94 II 128
20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juli 1968 i.S. Aquafiltro AG gegen Filtro SA
Regeste (de):
- Firmenrecht.
- Verwechselbarkeit von Firmabezeichnungen wegen Übereinstimmung des Hauptbestandteils.
- Anforderungen an die Unterscheidungskraft.
Regeste (fr):
- Raisons de commerce.
- Confusion entre des raisons de commerce par suite de l'identité de leur élément principal.
- Exigences quant au caractère distinctif.
Regesto (it):
- Ditte commerciali.
- Confusione tra ditte commerciali a causa dell'identità del loro elemento principale.
- Requisiti quanto al carattere distintivo.
Sachverhalt ab Seite 128
BGE 94 II 128 S. 128
A.- Die Filtro SA wurde am 16. Juli 1963 mit Sitz in Genf in das Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Kauf, Verkauf und die Vertretung von Erzeugnissen zur Wasserbehandlung, die von einer französischen und einer deutschen Firma hergestellt werden. Ferner befasst sie sich mit der Erstellung von Einrichtungen, die mit den erwähnten Produkten in Zusammenhang stehen. Am 31. Januar 1966 wurde mit Sitz in Meilen die Aquafiltro AG in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Herstellung und den Verkauf von Anlagen für die Wasserfiltrierung und die Errichtung von Pumpstationen.
B.- Am 15. September 1967 klagte die Filtro SA gegen die Aquafiltro AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit folgenden im Laufe des Verfahrens eingeschränkten Anträgen: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihre Firma 'Aquafiltro AG' innerhalb einer Frist von 14 Tagen, eventuell innerhalb einer vom Gericht anzusetzenden kurzen Frist, im Handelsregister des Kantons Zürich zu löschen. 2. Alles unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklagten gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.- Die Beklagte beantragt mit der Berufung, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
BGE 94 II 128 S. 129
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Firma der Aktiengesellschaft muss sich von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. |
|
1 | Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. |
2 | Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 950 - 1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden. |
|
1 | Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden. |
2 | Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind. |
2. Die Beklagte wirft dem Handelsgericht im wesentlichen vor, es habe dadurch, dass es ihr den Gebrauch einer "spezifizierten" Sachbezeichnung (aquafiltro) versage, die von der Klägerin verwendete Sachbezeichnung (filtro) monopolisiert. Damit trete ein Zustand ein, den es selber als unzulässig erkläre. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass das Wort "Filtro" (filtre, Filter) eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist und als solche den tragenden Bestandteil der Firma der Klägerin bildet. Eine solche Bezeichnung darf jedoch vom ersten Inhaber nicht ausschliesslich verwendet werden, sondern muss als sprachliches Gemeingut grundsätzlich auch Dritten zur Verfügung stehen. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 944
BGE 94 II 128 S. 130
OR, wonach jede Firma - neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt - Angaben enthalten darf, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen. Doch braucht sich der Inhaber der älteren Firma die Verwendung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung durch einen Dritten nicht gefallen zu lassen (Art. 951 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 951 - Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden. |
BGE 94 II 128 S. 131
Umständen besteht die Möglichkeit, dass er als Folge einer Erinnerungstäuschung die beiden Firmen in gedankliche Verbindung bringt und irrtümlich annimmt, die Aquafiltro AG sei ein Zweigunternehmen der Filtro SA oder umgekehrt. Die Klägerin braucht sich aber nicht gefallen zu lassen, dass Dritte meinen, sie sei eine Tochter- oder Muttergesellschaft der Beklagten oder mit ihr wirtschaftlich verbunden (vgl. BGE 92 II 99). Die Verwechslungsgefahr wird auch insofern erhöht, als sich die Tätigkeit der beiden Firmen ausschliesslich auf das Filtrieren von Wasser bezieht und sich mindestens teilweise, nämlich auf dem Gebiet der Wasseraufbereitungsanlagen für Schwimmbäder, überschneidet. Die Behauptung der Beklagten, beide Firmen verkehrten grösstenteils mit Fachleuten, setzt sich über die verbindliche Feststellung der Vorinstanz hinweg, wonach die Klägerin Kleinanlagen für Private, die Beklagte dagegen Grossanlagen für Gemeinden erstellt. Zudem beliefert auch die Beklagte private Interessenten. Ob sie damit nur einen geringen Anteil des Gesamtumsatzes erzielt, ist für die Frage der Verwechslungsgefahr belanglos.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 1968 bestätigt.