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BGE-86-III-114 - 1960-10-21 - BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Konkurs von Banken und...
Urteilskopf

86 III 114

28. Entscheid vom 21. Oktober 1960 i.S. Konkursverwaltung der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 115

BGE 86 III 114 S. 115

A.- Im Konkurs der Kredit- und Verwaltungsbank Zug AG traf die gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 36   Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
  1.   Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
  2.   Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
BankG eingesetzte Konkursverwaltung vor der Auflegung des Kollokationsplanes und des Konkursinventars am 31. Mai 1960 eine (anfangs Juni öffentlich bekannt gemachte) Verfügung betreffend die Art des beabsichtigten Vorgehens. Einleitend wurde darauf hingewiesen, dass das Bankgeheimnis in unzulässiger Weise verletzt würde durch namentliche Anführung der Gläubiger gewöhnlicher (nicht pfandgesicherter und keines Konkursvorrechtes teilhaftiger) Forderungen in dem zu Handen aller Konkursgläubiger öffentlich aufzulegenden Kollokationsplan. Aus dem gleichen Grund müsse davon abgesehen werden, in dem gleichzeitig aufzulegenden Konkursinventar bei den Forderungen der Gemeinschuldnerin die Namen der Drittschuldner anzugeben, sofern es sich nicht um streitige, allenfalls bereits

BGE 86 III 114 S. 116


im Prozess liegende Forderungen handle. Die Verfügung selbst lautet: "I. Der Kollokationsplan wird in folgender Form aufgelegt:
a) Pfandgesicherte Gläubiger sowie solche, welche ein Konkursprivileg nach Art. 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG geltend machen (insbesondere Gläubiger aus Sparhefteinlagen bis zum Betrage von Fr. 5000.-- pro Einleger), werden im Kollokationsplan namentlich aufgeführt. b) Gläubiger aus Kassa-Obligationen, Depositenheften, Einlageheften und aus Kontokorrent-Verhältnissen werden im Kollokationsplan ohne Namensnennung, sondern nur mit einem Kennzeichen aufgeführt, das den betreffenden Gläubigern erlaubt, festzustellen, ob ihr Guthaben im Kollokationsplan berücksichtigt ist. Dasselbe gilt für Gläubiger aus Spareinlagen, bezüglich des nicht privilegierten Teiles (über Fr. 5000.-- für jeden Einleger) ihrer Einlagen. c) Der Name und die Höhe des kollozierten Guthabens eines oder mehrerer bestimmter Gläubiger aus Guthaben der in lit. b) hievor genannten Art wird andern Gläubigern nur dann bekanntgegeben, wenn sie gegenüber der Konkursverwaltung glaubhaft machen, dass der oder die erstgenannten Gläubiger ganz oder teilweise zu Unrecht als Gläubiger aufgetreten und kolloziert worden sind. II. Die Konkursverwaltung wird dem Begehren solcher privilegierter Gläubiger, die eine Nennung ihres Namens im Kollokationsplan nicht wünschen, entsprechen, sofern solche Begehren schriftlich eingereicht werden und einen ausdrücklichen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Privilegs nach Art. 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG enthalten. Diese Verzichtserklärungen müssen vorbehaltlos abgegeben werden. Die Konkursverwaltung wird indessen solche Erklärungen als hinfällig betrachten, wenn die Auflage des Kollokationsplanes zufolge richterlicher Entscheidung nicht im Sinne dieser Verfügung erfolgen könnte.
III. Im aufzulegenden Inventar werden die Schuldner mit einem Kennzeichen aufgeführt. Bei bestrittenen oder im Prozesse liegenden Masse-Guthaben werden die Schuldner mit Namen genannt. IV. Eine Beschwerde gegen die vorstehende Verfügung kann innert 10 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Zug (3. Juni 1960) beim Kantonsgericht Zug eingereicht werden (Art. 36, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen)."

B.- Zwei Konkursgläubiger fochten die Ziffern I, b und c, II und III dieser Verfügung bei dem nach Art. 36 Abs. 2
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 36   Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
  1.   Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
  2.   Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
BankG zuständigen Konkursgericht durch Beschwerde an. Das Konkursgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 1960 gutgeheissen. Demgegenüber hält die Konkursverwaltung mit vorliegendem Rekurs an den umstrittenen Teilen ihrer Verfügung fest.
BGE 86 III 114 S. 117

Erwägungen


Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:


1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Vorschriften des Konkursrechts und ist einwandfrei, sofern keine Sondernormen für den Bankenkonkurs eingreifen und die von jenen Vorschriften abweichende Regelung, wie sie die Rekurrentin in ihrer Verfügung vorsieht, zu rechtfertigen vermögen. Die Rekurrentin beruft sich in erster Linie auf das Bankgeheimnis, wie es das Bankengesetz vom 8. November 1934 zwar nicht als zivilrechtliches Gebot ausdrücklich formuliert, aber durch die Strafnormen des Art. 47 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 schützt und dadurch mittelbar als zivilrechtliches Gebot anerkennt. Nach den erwähnten Bestimmungen ist aber nicht, wie die Rekurrentin annimmt, jedermann, der durch seinen Beruf von den Beziehungen einer Bank Kenntnis erlangt, zur Geheimhaltung verpflichtet. Vielmehr ist danach dem Bankgeheimnis nur ein bestimmter Kreis von Personen unterstellt. Der Konkursverwalter gehört nicht dazu. Im Konkurs der Bank muss eben das Interesse Einzelner an der Geheimhaltung dem Interesse der Gläubiger an der Offenbarung der Rechtsbeziehungen der Bank weichen. Einerseits gilt das Bankgeheimnis nicht gegenüber dem Konkursverwalter, sondern wird durch die konkursrechtliche Auskunftspflicht des Gemeinschuldners, also der Bankorgane, ausgeschaltet (vgl. Art. 222
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 222 [1]  
  1.   Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB [2]).
  2.   Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).
  3.   Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
  4.   Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).
  5.   Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
  6.   Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 311.0
, 228
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 228  
  1.   Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
  2.   Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
, 244
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 244  
  Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG), wie sich denn auch der Zweck des Konkurses ohne solche Auskunft gar nicht erreichen liesse. Anderseits hat der Konkursverwalter nicht nur selber sämtliche Akten einzusehen, sondern auch den Gläubigern gemäss den geltenden Vorschriften den Einblick zu gewähren, dessen sie zur Ausübung der ihnen im Konkursverfahren zustehenden Rechte bedürfen. Die mit der Befugnis zu amtlichen Verrichtungen grundsätzlich verbundene Pflicht zur Verschwiegenheit wird begrenzt durch die nach den Verfahrensgrundsätzen gegebenen Offenbarungspflichten.
BGE 86 III 114 S. 118

Für den Kollokationsplan ist nun die öffentliche Auflegung zur Einsicht durch die Gläubiger vorgeschrieben (Art. 249
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 249  
  1.   Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
  2.   Die Konkursverwaltung macht die Auflage [1] öffentlich bekannt.
  3.   Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
 
[1] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
SchKG) und die namentliche Anführung jedes einzelnen Gläubigers gemäss amtlichem Formular unerlässlich, da sonst die sich aus Art. 250
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 250 [1]  
  1.   Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
  2.   Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG ergebenden Rechte nicht ausgeübt werden könnten. Zur genauen Angabe der als Konkursaktiven einzubeziehenden Forderungen des Gemeinschuldners im Inventar gehört anderseits auch die Nennung des Drittschuldners. Und das Inventar als Ganzes ist ein Aktenstück, das grundsätzlich dem Einblick der Konkursgläubiger nach Art. 8
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8 [1]  
  1.   Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
  2.   Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
  3.   Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG offenstehen muss. Die Einsicht in bestimmte Aktenstücke darf einem Konkursgläubiger nur unter besondern Umständen verweigert werden (so, wenn er sie aus Gründen verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, oder wenn die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck haben kann, oder endlich, wenn sich die Offenbarung eines Aktenstückes wegen seines besondern Inhaltes schicklicherweise verbietet; vgl. BGE 85 III 120 Mitte).

2. Aus dem von der Rekurrentin in kantonaler Instanz angerufenen Art. 211
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 211  
  1.   Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
  2.   Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde. [1]
  2bis.   Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR [2]) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen. [3]
  3.   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB [4]). [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 220
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[4] SR 210
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG lässt sich gegen die gehörige Aufstellung und Auflegung des Kollokationsplans und des Inventars schlechterdings nichts herleiten. Wie dargetan, soll und darf sich die Konkursverwaltung ihrer Offenbarungspflicht gegenüber den Konkursgläubigern nicht mit Berufung auf die gemäss Art. 47
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 47 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. [2]   ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b.   zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c. [3]   ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
  1bis.   Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. [4]
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [5]
  4.   Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
  5.   Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
  6.   Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [6] kommen zur Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[6] SR 311.0
BankG bestehende Schweigepflicht der Bankorgane und der weitern dort genannten Personen entschlagen. Etwas Abweichendes folgt entgegen der Ansicht der Rekurrentin auch nicht aus Art. 10 der Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (BNV), wonach im Bestätigungsverfahren vor der Nachlassbehörde bloss eine summarische Bilanz und eine Zusammenfassung des Inventars aufzulegen und näherer Einblick nur beim Nachweis eines berechtigten Interesses zu gewähren ist. Diese Vorschrift gilt nur für das Nachlassverfahren (von

BGE 86 III 114 S. 119


Banken und Sparkassen), und zwar für den durch Bestätigung oder Verwerfung des Nachlassvertrages abzuschliessenden Verfahrensabschnitt. Beim Vollzug eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleiches) ist dann aber ein Kollokationsverfahren durchzuführen, das nach Art. 30 BNV die öffentliche Auflegung des Kollokationsplanes zur Einsicht durch die Gläubiger nötig macht und ausdrücklich den konkursrechtlichen Vorschriften, namentlich den Art. 246
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 246 [1]  
  Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
, 248
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 248  
  Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
bis 251
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 251  
  1.   Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
  2.   Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
  3.   Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
  4.   Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
  5.   Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG unterstellt ist. Diese Ordnung ist zwingend (BGE 61 III 91). Im Bankenkonkurs muss es um so mehr bei diesen Normen des allgemeinen Konkursrechtes sein Bewenden haben.

3. Endlich kann die in Art. 36 Abs. 3
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 36   Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
  1.   Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
  2.   Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
BankG vorgesehene Befugnis des Bundesgerichts, für den Bankenkonkurs vom SchKG abweichende Vorschriften aufzustellen, nicht zur Rechtfertigung der von der Vorinstanz aufgehobenen Verfügung herangezogen werden. Solche Vorschriften sind bisher nicht erlassen worden, bilden also nicht Bestandteil des geltenden Rechtes. Im übrigen kann nicht in Frage kommen, wichtige Grundsätze des allgemeinen Konkursrechtes auf dem Verordnungswege für den Bankenkonkurs ausser Geltung zu setzen. Das liesse sich mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Bundesgerichts nicht wohl vereinbaren, sofern es sich nicht um Auswirkungen bankengesetzlicher Grundsätze handeln würde (vgl. FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung II 405, am Ende der Ziff. II). Die allgemeinen Regeln des Kollokationsverfahrens mit voller Ausübung der Rechte der Gläubiger lassen sich aber ohne Schwierigkeiten auch im Bankenkonkurs anwenden. Gleiches gilt von der Einsichtnahme in das Konkursinventar. Man dachte denn auch bei Aufstellung des Art. 36 Abs. 3
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 36   Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
  1.   Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
  2.   Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
BankG vornehmlich an verfahrenstechnische Sondernormen in bezug auf Fristbemessung, Art und Inhalt der Bekanntmachungen und dergleichen, jedoch nicht an die Ausschaltung wichtiger, vom Bankengesetz selbst nicht

BGE 86 III 114 S. 120


berührter Gläubigerrechte (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters Thalmann im Ständerat, Sten.Bull. 1934 StR S. 189 ff., besonders 195, und 253, sowie des Berichterstatters Abt im Nationalrat, Sten.Bull. 1934 NR S. 699). Endlich können wirtschaftspolitische Überlegungen, wie sie die Rekurrentin vorbringt - es sei zu befürchten, dass das Vertrauen ausländischer Kunden in das schweizerische Bankwesen erschüttert werde, wenn man nicht mit dem Fortbestehen der Geheimhaltungspflicht im Konkurs rechnen könne -, der Anwendung klarer Normen des geltenden Rechtes nicht entgegengehalten werden.


Dispositiv


Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
86 III 114 21. Oktober 1960 31. Dezember 1960 Bundesgericht 86 III 114 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Konkurs von Banken und...

Gesetzesregister
BankenG 36
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 36   Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
  1.   Bei der Erstellung des Kollokationsplans gelten die aus den Büchern ersichtlichen Forderungen als angemeldet.
  2.   Die Gläubiger können den Kollokationsplan einsehen, sofern und soweit es zur Wahrung ihrer Gläubigerrechte erforderlich ist; dabei ist das Berufsgeheimnis nach Artikel 47 so weit als möglich zu wahren.
BankenG 47
SR 952.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz

Art. 47 [1]  
  1.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. [2]   ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b.   zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c. [3]   ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
  1bis.   Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. [4]
  2.   Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3.   ... [5]
  4.   Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
  5.   Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
  6.   Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [6] kommen zur Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205; BBl 2006 2829).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247; BBl 2015 8901).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1535; BBl 2014 62316241).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[6] SR 311.0
SchKG 8
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 8 [1]  
  1.   Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
  2.   Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
  3.   Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 211
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 211  
  1.   Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
  2.   Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde. [1]
  2bis.   Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR [2]) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen. [3]
  3.   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB [4]). [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 220
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[4] SR 210
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 219
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 219  
  Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1.   die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.   die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.   bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17]
a. [2]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis. [3]   Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater. [4]   Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b.   Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
c. [6]   Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
d.   Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e. [13]   ...
f. [14]   Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15].
 
[1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[5] SR 832.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[7] SR 211.231
[8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547).
[9] SR 831.10
[10] SR 831.20
[11] SR 834.1
[12] SR 837.0
[13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
[15] SR 952.0
[16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
SchKG 222
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 222 [1]  
  1.   Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB [2]).
  2.   Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).
  3.   Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
  4.   Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).
  5.   Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
  6.   Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] SR 311.0
SchKG 228
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 228  
  1.   Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
  2.   Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
SchKG 244
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 244  
  Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG 246
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 246 [1]  
  Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 248
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 248  
  Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
SchKG 249
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 249  
  1.   Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
  2.   Die Konkursverwaltung macht die Auflage [1] öffentlich bekannt.
  3.   Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
 
[1] Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
SchKG 250
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 250 [1]  
  1.   Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
  2.   Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
  3.   ... [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG 251
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 251  
  1.   Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
  2.   Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
  3.   Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
  4.   Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
  5.   Der Artikel 250 ist anwendbar.
BGE Register