93 III 4
2. Entscheid vom 13. Februar 1967 i.S. Rebmann.
Regeste (de):
- Unter welchen Voraussetzungen haben Dritte Anspruch auf Einsicht in die Konkursakten (Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. 2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. 3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. - Fall eines Dritten, der die Akten einsehen will, um zu prüfen, ob die Bank, die als seine Treuhänderin dem Gemeinschuldner Darlehen zu gewähren und seine Interessen auch im Konkurs zu wahren hatte, das ihr übertragene Geschäft getreu und sorgfältig ausgeführt habe.
Regeste (fr):
- A quelles conditions des tiers peuvent-ils consulter les actes de la faillite (art. 8 al. 2 LP)? Limites de cette prétention.
- Espèce: un tiers veut consulter le dossier pour rechercher si une banque a fidèlement et soigneusement exécuté le mandat qu'il lui avait confié, savoir accorder un prêt au débiteur en qualité de fiduciaire et sauvegarder les intérêts du mandant dans la faillite.
Regesto (it):
- A quali condizioni un terzo può consultare gli atti del fallimento (art. 8 cpv. 2 LEF)? Limiti di questo diritto.
- Caso di un terzo che vuol esaminare l'incarto per vedere se una banca che, quale sua fiduciaria, doveva accordare un prestito al debitore e garantire i suoi interessi nel fallimento, ha eseguito fedelmente e con cura tale mandato.
Sachverhalt ab Seite 4
BGE 93 III 4 S. 4
A.- Mit Eingabe vom 29. November 1966 ersuchte Rebmann den ausserordentlichen Stellvertreter des Konkursamtes Gossau, ihm in die Protokolle und Akten der Konkurse über
BGE 93 III 4 S. 5
die Immotrust AG und ihren Verwaltungsrat Thomas Zarn Einsicht zu gewähren und ihm zu gestatten, von den ihn berührenden Urkunden Photokopien oder Abschriften anfertigen zu lassen. Er machte unter Vorlegung von Beweisstücken geltend, die Bank X habe als seine Treuhänderin der Immotrust AG zwei Darlehen von zusammen Fr. 200'000.-- gewährt, die durch Grundpfandverschreibungen für den Höchstbetrag von Fr. 200'000.-- und zwei von der Immotrust AG ausgestellte und von Zarn indossierte Sichtwechsel gesichert worden seien. In den Konkursen über die Immotrust AG und Zarn habe die Bank die pfandgesicherten und die nicht pfandgesicherten Ansprüche aus diesen Geschäften angemeldet. Er habe die für Fr. 80'000.-- verpfändete Liegenschaft ersteigert, wogegen die für Fr. 120'000.-- verpfändete von einem Dritten zu einem diese Kapitalsumme deckenden Preis ersteigert worden sei. Er habe den dringenden Verdacht, dass die Bank nicht nur in seinem Auftrag, sondern auch im Auftrag der Gemeinschuldner gegen Entschädigung gehandelt und nebenbei auch noch eigene Interessen wahrgenommen und dadurch die Treuepflicht ihm gegenüber verletzt habe. In diesem Verdacht werde er dadurch bestärkt, dass die Bank sich weigere, ihn zur Einsicht in die Konkursakten zu ermächtigen und ihm vor Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Abrechnung seine "eigenen Guthaben" (gemeint: die von ihr treuhänderisch für ihn erworbenen Guthaben) abzutreten. Damit er seine Ansprüche gegenüber der Bank prozessual geltend machen könne, sei es für ihn unerlässlich, in die Konkursprotokolle und -akten Einsicht zu erhalten. Die Bank habe ihn über die Massnahmen der Konkursverwaltung (von der Grundstücksverwertung abgesehen) nicht unterrichtet. Der Stellvertreter des Konkursamtes wies das Gesuch Rebmanns am 13. Dezember 1966 ab mit der Begründung, das Interesse Rebmanns betreffe weniger die beiden Konkursverfahren als sein Verhältnis zur Bank; da in beiden Konkursen eindeutig diese als Gläubigerin ausgewiesen sei, könne Rebmann nicht als Konkursgläubiger betrachtet werden.
B.- Gegen diese Verfügung erhob Rebmann Beschwerde mit dem Antrag, sein Gesuch zu schützen. Er machte geltend, er sei materiell Konkursgläubiger, und wiederholte im übrigen zur Hauptsache, was er in seiner Eingabe vom 29. November 1966 vorgebracht hatte.
BGE 93 III 4 S. 6
Der Stellvertreter des Konkursamtes führte in seiner Vernehmlassung u.a. aus: "Ich habe die finanziellen Beziehungen zwischen der Bank X und den beiden Konkursiten eingehend und sorgfältig geprüft und dabei wohl festgestellt, dass die Bank X von der Immotrust AG Komissionen und Gebühren von Fr. 70'627.50 vom 28.4.1964 bis 13.1.1965 bezog. Aufgrund der am 18.10.1966 stattgefundenen Liegenschaftssteigerung wird die Bank X jedoch voraussichtlich einen Verlust von Fr. 74'000.-- für Pfandausfall und Fr. 82'330.35 für nichtpfandgesicherte Zinsen erleiden, sodass ein gerichtlich auszutragender Rechtsstreit über eine Herabsetzung der bezogenen Komissionen und Gebühren ohne jeglichen Nutzen für die Konkursgläubiger bliebe. Der Konkursmasse würden lediglich zusätzliche Kosten erwachsen, die ich nicht verantworten könnte..." Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 9. Januar 1967 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Treugeber der als Gläubigerin auftretenden Bank kein genügendes Interesse an der Akteneinsicht nachzuweisen vermöge und das von ihm geltend gemachte Interesse zudem nicht die in Frage stehenden Konkursverfahren, sondern eine zwischen ihm und der Bank auszutragende Angelegenheit betreffe.
C.- Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen. Er erneuert in der Rekursschrift sein Beschwerdebegehren.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
|
1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 93 III 4 S. 7
jedem Gläubiger das erforderliche Interesse zu und sind Gegenstand des Rechtes auf Einsicht nicht bloss die vom Konkursamt bezw. von der ausseramtlichen Konkursverwaltung (Art. 237 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse. |
|
1 | Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse. |
2 | Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle. |
3 | Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:435 |
1 | Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel; |
2 | Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen; |
3 | Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen; |
4 | Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat; |
5 | Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 223 - 1 Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können. |
|
1 | Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläubigerversammlung unter genügender Aufsicht verwaltet werden können. |
2 | Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung. |
3 | Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu angelegt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet. |
4 | Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausserhalb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befinden. |
BGE 93 III 4 S. 8
können (Archiv VIII Nr. 59 S. 175,BGE 52 III 75und 79,BGE 58 III 118ff.).
2. Der Rekurrent behauptet nicht mehr, er sei Gläubiger der Gemeinschuldner Immotrust AG und Zarn. Er will demgemäss in die Konkursakten nicht Einsicht nehmen, um sich über die Lage eigener Schuldner zu unterrichten und Rechte zu wahren, die ihm in den beiden erwähnten Konkursverfahren zustünden. Er bezeichnet sich vielmehr als Fiduziant der Bank X, die in diesen Verfahren als Gläubigerin auftrat, und möchte die Konkursakten einsehen, um festzustellen, ob die Bank, wie er vermutet, ihm gegenüber vor oder in den Konkursen die Pflicht zu getreuer und sorgfältiger Ausführung des ihr übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
|
1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
BGE 93 III 4 S. 9
der Beschwerde an die Vorinstanz ergibt sich klar, dass der Rekurrent der Bank u.a. vorwirft, in den Konkursverfahren seine Interessen ihren eigenen Interessen hintangesetzt zu haben, was er durch die Konkursakten bestätigt zu finden erwartet. Die Konkursakten können dem Rekurrenten aber unter Umständen auch darüber Aufschluss geben, in welcher Weise die Bank seinen Auftrag vor der Konkurseröffnung ausgeführt hat. Es lässt sich daher nicht bezweifeln, dass der Rekurrent ein erhebliches Interesse an der verlangten Akteneinsicht hat. Zu prüfen bleibt nur, ob dieses Interesse nach Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
|
1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
|
1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
Das Bundesgericht hat in BGE 85 III 120, BGE 86 III 118 und BGE 91 III 96 allerdings erklärt, einem Konkursgläubiger dürfe die Einsicht in bestimmte Aktenstücke verweigert werden, wenn er sie aus Gründen verlange, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben (vgl. Erwägung 1 Absatz 2 hievor). Hieraus ist jedoch nicht zu schliessen, die Einsicht in die Konkursakten könne entgegen dem allgemein gefassten Gesetzeswortlaut und den von der Rechtsprechung für die Einsicht in die Betreibungsregister entwickelten Regeln einzig aus Gründen verlangt werden, die mit der Gläubigereigenschaft
BGE 93 III 4 S. 10
des Gesuchstellers zusammenhängen, so dass die Einsicht in die Konkursakten einem Nichtgläubiger stets zu verweigern wäre. Ein Konkursgläubiger, der Einsicht in diese Akten verlangt, vermag sein Gesuch angesichts der Tatsache, dass die Konkursgläubiger an einer umfassenden Orientierung über die Lage des Schuldners und den Gang des Verfahrens interessiert sind, in aller Regel auf Gründe zu stützen, die sich aus seiner Stellung als Gläubiger ergeben. Dass er die Einsicht aus Gründen verlange, die mit dieser Stellung nichts zu tun haben, kann ihm praktisch nur dann entgegengehalten werden, wenn sich sein Gesuch als geradezu missbräuchlich erweist. Mit der in Frage stehenden Wendung wollte daher das Bundesgericht in Wirklichkeit nichts anderes sagen, als dass einem Konkursgläubiger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke dann verweigert werden darf, wenn er daran ausnahmsweise kein rechtliches Interesse hat, sondern sein Recht missbrauchen will. Dürfen die Konkursgläubiger das Einsichtsrecht nicht missbräuchlich ausüben und ist ihnen, wie in den angeführten Entscheiden ausserdem erklärt wurde, die Einsicht in Aktenstücke zu verweigern, deren Bekanntgabe gegen eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung verstiesse, so muss das erst recht für Gesuchsteller gelten, die Einsicht in die Konkursakten verlangen, ohne Konkursgläubiger zu sein. d) Der Rekurrent verlangt die Einsicht in die Akten der Konkurse Immotrust AG und Zarn unter Berufung auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und einem Konkursgläubiger, der als sein Treuhänder mit den Gemeinschuldnern Geschäfte abzuschliessen und seine Interessen auch in den Konkursverfahren treuhänderisch zu wahren hatte und den er, wenn die Konkursakten seinen Verdacht bestätigen, wegen Verletzung der Pflicht zu getreuer Geschäftsbesorgung zur Verantwortung ziehen will. Sein Gesuch stüzt sich also auf ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Natur, das Schutz verdient. Dass er die Akteneinsicht in missbräuchlicher Weise verlange, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Insbesondere lässt sich nicht sagen, der Verdacht, dem er nachgehen will, sei offensichtlich haltlos, so dass die Akteneinsicht keinen vernünftigen Zweck haben könne. Die Vernehmlassung des Konkursverwalters bestätigt, dass die Bank X in den fraglichen Angelegenheiten nicht nur als Treuhänderin des Rekurrenten handelte, sondern auch bedeutende eigene Interessen wahrnahm. Eine
BGE 93 III 4 S. 11
Benachteiligung des Rekurrenten durch sie ist daher nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Umstand sodann, dass es für die Konkursmasse keine Rolle spielt, ob die Bank ihre Pflichten gegenüber dem Rekurrenten richtig erfüllt habe oder nicht, hebt dessen Interesse an der Akteneinsicht nicht auf. Dem Gesuch ist daher grundsätzlich zu entsprechen. Dem Rekurrenten die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zwecks Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Bank zu verweigern, kommt nicht in Frage; denn die Bank schuldet ihm als seine Beauftragte Rechenschaft über ihre Geschäftsführung (Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
|
1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Konkursamt Gossau als Konkursverwaltung in den Konkursen über die Immotrust AG und über Thomas Zarn angewiesen, dem Rekurrenten unter Vorbehalt der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Gemeinschuldner Einsicht in die Protokolle und die übrigen Akten dieser Konkursverfahren zu gewähren.