93 I 497
62. Urteil vom 29. September 1967 i.S. Häfliger gegen Eidg. Alkoholverwaltung.
Regeste (de):
- Konzessionen für die Herstellung von Trinkbranntwein in Hausbrennereien.
- 1. Gegen die Verweigerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 1).
- 2. Gemäss Verordnung des Bundesrates kann als Hausbrenner nur anerkannt werden, wer Landwirt ist und einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, d.h. einem bäuerlichen Heimwesen vorsteht (Erw. 2).
- 3. Diese Ordnung steht im Einklang mit Art. 32 bis BV und der Alkoholgesetzgebung (Erw. 3).
- 4. Ein PTT-Angestellter, der nebenbei 18 Aren Wies- und Ackerland mit Obstbäumen selbst bewirtschaftet und eine gewerbliche Schweinezucht betreibt, kann die Hausbrennerkonzession nicht erhalten (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Concessions pour la production d'eau-de-vie dans des distilleries domestiques.
- 1. Le refus de la concession peut faire l'objet d'un recours de droit administratif (consid. 1).
- 2. Selon un règlement du Conseil fédéral, on ne peut reconnaître comme bouilleur de cru que l'agriculteur qui fait valoir lui-même une exploitation agricole, c'est-à-dire celui qui est à la tête d'un domaine agricole (consid. 2).
- 3. Cette réglementation est conforme à l'art. 32 bis Cst. et à la législation sur l'alcool (consid. 3).
- 4. Un employé des PTT, qui, accessoirement, exploite lui-même 18 ares de prairies et de champs avec des arbres fruitiers et un élevage de porcs ne peut obtenir la concession de bouilleur de cru (consid. 4).
Regesto (it):
- Concessioni per la produzione di acqueviti nelle distillerie domestiche.
- 1. Contro il rifiuto della concessione è ammesso il ricorso di diritto amministrativo (consid. 1).
- 2. Secondo un'ordinanza del Consiglio federale può essere riconosciuto come distillatore domestico solo l'agricoltore che coltiva direttamente un podere, vale a dire colui che si trova alla testa di un'azienda agricola (consid. 2).
- 3. Questa regolamentazione è conforme all'art. 32 bis CF e alla legislazione sull'alcool (consid. 3).
- 4. Un impiegato delle PTT che, a titolo accessorio, coltiva direttamente 18 are di prati e di campi con alberi da frutta e tiene un allevamento industriale di maiali non può ottenere la concessione di distillatore domestico (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 498
BGE 93 I 497 S. 498
A.- Der in der Volksabstimmung vom 6. April 1930 angenommene Art. 32 bis BV bestimmt in Abs. 4: "Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten
BGE 93 I 497 S. 499
erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist." Demgemäss bestimmt das Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei vom 23. Juni 1944 (HbG; BS 6 S. 944), dass "vom 6. April 1945 an die Inhaber der noch bestehenden anerkannten Hausbrennereien zum Weiterbetrieb einer Konzession bedürfen" (Art. 1). Die Konzession wird von der Eidg. Alkoholverwaltung erteilt (Art. 2). Sie ist persönlich und kann nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auf einen neuen Inhaber übertragen werden; "die Bewilligung muss erteilt werden, wenn der Brennapparat mit der Brennereiliegenschaft übertragen wird und der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt" (Art. 4). Die Konzession ist zu verweigern, wenn der Inhaber des Brennapparates "den durch die Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner nicht entspricht" (Art. 5 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 5 - 1 Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht. |
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1 | Brennereikonzessionen sollen erteilt werden, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht. |
2 | Die Konzessionen sollen die rechtzeitige Verwertung der Abfälle und Rückstände des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können. |
3 | Bei der Erteilung der Konzessionen zum Brennen einheimischer Rohstoffe sind Landesgegenden, wo sich in der Regel Überschüsse über den Ernährungs- und Fütterungsbedarf hinaus ergeben, vorzugsweise zu berücksichtigen. |
4 | Die Konzessionen werden auf höchstens zehn Jahre erteilt. Sie sollen nur erteilt werden, wenn der Konzessionsbewerber sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebes gewährleisten. Der Bundesrat stellt hierüber die erforderlichen Bestimmungen auf. Er kann auch den gleichzeitigen Betrieb einer Brennerei mit andern Gewerben als unvereinbar erklären, sofern durch die Verbindung die Aufsicht über den Brennereibetrieb oder den Handel mit gebrannten Wassern erschwert wird. |
5 | Die Übertragung von Konzessionen auf einen neuen Inhaber oder eine andere Brennerei ist nur mit Bewilligung des BAZG13 zulässig. Diese Bewilligung muss erteilt werden, wenn es sich um erbweisen Übergang des Brennereibetriebes handelt und der Erbe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession erfüllt. |
a. Wer neben seinem Landwirtschaftsbetrieb eine gewerbliche Brennerei betreibt; b. der Verpächter eines Landwirtschaftsbetriebes, auch wenn er sich die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehält, sowie der Eigentümer, der die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlässt."
BGE 93 I 497 S. 500
Art. 38
"Bei verpachteten Landwirtschaftsbetrieben kann einzig der Pächter als Hausbrenner anerkannt werden." Art. 39
"Bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einem Verwalter geführt werden, finden die für Hausbrenner geltenden Bestimmungen einzig auf den Verwalter Anwendung. In Weinbaugebieten werden die für Hausbrenner geltenden Bestimmungen auch auf die Personen angewendet, denen die ständige Besorgung eines Rebgutes übertragen ist."
B.- Johann Häfliger, Landwirt in Huwil-Römerswil (Luzern), war Inhaber einer anerkannten Hausbrennerei. Er erhielt dafür im Jahre 1946 eine Konzession. In der Folge trat er seinen Grundbesitz mit dem Brennapparat an seinen Sohn Martin ab, welcher PTT-Angestellter ist. Martin Häfliger hat 126 a Wies- und Ackerland verpachtet. 18 a Land mit 15 Apfel- und Birnbäumen, 4 Kirschbäumen und 4 Pflaumen- und Zwetschgenbäumen bewirtschaftet er zusammen mit seinen Eltern selber. Er betreibt ferner eine Schweinemästerei mit etwa 40 Tieren. Ausserdem besitzt er 75 a Wald.
Mit Verfügung vom 9. Juni 1967 verweigerte ihm die Alkoholverwaltung die Konzession für die Hausbrennerei, weil er weder Landwirt sei noch einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschafte und daher nach der Verordnung vom 6. April 1962 nicht als Hausbrenner anerkannt werden könne.
C.- Gegen diese Verfügung erhebt Martin Häfliger Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Hausbrennereikonzession sei ihm zu erteilen. Er macht geltend, er sei Landwirt, wenn auch nur Kleinlandwirt, und bewirtschafte selbst einen Landwirtschaftsbetrieb. Daran ändere es nichts, dass er gezwungen sei, noch einer anderen Beschäftigung nachzugehen.
D.- Die Alkoholverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 11 HbG zulässig, da sie sich gegen eine Verfügung richtet, mit welcher die Alkoholverwaltung dem Beschwerdeführer eine Konzession für die Hausbrennerei verweigert hat.
BGE 93 I 497 S. 501
2. Art. 32 bis BV unterscheidet zwischen der gewerbsmässigen und der nicht gewerbsmässigen Herstellung gebrannter Wasser. Abs. 4 gestattet das nicht gewerbsmässige Herstellen von Trinkbranntwein in Hausbrennereien (oder in fahrbaren Brennereien). Er fügt bei, dass die Hausbrennereien, die am 6. April 1945 (fünfzehn Jahre nach der Annahme des Verfassungsartikels) noch bestanden haben, für den Weiterbetrieb einer Konzession bedürfen, die "unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen zu erteilen ist". Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 1 HbG, dass die Konzession zu verweigern ist, wenn der Inhaber des Brennapparates "den durch die Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner nicht entspricht". Art. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
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1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
BGE 93 I 497 S. 502
verstehen ist, bestätigt Art. 37 Abs. 2 lit. b daselbst, wonach der Verpächter eines Landwirtschaftsbetriebes, "auch wenn er sich die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehält", und der Eigentümer, "der die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlässt", nicht als Hausbrenner gelten; denn damit wird zum Ausdruck gebracht, dass als Landwirt, der einen Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, nur betrachtet wird, wer als Leiter eines bäuerlichen Heimwesens eine Fläche von einer gewissen Ausdehnung landwirtschaftlich nutzt. Die romanischen Texte der Art. 37 - 39 VV verwenden denn auch anstelle des deutschen Wortes "Landwirtschaftsbetrieb" die Ausdrücke "domaine agricole" und "podere", welche allgemein und insbesondere in Art. 19 BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes im gleichen Sinne wie die deutsche Wendung "landwirtschaftliches Heimwesen" gebraucht werden. Die Bewirtschaftung von Wald ist nicht eine landwirtschaftliche, sondern eine forstwirtschaftliche Nutzung; sie gehört daher nicht zur landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung. Die Viehzucht wird zwar im allgemeinen zur Landwirtschaft gerechnet; doch kann von einem Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Art. 37 - 39 VV oder von einem landwirtschaftlichen Heimwesen im Sinne des Art. 19 BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes nur gesprochen werden, wenn der Betriebsleiter das für den Viehbestand erforderliche Futter mindestens zu einem wesentlichen Teil durch eigene Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Bodens gewinnen kann; wenn er den grössten Teil des Futters kaufen muss, so liegt nicht eine landwirtschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die Verordnung ist von der Verwaltung in ständiger Praxis so ausgelegt worden, wie sie nach den vorstehenden Ausführungen zu verstehen ist. Auch dem angefochtenen Entscheid liegt diese Auslegung zugrunde.
3. Indessen ist noch zu prüfen, ob die so ausgelegten Verordnungsvorschriften verfassungs- und gesetzmässig seien. Diese Frage wird zwar vom Beschwerdeführer nicht aufgeworfen; dagegen wird sie von der Alkoholverwaltung in der Vernehmlassung erörtert (und bejaht). Sie wäre aber vom Bundesgericht auch dann zu untersuchen, wenn sie von keiner Partei berührt worden wäre. Das Gericht ist an die Begründung
BGE 93 I 497 S. 503
der Rechtsbegehren der Parteien nicht gebunden (Art. 109 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
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1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
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1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 3 - 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
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1 | Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. |
2 | Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen. |
3 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken6 aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.7 |
4 | Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet. |
5 | Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.8 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 14 - 1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
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1 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
2 | Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. |
3 | ...33 |
4 | ...34 |
5 | Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. |
6 | Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. |
7 | ...35 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 14 - 1 Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
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1 | Die nicht gewerbsmässige Herstellung von gebrannten Wassern zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes, inländisches Wildgewächs sind, darf nur in konzessionierten Hausbrennereien stattfinden.32 |
2 | Das BAZG kann Hausbrennern, die durch Hagel oder andere Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben, auf die Dauer eines Brennjahres eine Konzession zum Brennen eigener und zugekaufter Rohstoffe erteilen, ohne dass deshalb das Recht auf den steuerfreien Eigenbedarf gemäss Artikel 16 verloren geht. |
3 | ...33 |
4 | ...34 |
5 | Die Brennereianlage kann in der Regel nur zusammen mit der Liegenschaft ihres Standortes (Brennereiliegenschaft) auf Dritte übertragen werden. Wird die Brennereiliegenschaft zerstückelt, so darf die Hausbrennerei nur auf dem Teil weiterbetrieben werden, auf welchem sie bisher bestand. |
6 | Die Brennapparate oder -anlagen dürfen nur mit Bewilligung des BAZG ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft übertragen oder so umgeändert werden, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt. In der Bewilligung kann vorgeschrieben werden, auf welche Weise der Ersatz oder die Umänderung vorzunehmen ist. |
7 | ...35 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern. |
BGE 93 I 497 S. 504
Verbindung eines "Haushalts" mit einem "Landwirtschaftsbetrieb" kennzeichnet das landwirtschaftliche Heimwesen. Schon diese Hinweise sprechen für die Annahme, dass die Alkoholgesetzgebung dem Bundesrat nicht verwehrt, nur den Landwirt, der ein landwirtschaftliches Heimwesen selbst bewirtschaftet, als Hausbrenner anzuerkennen. Weder im Alkoholgesetz noch im Gesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei findet sich eine Bestimmung, welche zu einer anderen Auffassung zwingen würde. Art. 32 bis BV, auf den sich die beiden Gesetze stützen, fordert in Abs. 2, die Gesetzgebung sei so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Herstellung vermindert. Es soll also insbesondere auch die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Eigen- und Wildgewächs, mit der sich der Abs. 4 desselben Artikels befasst, beschränkt werden. Mit diesem Ziel wäre es aber nicht vereinbar, die Hausbrennerei auch solchen Produzenten zu gestatten, die nicht ein landwirtschaftliches Heimwesen, sondern nur eine Bodenfläche von so geringer Ausdehnung bewirtschaften, dass sie daraus keinen ins Gewicht fallenden Beitrag zu ihrem Einkommen zu erzielen vermögen. Es entspricht daher dem in Art. 32 bis Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 16 - Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern. |
BGE 93 I 497 S. 505
zu gestatten, die nicht zum berufstätigen Bauernstand gehören. Beide Gesetze lehnen sich ja an den Text jenes Verfassungartikels an; insbesondere findet sich die Wortverbindung "Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb" im Alkoholgesetz wieder. Der Alkoholgesetzgebung ist die Auslegung zu geben, die dem Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung entspricht (vgl.BGE 51 I 451/2, BGE 92 I 433 /4). Die in der Verordnung aufgestellte Bedingung, dass der Hausbrenner ein "Landwirt" sein muss, welcher einen "Landwirtschaftsbetrieb" (d.h. landwirtschaftlich nutzbares Land von einer gewissen Ausdehnung) selbst bewirtschaftet, erweist sich somit als gesetz- und verfassungsmässig.
4. Der Beschwerdeführer hat 126 a Wies- und Ackerland verpachtet, bewirtschaftet also diese Fläche nicht selbst, weshalb sie ausser Betracht fällt. Ebensowenig sind die 75 a Wald, die er besitzt, zu berücksichtigen; denn sie werden nicht landwirtschaftlich, sondern forstwirtschaftlich genutzt. An landwirtschaftlich nutzbarem Boden bewirtschaftet der Beschwerdeführer selbst nur 18 a (Obstgarten, Wies- und Ackerland). Diese Fläche ist aber derart klein, dass von einem Landwirtschaftsbetrieb, wie ihn die Verordnung verlangt, nicht die Rede sein kann. Die dort erzielbare Ernte vermag dem Beschwerdeführer nur einen unbedeutenden Beitrag an sein Einkommen zu verschaffen. Die Tätigkeit, die er dort ausübt, besteht hauptsächlich darin, dass er etwa 40 Mastschweine aufzieht. Es ist aber ausgeschlossen, eine so grosse Zahl Schweine aus dem Ertrag einer derart geringen Bodenfläche zu füttern. Der Beschwerdeführer ist darauf angewiesen, den weitaus grössten Teil des erforderlichen Futters zu kaufen. Er betreibt demnach nicht eine bäuerliche, sondern eine gewerbliche Schweinemästerei. Er ist im Hauptberuf PTT-Angestellter und im Nebenberuf nicht Landwirt, sondern Gewerbetreibender. Liegt somit ein von einem Landwirt selbst bewirtschafteter Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Verordnung nicht vor, so kann der Beschwerdeführer nicht als Hausbrenner anerkannt werden, also auch keine Hausbrennerkonzession erhalten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.