92 II 66
10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Januar 1966 i.S. Gantner gegen Schweizerische Kreditanstalt.
Regeste (de):
- Berufung.
- Erfordernis eines Antrags und einer Begründung.
- Art. 55 Abs. 1 lit. b
und c OG.
- Tragweite von Art. 55 Abs. 2
OG.
Regeste (fr):
- Recours en réforme.
- Exigences quant aux conclusions et quant aux motifs.
- Art. 55 al. 1 litt. b et c OJ.
- Portée de l'art. 55 al. 2 OJ.
Regesto (it):
- Ricorso per riforma.
- Requisiti relativi alle conclusioni e ai motivi.
- Art. 55 cpv. 1 lett. b
e c OG.
- Portata dell'art. 55 cpv. 2
OG.
Sachverhalt ab Seite 66
BGE 92 II 66 S. 66
A.- Alfred Gantner erhob am 3. Dezember 1964 gegen die Schweizerische Kreditanstalt, Lugano, Klage auf Aberkennung einer Wechselforderung von Fr. 12'000.-- nebst Zinsen und Kosten, für die der Beklagten am 23. November 1965 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war.
B.- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt wiesen die Klage ab.
C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 1965 hat der Kläger am 3. Januar 1966 Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Seine Eingabe enthält weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern nur das Gesuch um
BGE 92 II 66 S. 67
Ansetzung einer Frist für die Begründung und die Erklärung, dass an den Begründungen und Beweismitteln der beiden vorhergehenden Verfahren festgehalten werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b
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Dem Begehren des Klägers, es sei ihm eine Frist zur Begründung seiner Berufung anzusetzen, kann nicht entsprochen werden, weil die Berufungsfrist des Art. 54
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.