Urteilskopf

93 III 45

9. Entscheid vom 7. September 1967 i.S. Hänggi.

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 46

BGE 93 III 45 S. 46

A.- In einer Betreibung gegen Ernst Engist überwies das Betreibungsamt Delsberg am 15. März 1966 dem Gläubiger Fritz Ganss ein Lohnguthaben des Ernst Engist gegen Max Hänggi im Betrage von Fr. 2 000.-- (gepfändeter, von Hänggi nicht abgelieferter Lohn für die Zeit 18. Oktober 1965 bis 28. Februar 1966) gemäss Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG zur Ein treibung. Unter Berufung auf diese Überweisung sowie auf Art. 297 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG stellte Ganss am 24. März 1966 für den Betrag von Fr. 2000.-- nebst Zins und Kosten beim Betreibungsamt Thierstein gegen Hänggi, dem am 18. Januar 1966 eine Nachlassstundung
BGE 93 III 45 S. 47

bewilligt worden war, das Betreibungsbegehren, worauf das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl Nr. 15'770 erliess. Am 28. April 1966 stellte Ganss das Fortsetzungsbegehren. Am 29. April 1966 hob das Betreibungsamt die Betreibung Nr. 15'770 von Amtes wegen auf, weil die Forderung nicht unter Art. 297 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG falle. Nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde am 17. Juni 1966 die Beschwerde des Ganss gegen diese Verfügung gutgeheissen hatte, pfändete das Betreibungsamt bei Hänggi am 1. Juli 1966 einen Lastwagen Saurer 1932 im Schätzungswerte von Fr. 3'000.-- und versandte am 22. Juli 1966 die Abschriften der Pfändungsurkunde. Am 16. September 1966 verlangte Ganss (in Erneuerung eines am 11. Juli 1966 vorzeitig gestellten Begehrens) die Verwertung. Am 13. Dezember 1966 wurde der Lastwagen versteigert; der Reinerlös betrug Fr. 394.30. Hierauf vollzog das Betreibungsamt eine Nachpfändung. Gepfändet wurde am 19. Januar 1967 ein Personenwagen Marke Pontiac. Am 30. März 1967 stellte Ganss ein Verwertungsbegehren, das er am 18. Mai 1967 erneuerte. Am 22. Mai 1967 kündigte das Betreibungsamt dem Schuldner Hänggi auf den 3. Juni 1967 die Steigerung an.
B.- Mit Schreiben vom 22. Mai 1967 teilte der Vertreter Hänggis dem Betreibungsamt mit, Ganss sei seit 1965 polizeilich ausgeschrieben und an der von ihm angegebenen Wohnadresse (Riehenstrasse 272, Basel) nicht erreichbar. Er ersuchte das Amt, die Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären und die Betreibung bis dahin einzustellen "bezw. als nichtig zu erklären". Da das Betreibungsamt dieses Begehren ablehnte, führte er am 27. Mai 1967 Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung Nr. 15'770 als nichtig zu erklären und aufzuheben, eventuell das Verfahren einzustellen bis zur Ergänzung des Betreibungs-, des Fortsetzungs- und des Verwertungsbegehrens "durch den richtigen Wohnort des betreibenden Gläubigers". Er berief sich aufBGE 47 III 121und BGE 87 II 11 und legte eine Bestätigung des Strafvollzugsbeamten beim Polizeidepartement Basel-Stadt vom 24. Mai 1967 vor, die besagt, Ganss sei laut Gerichtsurteil vom 14. Dezember 1965 unbekannten Aufenthaltes; seit dem 4. März 1966 sei er deshalb "schweiz. und kant. gültig zur Verhaftung ausgeschrieben"; bei der Adresse Riehenstrasse 272 handle es sich offenbar um ein Scheindomizil.
BGE 93 III 45 S. 48

Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Am 10. Juli 1967 erkannte sie, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, weil Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG die Angabe des Wohnorts des Gläubigers für das Betreibungsbegehren vorschreibe und der Schuldner binnen zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls hätte Beschwerde führen müssen, wenn er geltend machen wollte, dass die im Betreibungsbegehren enthaltene Wohnortsangabe unrichtig sei.
C.- Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Hänggi an das Bundesgericht weitergezogen. Er erneuert in der Rekursschrift sein Beschwerdebegehren.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG können die pfändenden Gläubiger oder einzelne von ihnen unter der in Abs. 1 genannten Bedingung (d.h. mit Zustimmung aller pfändenden Gläubiger) ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, aber auf ihre Gefahr, die Eintreibung eines gepfändeten Anspruchs übernehmen. Das obligatorische Formular Nr. 34 für die "Bescheinigung nach Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
, Absatz 2 des SchKG" sieht vor, dass der oder die nach dieser Bestimmung vorgehenden Gläubiger zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung auf eigene Rechnung und Gefahr ermächtigt werden. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die Überweisung einer Forderung nach Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG so wenig wie die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG eine Abtretung im Sinne von Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR bedeutet, sondern dass dem Empfänger einer solchen Überweisung nur das Recht zur Geltendmachung der Forderung übertragen wird. Streitig ist dagegen, wie dieses Recht auszuüben ist. BLUMENSTEIN (Handbuch S. 445) und FAVRE (Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 227) vertreten die Auffassung, der betreffende Gläubiger habe nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Betreibungsamtes vorzugehen. JAEGER sagt (N. 11 zu Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG, S. 428), der Gläubiger klage nicht aus eigenem Recht, sondern "bloss als Vertreter des gepfändeten Schuldners" (ähnlichBGE 37 II 499Erw. 2). Wohl auf Grund dieser Bemerkung hat das Betreibungsamt in den Betreibungsurkunden den "Lohnpfändungsschuldner" Engist als Gläubiger und Ganss, der sich im Betreibungs- und im
BGE 93 III 45 S. 49

Fortsetzungsbegehren unter Hinweis auf die ihm erteilte Überweisung als Gläubiger bezeichnet hatte, als Vertreter des Gläubigers aufgeführt. In Wirklichkeit wollte aber JAEGER mit der erwähnten Bemerkung nur feststellen, der pfändende Gläubiger sei nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern mache die gepfändete Forderung auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung an dessen Stelle geltend. Er verweist auf einen Entscheid des zürcherischen Obergerichts (Rechenschaftsbericht 1903 No. 326), wonach derjenige, der vom Betreibungsamt auf Grund von Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG eine Forderung zur Eintreibung erhält, zwar nicht deren Gläubiger wird, aber den Prozess im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen kann. In Anlehnung an die Praxis zu Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG (BGE 86 III 158) ist dieser Auffassung beizupflichten (vgl.BGE 74 III 8, wo von einer Klage des Gläubigers, der die Eintreibung der gepfändeten Forderung übernommen hat, die Rede ist, und BGE 89 III 36 ff., wo die Empfängerin einer Überweisung im Sinne von Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG im eigenen Namen geklagt und Beschwerde geführt hat). Das Formular Nr. 34 sagt zwar nicht ausdrücklich, dass der zur Eintreibung ermächtigte Gläubiger unter Hinweis auf diese Ermächtigung im eigenen Namen vorgehen könne; es setzt das aber voraus, indem es für den Fall der Ermächtigung mehrerer Gläubiger vorschreibt, dass sie in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten haben. - Auch in Deutschland ist anerkannt, dass der Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, im eigenen Namen handeln kann (STEIN/JONAS, 17./18. Aufl. 1956, Bem. V 1 zu § 835 der deutschen ZPO; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 1960, §BGE 193 III 1b S. 1027; BAUMBACH/LAUTERBACH, 28. Aufl. 1965, Bem. 3 zu § 835 ZPO). Ganss ist daher im vorliegenden Verfahren als betreibender Gläubiger zu behandeln. Es schadet ihm nicht, dass in den Betreibungsurkunden "Ernst Engist als Lohnpfändungssschuldner" bezw. die "Lohnpfändungsmasse" als Gläubiger und er als Vertreter aufgeführt wurden und dass er sich hiegegen nicht beschwerte, sondern u.a. im Verwertungsbegehren vom 16. September 1966 die "Masse E. Engist" als Gläubigerin und sich selbst als Vertreter bezeichnet hat; denn auch diese an sich unrichtigen Bezeichnungen liessen seine Stellung im Verfahren mit genügender Deutlichkeit erkennen.

BGE 93 III 45 S. 50

2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG sind im Betreibungsbegehren u.a. der Name und der Wohnort des Gläubigers anzugeben. Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
SchKG muss auch der Zahlungsbefehl diese Angaben enthalten. Nach diesen Vorschriften ist im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl neben dem Namen des Gläubigers auch dessen Wohnort anzugeben, selbst wenn über die Identität des Gläubigers kein Zweifel besteht und ein Bevollmächtigter mit gehörig bezeichneter Adresse für ihn handelt (BGE 87 III 57 f. Erw. 2), und zwar ist der wirkliche Wohnort des Gläubigers anzugeben (BGE 47 III 122, BGE 87 III 59 Erw. 4). Der Schuldner kann an der Angabe dieses Ortes interessiert sein, um Zahlungen direkt an den Gläubiger leisten oder wegen der Betreibungssache oder einer damit zusammenhängenden Angelegenheit persönlich an ihn gelangen oder in anderer Weise ihm gegenüber seine Interessen wahren zu können (BGE 47 III 122f., BGE 87 III 59 f. Erw. 3). Die Angabe eines bloss fiktiven Wohnsitzes genügt daher nicht. Ist der bisherige Wohnsitz gänzlich aufgegeben, befindet sich der Gläubiger also nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck (sei es auch für längere Zeit) an einem andern Orte, so ist die neue Wohnadresse anzugeben, wo der Gläubiger tatsächlich erreichbar ist, selbst wenn er eines eigentlichen Wohnsitzes entbehrt (BGE 87 III 59 Erw. 4). Enthält das Betreibungsbegehren keine Angabe über den Wohnort des Gläubigers, so ist dem Begehren nicht Folge zu geben (BGE 47 III 123/124, BGE 82 III 129 Erw. 2). Das gleiche muss gelten, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass der Gläubiger nicht seinen wirklichen Wohnort angegeben hat. Dagegen besteht kein Anlass, einen Zahlungsbefehl, der den Wohnort des Gläubigers nicht oder nicht richtig angibt, aus diesem Grunde als schlechthin nichtig zu betrachten und ihn daher unabhängig davon, ob er innert der Frist von Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG durch Beschwerde angefochten wurde oder nicht, samt den darauf folgenden Betreibungshandlungen von Amtes wegen aufzuheben. Dem Schuldner, der den Zahlungsbefehl wegen eines solchen Mangels beanstanden will, ist vielmehr zuzumuten, innert zehn Tagen von der Zustellung dieser Betreibungsurkunde an Beschwerde zu führen, und der Zahlungsbefehl ist auf eine solche Beschwerde hin nur aufzuheben, wenn dann der Gläubiger innert einer ihm bezw. seinem Vertreter
BGE 93 III 45 S. 51

anzusetzenden Frist seinen wirklichen Wohnort nicht nennt (BGE 47 III 124, BGE 82 III 129 Erw. 2; vgl. auch BGE 87 III 55 unter B und 60 oben).
Im vorliegenden Falle hat es der Rekurrent unterlassen, den Zahlungsbefehl wegen der von ihm als unrichtig beanstandeten Wohnortsangabe innert der gesetzlichen Frist durch Beschwerde anzufechten und die Betreibungsbehörden dadurch zu veranlassen, den Gläubiger zur Angabe seines wirklichen Wohnorts aufzufordern. Er hat sich erst beschwert, als die Verwertung des nachgepfändeten Personenwagens bevorstand. Soweit er mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Zahlungsbefehls oder die Einstellung der Betreibung bis zur Verbesserung des Zahlungsbefehls durch die Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers verlangt, ist sie also verspätet, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat. Der Rekurrent beruft sich zu Unrecht aufBGE 62 III 134ff., wonach Betreibungsurkunden, die den Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnen, als nichtig von Amtes wegen aufzuheben sind. Im vorliegenden Fall bestehen über die Person des Gläubigers keine Zweifel, selbst wenn die in den Betreibungsurkunden enthaltene Wohnortsangabe unrichtig sein sollte. Aus den eigenen Vorbringen des Rekurrenten (insbesondere aus dem Hinweis auf das Strafurteil vom 14. Dezember 1965 und auf die polizeiliche Ausschreibung) ergibt sich schlüssig, dass er genau weiss, wer ihn betreibt.

3. Weder das SchKG noch eine Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze noch die obligatorischen Betreibungsformulare verlangen ausdrücklich, dass im Fortsetzungsbegehren, in der Pfändungsankündigung, in der Pfändungsurkunde, im Verwertungsbegehren und in der Mitteilung dieses Begehrens der Wohnort des Gläubigers angegeben werde (vgl. Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
, 90
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 90 - Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
, 112
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
, 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
, 120
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 120 - Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG; Art. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
, 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
, 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
, 14
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
, 16
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
der - hinsichtlich der Formulartexte überholten - Verordnung Nr. 1 zum SchKG; Betreibungsformulare Nr. 4, 5, 7, 27, 28), wogegen Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 160 - 1 Die Konkursandrohung enthält:
1    Die Konkursandrohung enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  das Datum des Zahlungsbefehls;
3  die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
4  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
2    Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
SchKG bestimmt, die Konkursandrohung habe die Angaben des Betreibungsbegehrens, also u.a. die Angabe des Wohnorts des Gläubigers zu enthalten. Das Formular Nr. 30 für die Steigerungsanzeige enthält nicht einmal eine Rubrik für den Namen des bezw. der beteiligten Gläubiger. (Das vom Betreibungsamt Thierstein im vorliegenden Falle für
BGE 93 III 45 S. 52

diese Anzeige verwendete Formular, das eine solche Rubrik enthält, weicht auch in andern Punkten vom obligatorischen Formular Nr. 30 ab). Die Angabe des Wohnorts des Gläubigers ist im Stadium der Fortsetzung der Betreibung und der Verwertung für die Identifizierung des Gläubigers in der Regel nicht unentbehrlich, da die Betreibungsnummer, die im Fortsetzungs- und im Betreibungsbegehren sowie in den daraufhin erlassenen Betreibungsurkunden anzugeben ist, den Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl herstellt, der den Namen und den Wohnort des Gläubigers anführen muss. Auch in diesen Verfahrensstadien kann jedoch der Schuldner daran interessiert sein, direkt an den Gläubiger zahlen oder wegen der Betreibungssache mit ihm in Verbindung treten zu können. Daher muss vom Gläubiger verlangt werden, dass er im Fortsetzungs- und im Verwertungsbegehren seinen Wohnort mindestens dann angibt, wenn dieser Ort nicht mehr der gleiche ist wie bei Erlass des Zahlungsbefehls. Im Falle einer solchen Änderung wird der Gläubiger dem Betreibungsamt seinen neuen Wohnort regelmässig auch schon in seinem eigenen Interesse nennen. Den Wohnort in diesen Begehren und den darauf erlassenen Betreibungsurkunden anzugeben, ist im übrigen auch abgesehen vom Falle einer Änderung zweckmässig und üblich. Ist dem Betreibungsamte bekannt, dass die Wohnortsangabe im Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren nicht stimmt, oder fehlt eine solche Angabe und weiss das Amt, dass der Gläubiger nicht oder nicht mehr an dem im Zahlungsbefehl genannten Orte wohnt, so hat es das betreffende Begehren zurückzuweisen. Gibt es dem Fortsetzungs- oder dem Verwertungsbegehren Folge und will der Schuldner geltend machen, in den ihm deshalb zugestellten Betreibungsurkunden sei der Wohnort des Gläubigers nicht richtig oder trotz Aufgabe des früher genannten Wohnortes überhaupt nicht angegeben, so hat er binnen zehn Tagen seit Zustellung der beanstandeten Urkunde Beschwerde zu führen. Die angefochtene Verfügung ist wie im entsprechenden Falle der Zahlungsbefehl (Erw. 2 hievor) nur dann aufzuheben, wenn der Gläubiger innert einer ihm zu setzenden Frist eine Angabe, auf die der Schuldner nach den dargelegten Grundsätzen Anspruch hat, nicht nachholt. So wenig wie im Anschluss an den Zahlungsbefehl hat der Rekurrent innert zehn Tagen seit Erhalt der Pfändungsankündigung,
BGE 93 III 45 S. 53

der Pfändungsurkunde oder der Mitteilung des massgebenden Verwertungsbegehrens vom 16. September 1966 Beschwerde geführt. (Die Verwertungsbegehren vom 30. März und 18. Mai 1967 waren überflüssig und brauchten dem Schuldner nicht mitgeteilt zu werden, da das Betreibungsamt den nachgepfändeten Personenwagen gemäss Art. 145
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
SchKG ohne besonderes Begehren eines Gläubigers zu verwerten hatte.) Die Beschwerde ist daher auch insoweit verspätet, als der Rekurrent damit die Aufhebung der erwähnten Betreibungsakte oder die Einstellung der Betreibung bis zur Ergänzung der fraglichen Urkunden durch die Angabe des wirklichen Wohnorts des Gläubigers verlangt.
4. Weniger als zehn Tage vor Einreichung der Beschwerde ist dem Rekurrenten die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 zugestellt worden. Mit Bezug auf diese Anzeige ist die Beschwerde also rechtzeitig. Der Rekurrent darf grundsätzlich geltend machen, die Wohnortsangabe in dieser Anzeige (Riehenstrasse 272, Basel) sei unrichtig, obwohl diese Anzeige den Namen und den Wohnort des Gläubigers nach dem Text des obligatorischen Formulars Nr. 30 nicht anzugeben brauchte. Auch von einer nicht vorgeschriebenen Angabe darf der Schuldner erwarten, dass sie richtig sei. Es kann sich im übrigen fragen, ob dem betriebenen Schuldner nicht die Befugnis zuzugestehen sei, ausserhalb der Fristen für die Anfechtung der gegen ihn gerichteten Betreibungsakte durch Eingabe an das Betreibungsamt zu verlangen, dass der Gläubiger zu einer Berichtigung seiner Wohnortsangabe aufgefordert werde. Es ist nämlich mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Schuldner auf die Unrichtigkeit oder Überholtheit der ihm mitgeteilten Angabe erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen eine bestimmte Betreibungshandlung aufmerksam wird und daran interessiert ist, den wahren gegenwärtigen Wohnort des Gläubigers zu erfahren, bevor ihm ein neuer Betreibungsakt Gelegenheit zur Beschwerdeführung gibt. Wie dem aber auch sei, so kann die Beschwerde des Rekurrenten gegen die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 oder gegen die Ablehnung seines Gesuchs an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967 um Abklärung der Wohnortsverhältnisse des Gläubigers auf jeden Fall deswegen nicht geschützt werden, weil sie (wie auch schon das eben erwähnte Gesuch) missbräuchlich ist.
BGE 93 III 45 S. 54

a) Für den Schuldner ist es vermutungsweise von Belang, zu wissen, wo der betreibende Gläubiger wirklich wohnt. Will der Gläubiger geltend machen, der Schuldner verlange diese Angabe, ohne daran ein schutzwürdiges Interesse zu haben, so obliegt ihm der Beweis für das Fehlen eines solchen Interesses (BGE 87 III 58 Erw. 3). Zur Leistung dieses Beweises sind jedoch nicht immer besondere Beweisvorkehren erforderlich. Das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses kann sich vielmehr unter Umständen - zumal wenn die Wohnortsangabe des Gläubigers erst in einem späten Stadium des Betreibungsverfahrens bemängelt wird - schon aus den Betreibungs- und Beschwerdeakten sowie aus dem Verhalten des Schuldners ergeben. b) Als der Rekurrent am 22. Mai 1967 das Betreibungsamt um Abklärung der Wohnortsverhältnisse des Gläubigers ersuchte und am 27. Mai 1967 wegen unrichtiger Wohnortsangabe Beschwerde führte, wusste er nach seiner eigenen Darstellung schon seit mehreren Monaten, dass sich der Gläubiger nicht an dem von ihm angegebenen Orte aufhielt. Er behauptet indes nicht, er habe aus einem bestimmten Anlass mit dem Gläubiger in Verbindung treten wollen, ihn aber nicht erreichen können, oder er sollte aus einem andern Grunde wissen, wo der Gläubiger wirklich wohne. In seinem Schreiben an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967 räumte er ein, der Gläubiger möge über die im Verwertungsbegehren angegebene Adresse Postfach Basel 7 erreichbar sein, und in seinem Schreiben an die Strafvollzugsbehörde vom 24. Mai 1967 gab er ausserdem zu, dass schriftliche Zustellungen den Gläubiger auch über die "Briefkastenadresse" Riehenstrasse 272 erreichen. Die erwähnten Schritte (Eingabe an das Betreibungsamt vom 22. Mai 1967, Beschwerde) unternahm er erst, als sein Versuch gescheitert war, die Freigabe des von ihm selbst als "Pfand" zur Verfügung gestellten Personenwagens zu erwirken, und die Verwertung dieses Wagens nahe bevorstand. Aus allen diesen Umständen ergibt sich, dass er die Angabe des Wohnorts des Gläubigers nur bemängelt, um das Verfahren zu verzögern. Er hat also kein schutzwürdiges Interesse an der von ihm verlangten Berichtigung. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Gläubiger seinen Wohnort in Basel endgültig oder nur vorübergehend aufgegeben habe.
BGE 93 III 45 S. 55

Der Rekurs ist abzuweisen, obwohl die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Gesuchs vom 22. Mai 1967 und gegen die Steigerungsanzeige vom 22. Mai 1967 richtete, nicht durch Nichteintreten, sondern durch Abweisung hätte erledigen sollen.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 93 III 45
Datum : 07. September 1967
Publiziert : 31. Dezember 1967
Quelle : Bundesgericht
Status : 93 III 45
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG). Der Pfändungsgläubiger, dem eine gepfändete Forderung


Gesetzesregister
OR: 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
SchKG: 7 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
8 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
14 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1    Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2    Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:20
1  Rüge;
2  Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3  Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4  Amtsentsetzung.
16 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 16 - 1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
1    Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
2    Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
67 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
69 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
90 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 90 - Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.
112 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
116 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
120 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 120 - Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
131 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
145 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 145 - 1 Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
1    Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
2    Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so werden die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
3    Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
160 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 160 - 1 Die Konkursandrohung enthält:
1    Die Konkursandrohung enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  das Datum des Zahlungsbefehls;
3  die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
4  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
2    Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
BGE Register
47-III-121 • 74-III-6 • 82-III-127 • 86-III-154 • 87-II-7 • 87-III-54 • 89-III-36 • 93-III-45
Stichwortregister
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