Urteilskopf

93 II 492

60. Sentenza 4 ottobre 1967 della I Corte civile nella causa Assicuratrice italiana contro Ponti
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 493

BGE 93 II 492 S. 493

A.- Il 31 gennaio 1965, una domenica piovigginosa ma con buona visibilità, Ivano Ponti si dirigeva da Rivera verso il Monte Ceneri al volante della sua autovettura Alfa Romeo GT. Fuori dell'abitato di Rivera, la salita inizia con un rettilineo di oltre 400 metri dal fondo in cemento. Alla data suddetta erano in corso lavori di allargamento della strada, segnalati da un divieto di velocità oltre i 60 km/h. Tuttavia, essendo giorno festivo, il campo stradale era sgombro. Iniziata la salita, Ponti scorse due autoveicoli che lo precedevano a velocità ridotta sul lato destro della strada: il Volkswagen guidato da Fabio Dozio, seguito dalla Opel di Giancarlo Vanzetta. Ponti, dopo aver esposto il segnale di direzione, si spostò sulla sinistra e accelerò per compiere il sorpasso, avvertendo i veicoli che lo precedevano con il segnale acustico. Quando già era venuto a trovarsi sulla carreggiata di sinistra, anche Vanzetta si spostò in tale direzione per effettuare, da parte sua, il sorpasso del VW, ma andò a cozzare nella finacata destra dell'Alfa Romeo di Ponti, che nel frattempo era sopraggiunta. Questa sbandava sulla sinistra e, dopo aver urtato contro un cippo e un tombino, si arrestò fuori strada, spostata in direzione di Rivera. L'autovettura di Ponti ne uscì inservibile, quella di Vanzetta subì dei guasti sul fianco sinistro. Con risoluzione 29 ottobre 1965, il Consiglio di Stato, confermando una decisione del Dipartimento di polizia, considerava che Vanzetta si era spostato in modo imprudente sulla
BGE 93 II 492 S. 494

sinistra e non aveva prestato sufficiente attenzione al sorpasso che già stava effettuando l'autovettura che lo seguiva. In applicazione degli art. 34
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
, 35
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
, 36
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
e 90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
LCStr. 10 condannava a una multa di fr. 50.-.
B.- Ponti, considerando Vanzetta totalmente responsabile dei danni materiali subìti a seguito della collisione, lo ha convenuto, assieme alla sua società d'assicurazione, davanti alla Camera civile di appello, chiedendo che le controparti fossero condannate in solido al risarcimento del danno complessivo di fr. 8917.--, oltre l'interesse del 5% dal 13 aprile 1965. Vanzetta non ha presentato conclusioni. L'Assicuratrice italiana ha proposto di respingere l'azione, subordinatamente di ridurre l'obbligo di risarcimento.
C.- Con sentenza 2 marzo 1967, la Camera civile del Tribunale di appello ha accolto la petizione nel senso che Vanzetta doveva essere considerato totalmente responsabile dello scontro e ha condannato i convenuti a pagare, in solido, la somma di fr. 8717.--, oltre gli interessi del 5% dal 13 aprile 1965. Le sue motivazioni possono essere riassunte come segue. Vanzetta ha tentato di sorpassare il veicolo di Dozio senza prima badare ai veicoli che lo seguivano e non ha perciò scorto l'Alfa Romeo che aveva iniziato l'operazione di sorpasso. Ciò stante, egli ha violato gli art. 34 cpv. 3 e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
35 LCStr., nonchè l'art. 10 della relativa ordinanza d'esecuzione. La sua affermazione di aver guardato nel retrovisore e di nulla aver visto è inverosimile. Egli è stato comunque avvertito del sorpasso dal segnale acustico dato da Ponti ed avrebbe pertanto potuto evitare la collisione, se avesse reagito in conseguenza. Invece, Vanzetta si spostò sulla sinistra quando Ponti si trovava già in fase di sorpasso, tagliandogli la strada al punto da farsi investire dal veicolo che sopraggiungeva più rapidamente. È vero che circa 400 metri prima del luogo in cui è avvenuta la collisione esisteva un cartello di limitazione della velocità a 60 km/h. Ma ciò è irrilevante perchè la velocità non è stata affatto causale per l'incidente.
D.- L'Assicuratrice italiana ha tempestivamente interposto un ricorso per riforma, mediante il quale chiede che la sentenza cantonale sia riformata e la petizione respinta. Le sue motivazioni possono essere riassunte come segue. La Corte cantonale ha applicato le norme della LCStr. unilateralmente, solo nei confronti del convenuto; non ha
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tenuto conto che, secondo l'art. 35 cpv. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
LCStr., chi sorpassa deve aver speciale riguardo in particolare dei veicoli che vuole sorpassare. Ponti dichiara di aver dato il segnale acustivo - non udito da Vanzetta - ma se ha dato tale avvertimento, lo ha fatto allo scopo di far sgomberare la corsia di sorpasso che Vanzetta aveva già parzialmente occupato nella sua manovra intesa a superare il veicolo di Dozio. Peraltro, prima di effettuare la sua manovra, Ponti era tenuto ad assicurarsi che i conducenti dei veicoli che lo precedevano avessero effettivamente intuito l'imminente sorpasso. Egli non ha dato il segnale acustico in modo tempestivo e non si è tenuto pronto a correggere la sua manovra per il caso in cui, come in effetti fu, la sua intenzione non venisse compresa a tempo. Egli non ha neppure frenato. Risulta comunque certo che esisteva un segnale di limitazione di velocità a 60 km/h e che Ponti iniziò la salita a 80 km/h. Vanzetta, che stava effettuando il sorpasso a 60 km/h, era in diritto di aspettarsi che nessuno superasse tale velocità. L'unica causa dell'incidente fu pertanto la velocità di 80 km/h tenuta da Ponti. Se questi avesse circolato alla velocità di 60 km/h, come Vanzetta, l'incidente non avrebbe potuto aver luogo. Comunque la velocità è in diretto rapporto con l'ammontare del danno. La sentenza impugnata è stata pronunciata in violazione degli art. 34 cpv. 3
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SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
, 35 cpv. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
LCStr. e 10 e 46 seg. della relativa ordinanza d'esecuzione.
E.- Ponti propone di respingere il ricorso.

Erwägungen

Considerando in diritto:

1. La Corte cantonale ha chiaramente accertato che Vanzetta si spostò sul lato sinistro della strada per superare il VW di Dozio, quando Ponti, che aveva proseguito la manovra di sorpasso delle due autovetture, già stava fiancheggiandolo. Essa ha poi precisato che Vanzetta avrebbe potuto rendersi tempestivamente conto della manovra dell'Alfa Romeo se - come ha fatto Dozio - udito il segnale acustico, avesse dato un'occhiata al retrovisore. Questi accertamenti devono essere posti a fondamento anche del giudizio di questa sede (art. 63 cpv. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
OG). Le contrarie o diverse affermazioni del ricorrente violano il divieto di criticare gli accertamenti cantonali (art. 55 cpv. 1 lett. c
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SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
OG). Il suesposto comportamento di Vanzetta trasgredisce in modo evidente le norme fissate dalla LCStr., segnatamente gli
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art. 34 cpv. 3, il quale prescrive a chi vuol cambiare direzione per effettuare il sorpasso di badare anche ai veicoli che seguono, e 35 cpv. 2, secondo cui il conducente deve lasciar libera la carreggiata, in modo da permettere il sorpasso ai veicoli che circolano più rapidamente, e non aumentare la velocità se viene sorpassato. Vanzetta, ammettendo di non aver rilevato la presenza della autovettura di Ponti già spostata sulla sinistra con esposto il segnale di direzione e di non aver udito il segnale acustico dato dal medesimo, mentre tali circostanze erano state tempestivamente accertate dal conducente che lo precedeva, ha dato egli stesso la dimostrazione della sua negligenza. La Corte cantonale, alla quale incombe di accertare, in modo vincolante (RU 91 II 209 consid. 4), se esiste rapporto di causalità fra la manovra colposa e l'evento dannoso, ha risolto tale questione in senso affermativo. Anche la risposta all'altra questione, che deve essere esaminata in questa sede (RU 91 II 210), di stabilire se tale rapporto è adeguato, non può essere dubbia. È infatti evidente che una manovra di sorpasso, intrapresa dopo che un veicolo seguente occupa già a tale scopo la parte sinistra della strada, può causare, secondo l'ordine normale delle cose, una collisione della natura di quella verificatasi in concreto. In tal senso, Vanzetta è quindi responsabile dei guasti subiti dall'autovettura di Ponti.
2. Vanzetta potrebbe nondimeno essere liberato dalla sua responsabilità, se dagli accertamenti della Corte cantonale risultasse che la manovra di sorpasso effettuata da Ponti fosse stata pure colposa e fosse stata in un rapporto di causalità con la collisione, tale da interrompere quello dipendente dalla manovra di Vanzetta. Nella sentenza impugnata è stabilito che le circostanze di luogo, di tempo e di circolazione consentivano a Ponti la manovra di sorpasso: la strada era rettilinea per alcune centinaia di metri e il campo stradale era libero, le condizioni di visibilità erano buone, lo spazio richiesto era sufficiente e nessun veicolo in senso inverso era in vista. È pure accertato che Ponti iniziò la sua manovra quando le due altre vetture di Vanzetta e Dozio procedevano sulla destra a bassa velocità (50 km/h). Eseguendo la sua manovra, non può pertanto aver violato gli art. 34
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
cpv, 3 e 35 cpv. 2 e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
3 LCStr. Egli non poteva

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immaginare che, pur avendo preavvisato la sua intenzione con il segnale acustico, raggiunta la vettura di Vanzetta, questi avrebbe tentato, da parte sua, di effettuare il sorpasso del veicolo precedente. A proposito dei doveri stabiliti nelle citate norme, Ponti non si è quindi reso colpevole di alcuna negligenza, per cui non gli incombe, al riguardo, alcuna responsabilità. D'altronde, l'affermazione della riccorrente, nel senso che l'unica causa della collisione sarebbe costituita dalla asserita velocità di almeno 80 km/h tenuta da Ponti, è irricevibile perchè in contrasto con gli accertamenti cantonali. Vero è che, come accertato anche dalla Corte cantonale, quantunque il traffico in quella domenica non fosse ostacolato in alcun modo dai lavori stradali in corso, il cartello prescrivente la velocità massima di 60 km/h era rimasto al suo posto, circa 400 m prima del luogo della collisione, e non era stato coperto. Non è però necessario di determinare il valore giuridico di tale segnalazione e quindi la portata della eventuale trasgressione di Ponti, perchè la Corte cantonale, considerando che Vanzetta era uscito dalla carreggiata di destra, spostandosi a sinistra quando l'Alfa Romeo già lo fiancheggiava nella manovra di superamento, ha dichiarato che la velocità tenuta da Ponti "non fu affatto causale per l'incidente" e ne ha conseguito che il relativo accertamento era superfluo. Essa ha pertanto negato già qualsiasi rapporto di causalità naturale fra l'incidente e la velocità tenuta da Ponti. Tale accertamento non può essere impugnato in sede di ricorso per riforma.

3. Secondo l'art. 44 cpv. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
CO, applicabile al caso particolare in virtù dell'art. 59 cpv. 4 lett. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1    Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2    Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
3    ...145
4    Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147
a  die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
b  die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149.
LCStr., la parte convenuta può far valere che il suo obbligo di risarcimento sia ridotto o negato per motivo di altre circostanze, per le quali è responsabile l'attore e che avessero contribuito a cagionare o aggravare il danno. In tal senso, la ricorrente ha affermato che la velocità dell'Alfa Romeo è in diretto rapporto con l'ammontare del danno e che Ponti non ha frenato. Ma la prima di queste contestazioni è irricevibile per difetto di causalità, come suesposto, e la seconda è infondata. Infatti chi, come nel caso particolare, si trova in fase di sorpasso, all'altezza del veicolo che intende sorpassare, non può prevedere che l'altro utente della strada gli impedisca improvvisamente il passaggio. D'altronde, in tale situazione, una
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frenata improvvisa, nel momento in cui l'altro veicolo sta accostandosi, può provocare sbandamenti ed aggravare la collisione. Il rimprovero rivolto a Ponti di non aver frenato è pertanto destituito di fondamento.
Dispositiv

Il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso è respinto e la sentenza impugnata è confermata.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 93 II 492
Datum : 04. Oktober 1967
Publiziert : 31. Dezember 1967
Quelle : Bundesgericht
Status : 93 II 492
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 34 Abs. 3, 35 Abs. 2 SVG. Wer nach links ausbiegt, um zum Überholen anzusetzen, während ein nachfolgendes Fahrzeug sich


Gesetzesregister
OG: 55  63
OR: 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
SVG: 34 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
35 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
36 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
59 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1    Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2    Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
3    ...145
4    Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147
a  die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
b  die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149.
90
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
BGE Register
91-II-201 • 93-II-492
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
questio • beklagter • entscheid • mahnung • beschwerdeführer • aufgabenteilung • sonntag • zirkus • iok • natürliche kausalität • schadenersatz • klage • schaden • überholen • strasse • verkehrsverhältnisse • verlängerung • wetter • sorgfalt • kausalzusammenhang • hindernis • militärischer befehl • signal • berechnung • a-post • zweifel • höchstgeschwindigkeit • geringfügigkeit • regierungsrat • feiertag • sachschaden • weibel • examinator • bundesgericht • zement
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