92 I 100
18. Auszug aus dem Urteil vom 9. März 1966 i.S. Schmidli gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich und Obergericht des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 1. Die Vorschrift, den Ein- und Austritt seiner Chauffeure der Gewerbepolizei zu melden, stellt eine nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. - 2. Die polizeiliche Aufsicht über die Taxichauffeure, die weiter geht als die über andere Berufe, hält wegen der besonderen Gefahren des Gewerbes vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 31 et 4 Cst; exercice de la profession de chauffeur de taxi.
- 1. L'obligation imposée au détenteur de taxis d'annoncer à l'autorité de police les chauffeurs qui entrent au service de son entreprise et qui la quittent est une mesure admissible au regard de l'art. 31 Cst. Application du principe de proportionnalité à cette obligation.
- 2. Etant donné les risques particuliers inhérents à l'exercice de la profession de chauffeur de taxi, une surveillance de police plus étroite que celle qui est instituée à l'égard d'autres professions demeure compatible avec l'art. 4 Cst.
Regesto (it):
- Art. 31 e 4 CF; esercizio della professione di autista di taxi.
- 1. L'obbligo imposto ai detentori di taxi di notificare all'autorità di polizia gli autisti che entrano in servizio e che lasciano l'azienda, costituisce una misura compatibile con l'art. 31 CF. Applicazione del principio della proporzionalità a questo obbligo.
- 2. Una vigilanza di polizia sull'esercizio della professione di autista di taxi, più rigorosa che per altre professioni, è compatibile con l'art. 4 CF, in considerazione dei particolari rischi nei quali incorre l'esercizio di tale professione.
Sachverhalt ab Seite 101
BGE 92 I 100 S. 101
A.- Der Gemeinderat der Stadt Zürich erliess am 18. November 1959 eine (am 6. September 1961 ergänzte) Taxiverordnung (TV). In Art. 27 - Randtitel "Meldepflicht" - wird bestimmt: "Der Betriebsinhaber hat der Gewerbepolizei den Eintritt und Austritt seiner Chauffeure schriftlich unter Angabe der genauen Personalien zu melden Erfolgt eine Entlassung auf Grund eines mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Verhaltens, hat er dies ausdrücklich mitzuteilen."
B.- Wilhelm Schmidli ist Inhaber eines Taxiunternehmens mit einer Betriebsbewilligung A. Diese berechtigt ihn, seine Fahrzeuge auf städtischen Standplätzen aufzustellen, um Taxifahrten anzubieten (Art. 1 Abs. 2
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C.- Schmidli verlangte gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich bestätigte am 25. November 1964 die Busse. Er stützte sich dabei auf Art. 27
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BGE 92 I 100 S. 102
werden Übertretungen städtischer Verordnungen mit Polizeibusse bis Fr. 50.- bestraft. Schmidli erhob gegen das Urteil des Einzelrichters kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wurde vom Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich am 23. September 1965 abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen: Unbestrittenermassen habe Schmidli die Vorschriften des Art. 27
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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D.- Gegen das Urteil des Obergerichtes erhebt Schmidli staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt Verletzungen der Art. 4
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer, die in Art. 27
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 92 I 100 S. 103
dient der Kontrolle, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; sie dient auch dazu, Fahndungen gegen nicht identifizierte Chauffeure zu beschleunigen. Die Ermittlungen werden erheblich erleichtert, wenn die Polizei ein auf den An- und Abmeldungen der Unternehmer fussendes eigenes Register führt. Fehlt ein solches oder ist es nicht nachgeführt, so erheischt die Fahndung mehr Zeit, da sie von der Mitarbeit der Arbeitgeber abhängig ist. Gerade bei Verbrechen mit motorisierten Tätern ist es aber wichtig, dass zwischen der Tat und der Erfassung des Beschuldigten möglichst wenig Zeit vergehe. Daher steht schon die Erleichterung oder Beschleunigung der Fahndung im öffentlichen Interesse und ist daher ein zulässiger polizeilicher Zweck. Das Erfordernis dieser Meldungen kann demzufolge nicht als Schikane bezeichnet werden; es trägt vielmehr zur Sicherheit der Fahrgäste sowie zur Wahrung von Treu und Glauben im Verkehr bei. b) Richtig ist, dass die Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen, durch den sie gedeckt sind (BGE 88 I 67 Erw. 5). Zwar muss jeder Taxichauffeur, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, einen besondern Ausweis sowie die Kontrollkarte über die Arbeits- und Ruhezeit besitzen und hat überdies eine Fahrtenkontrolle zu führen. Allein diese Ausweise befinden sich im Gewahrsam des Chauffeurs. Sie nützen der Polizei nichts bei der Suche nach einem noch nicht identifizierten Taxilenker. Das gestützt auf die Auskünfte der Unternehmer erstellte Verzeichnis liefert der Polizei dagegen Unterlagen, deren sie sich sogleich bedienen kann. Durch den Hinweis auf Entlassungen wegen Verstössen wird der Gewerbepolizei ermöglicht, Fahrer vom Beruf des Taxilenkers auszuscheiden, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen und die das mit ihrer Stellung verbundene Vertrauen eingebüsst haben. Die An- und Abmeldung der angestellten Chauffeure bewirkt ihrerseits keine starke Belastung der Betriebsinhaber; eine andere, noch weniger einschneidende Massnahme ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch die Auflage nicht verletzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält sich die Meldepflicht der Taxiunternehmer somit im Rahmen der gewerbepolizeilichen Beschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit, die mit Art. 31
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 92 I 100 S. 104
3. Als Rüge eines Verstosses gegen Art. 4
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