92 IV 171
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1966 i.S. Vicari gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Art. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. 3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. 4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. 5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. - Die Strafverfolgung wird mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils beendet.
- Die Verfolgungsverjährung, die am gleichen Tag aufhört, wird durch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang gesetzt, sondern kann erst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheides von der Eröffnung des Bundesgerichtsentscheides an weiterlaufen.
Regeste (fr):
- Art. 70 ss. et 73 CP.
- Le prononcé du jugement cantonal de dernière instance met fin à l'action pénale.
- La prescription de cette action, qui cesse en même temps, ne recommence pas à courir du fait que l'on a formé un pourvoi en nullité fédéral; elle ne peut reprendre son cours qu'en cas d'annulation du jugement attaqué, dès la communication de l'arrêt du Tribunal fédéral.
Regesto (it):
- Art. 70 e segg., 73 e segg. CP.
- La pronuncia del giudizio cantonale di ultima istanza pone fine all'azione penale.
- La prescrizione dell'azione penale, che cessa nello stesso giorno, non viene di nuovo avviata dal ricorso per cassazione al Tribunale federale; essa può incominciare a decorrere nuovamente soltanto in caso di annullamento del giudizio impugnato, a partire dalla comunicazione della sentenza del Tribunale federale.
Erwägungen ab Seite 172
BGE 92 IV 171 S. 172
Aus den Erwägungen:
a) Vergehen gegen die Ehre verjähren ordentlicherweise in zwei Jahren (Art. 178 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 178 - 1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
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1 | Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.235 |
2 | Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.236 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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b) Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, das am 12. Juli 1966 gefällt und den Parteien am 26. August 1966 durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet wurde, mit der Begründung, dass die Strafverfolgung erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Urteils und infolgedessen nach Ablauf der Verjährungsfrist abgeschlossen worden sei. Der Einwand hält nicht stand. Die Strafverfolgung ist beendet, sobald das vom kantonalen Richter in der Sache gefällte Urteil vollstreckbar wird, was zutrifft, wenn der materiellrechtliche Entscheid im kantonalen Verfahren nicht mehr überprüft werden kann. Urteile derletzten kantonalen Instanz, die durch kein ordentliches kantonales Rechtsmittel mehr anfechtbar sind, werden daher bereits mit der Ausfällung vollstreckbar, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie eröffnet werden. Die kantonalen Prozessvorschriften betreffend die Eröffnung des Urteils sind bundesrechtlich nur für den Beginn der Rechtsmittelfristen des Art. 272 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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BGE 92 IV 171 S. 173
Strafverfolgung ist, sondern nur noch Mitteilung, dass und auf welche Weise die Verfolgung abgeschlossen wurde (nicht veröffentlichte Urteile des Kassationshofes vom 31. Oktober 1950 i.S. Theiler, vom 27. Oktober 1956 i.S. Baud, vom 29. Oktober 1957 i.S. Kronenberger, vom 20. Februar 1959 i.S. Schläpfer, vom 19. Oktober 1962 i.S. Zöllig und BGE 91 IV 145). Das am 12. Juli 1966 gefällte Urteil des Obergerichts ist somit innerhalb der Verjährungsfrist vollstreckbar geworden. c) Auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nach Erlass des nicht rechtskräftig gewordenen obergerichtlichen Urteils abgelaufen sei, ist unzutreffend. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Strafverfolgung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen Urteils, das sofort vollstreckbar wurde, beendet worden, und dies hatte zur Folge, dass gleichzeitig auch die Verfolgungsverjährung aufhörte und die Vollstreckungsverjährung zu laufen begann. Auch die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts liess die Verfolgungsverjährung nicht weiterlaufen. Dieses Rechtsmittel hemmt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils nicht von Gesetzes wegen, sondern gemäss Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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