibung für die im Zahlungsbefehl genannte Forderung. Am 12. Juli 1968 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung.
B.- Am 25. Juli 1968 führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändung sei aufzuheben. Er machte im wesentlichen geltend, die Betreibung könne auf Grund des Vergleichs vom 29. Mai 1968 nicht fortgesetzt werden, weil er sich mit diesem Vergleich weder zu einer Geldzahlung noch zu einer Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. |
|
1 | Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. |
2 | Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. |
3 | Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist. |
C.- Gegen diesen Entscheid rekurriert Täschler an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Pfändung als gültig zu erklären. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Erstreitet der betreibende Gläubiger, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, auf dem Wege des ordentlichen Prozesses ein vollstreckbares Urteil, das ihm die in Betreibung gesetzte Forderung in unbedingter Form ganz oder teilweise zuspricht, so kann er gestützt auf dieses Urteil für den ihm zugesprochenen Betrag das Fortsetzungsbegehren stellen, auch wenn das Urteil den Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich aufhebt (BGE 75 III 45,BGE 77 III 149). Die gleiche Wirkung hat ein in einem solchen Prozess abgeschlossener gerichtlicher Vergleich, soweit darin die in Betreibung gesetzte
BGE 94 III 74 S. 76
Forderung bedingungslos anerkannt wird (BGE 90 III 74 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Falle hat der Rekurrent eine Forderung von Fr. 8395.-- in Betreibung gesetzt. Unter Fr. 8395.-- sind dabei unstreitig Fr. 8395.-- in gesetzlicher Schweizerwährung zu verstehen. Wäre die Forderungssumme im Betreibungsbegehren in einer andern Währung angegeben worden, so hätte dem Begehren nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
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1 | Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
1 | der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; |
2 | der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; |
3 | die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; |
4 | die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. |
2 | Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. |
3 | Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. |
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1 | Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. |
2 | Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt. |
3 | Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
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1 | Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
1 | der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; |
2 | der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; |
3 | die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; |
4 | die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. |
2 | Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. |
3 | Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
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1 | Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
1 | der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; |
2 | der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; |
3 | die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; |
4 | die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. |
2 | Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. |
3 | Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
BGE 94 III 74 S. 77
Betreibung nicht (vgl.BGE 43 III 272, wonach ein Rechtsöffnungsentscheid, der die Forderungssumme in fremder Währung angibt und für die Umrechnung den Kurs des Zahlungstages als massgebend erklärt, keine genügende Grundlage für die Fortsetzung der Betreibung bildet; vgl. auch JAEGER N. 16 zu Art. 67
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
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1 | Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
1 | der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; |
2 | der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; |
3 | die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; |
4 | die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. |
2 | Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. |
3 | Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
BGE 94 III 74 S. 78
Sollte es ihm nicht gelingen, einen auf Schweizerfranken lautenden Vollstreckungstitel zu erlangen, so bliebe ihm allenfalls (wenn die WIR-Checks nicht Geldzeichen, sondern Sachen sein sollten, was hier nicht zu entscheiden ist) der Weg der Realexekution nach kantonalem Recht offen.