94 III 43
9. Entscheid vom 17. September 1968 i.S. Aufina AG
Regeste (de):
- Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG).
- Nachweis eines Interesses.
- Dafür genügt nicht, dass der Gesuchsteller eine Kopie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person vorlegt, über die er Auskunft verlangt (Verschärfung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Renseignements sur les poursuites en cours (art. 8 al. 2 LP).
- Preuve d'un intérêt.
- Il ne suffit pas que le requérant produise la copie d'une lettre accusant réception d'une demande de crédit et adressée à la personne au sujet de laquelle les renseignements sont demandés (renforcement des exigences posées par la jurisprudence).
Regesto (it):
- Informazioni sulle esecuzioni pendenti (art. 8 cpv. 2 LEF).
- Prova d'un interesse.
- La produzione da parte del richiedente della copia d'una lettera attestante la ricevuta d'una domanda di credito e indirizzata alla persona sul cui conto son chieste le informazioni, non è sufficiente (rafforzamanto dei requisiti posti dalla giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 43
BGE 94 III 43 S. 43
A.- Im Januar/Februar 1968 ersuchte eine Handelsauskunftei im Auftrag der Finanzierungsgesellschaft Aufina AG das Betreibungsamt Zihlschlacht in Amriswil um Auskunft über allfällige Betreibungen gegen Bruno Farinelli und Reinhard Portenier in Amriswil. Den Gesuchen lagen Kopien von
BGE 94 III 43 S. 44
Schreiben der Aufina AG an die Genannten vom 7. Januar bzw. 7. Februar 1968 bei, die mit dem Stempelaufdruck "Gilt als Interessen-Nachweis gem.BGE 52 III 75" versehen waren und deren vorgedruckter Text lautete: "Für Ihre Kreditanfrage danken wir Ihnen bestens. Wir sind mit deren Prüfung beschäftigt und werden Sie innert Kürze von unserm Entscheid unterrichten. Für das entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen nochmals bestens und grüssen Sie freundlich." Am 8. Februar 1968 schrieb das Betreibungsamt der Auskunftei, sie gebe ihr die beiden Auskunftsgesuche zurück, weil kein Interessenachweis beiliege; das Schreiben der Aufina sei kein solcher.
B.- Gegen diese Verfügung führte die Aufina AG Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr die verlangte Auskunft über Farinelli und Portenier zu erteilen. Sie machte geltend, mit der Vorlegung eines Doppels ihrer Mitteilung an die möglichen Kreditnehmer sei der Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
C.- Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Aufina AG an das Bundesgericht weitergezogen.
BGE 94 III 43 S. 45
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
2. Ein strenger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nach der Rechtsprechung nicht verlangt werden. Erforderlich ist aber immerhin, dass ernsthafte Indizien das Bestehen des behaupteten Interesses wahrscheinlich machen (BGE 93 III 6 mit Hinweisen). Im vorliegenden Falle konnten das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Rekurrentin habe diesem Erfordernis mit der Vorlegung von Doppeln ihrer Schreiben an Farinelli und Portenier nicht genügt. Müssten die Betreibungsämter auf Grund solcher vom Gesuchsteller selber hergestellter Belege die Einsicht in die Betreibungsprotokolle gewähren bzw. die verlangten Auszüge ausstellen, so wären Missbräuche zu befürchten. Der Rekurrentin war zuzumuten, schriftliche Kreditgesuche vorzulegen, die zu beschaffen bei zweckmässiger Organisation nur wenig Zeit und Mühe forderte. Indem das Betreibungsamt Zihlschlacht das Gesuch der Rekurrentin ablehnte, verstiess es also nicht gegen Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
3. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Rekurrentin nicht bloss auf die erwähnten Briefdoppel, sondern ausserdem auf das Zeugnis von Farinelli und Portenier berufen. Sollten iese bestätigen, dass sie die Schreiben der Rekurrentin erhielten und
BGE 94 III 43 S. 46
widerspruchslos entgegennahmen, so wäre das behauptete Interesse hinlänglich belegt. Die Vorinstanz hat nicht etwa auf Grund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung festgestellt, ihren Aussagen wäre nicht zu trauen. Die Rekurrentin hat daher Anspruch auf Vernehmung dieser Zeugen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Abnahme des von der Rekurrentin angebotenen Zeugenbeweises für das von ihr behauptete Interesse und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.