88 I 57
11. Urteil vom 23. Mai 1962 i.S. Mosimann gegen Einwohnergemeinde Muri und Regierungsrat des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Monopol für Hausinstallationen. Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. - 1. Ist es mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. - 2. Wenn eine Gemeinde sich mit Hausinstallationen überhaupt nicht befasst, diese ganz dem privaten Gewerbe überlässt und sich darauf beschränkt, Installationsvorschriften zu erlassen, deren Einhaltung zu kontrollieren und die Ausführung von Installationen der Bewilligungspflicht zu unterwerfen, kann von einem Monopol nicht die Rede sein und geniesst das Installationsgewerbe den Schutz des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. - 3. Eine solche Gemeinde darf die Erteilung der Bewilligung für Wasserinstallationen an einen in einer Nachbargemeinde ansässigen Installateur nicht davon abhängig machen, dass er in der Gemeinde einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftssitz (Hauptsitz oder Zweigniederlassung) aufweise und eine Werkstätte besitze (Erw. 6).
Regeste (fr):
- Monopole pour les installations d'eau, de gaz ou d'électricité à l'intérieur des maisons. Art. 31 Cst.
- 1. Est-il compatible avec l'art. 31 Cst. qu'une commune étende le monopole de fait concernant la fourniture de l'eau, du gaz et de l'électricité à l'exécution des installations à l'intérieur des maisons? (consid. 3).
- 2. Lorsqu'une commune ne s'occupe absolument pas de faire les installations à l'intérieur des maisons, mais qu'elle laisse ce soin aux entrepreneurs privés et se borne à édicter des prescriptions relatives à ces installations, à contrôler leur observation et à soumettre l'exécution des installations à une autorisation, il ne peut être question d'un monopole et les installateurs sont protégés par l'art. 31 Cst. (consid. 4, 5).
- 3. Une telle commune ne peut, lorsqu'un installateur domicilié dans une commune voisine lui demande l'autorisation d'exécuter des installations d'eau, faire dépendre l'octroi du permis de la condition que le requérant possède dans la commune un siège inscrit au registre du commerce (établissement principal ou succursale) et un atelier (consid. 6).
Regesto (it):
- Monopolio per le istallazioni interne dell'acqua del gas o dell'elettricità. Art. 31 CF.
- 1. È conciliabile con l'art. 31 CF l'estensione da parte di un comune, del monopolio di fatto per la distribuzione dell'acqua del gas o dell'elettricità, alle istallazioni interne? (consid. 3).
- 2. Nei casi in cui il Comune non si occupa in alcun modo di istallazioni interne e le lascia all'attività delle aziende private, limitandosi in proposito ad emanare le relative prescrizioni e a sottoporre l'esecuzione dei lavori ad una autorizzazione ed a controllo, non può essere questione di monopolio, per cui gli istallatori sono protetti dall'art. 31 CF (consid. 4 e 5).
- 3. In un siffatto caso il Comune non può far dipendere il rilascio dell'autorizzazione ad eseguire istallazioni di acqua potabile, richiesta da un istallatore del comune viciniore, dall'istituzione nel Comune di una sede iscritta nel registro di commercio (sede principale o succursale) e di un laboratorio (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 58
BGE 88 I 57 S. 58
A.- Die Einwohnergemeinde Muri hat eine öffentliche Wasserversorgung erstellt, um die Bewohner des Gemeindegebietes mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen und eine genügende Wassermenge für Feuerlöschzwecke bereitzustellen. Nach dem von der Gemeinde erlassenen und vom Regierungsrat des Kantons Bern genehmigten Wasserversorgungsreglement vom 1. Juni 1959 (WVR) umfasst die Wasserversorgung alle der Gemeinde gehörenden Quellen, Wasserfassungen, Pumpanlagen, Leitungen und der Wasserversorgung dienenden übrigen Einrichtungen (Art. 1 WVR). Im Abschnitt über die "Wasserleitungen und Installationen" (Art. 13-25 WVR) wird unterschieden
BGE 88 I 57 S. 59
zwischen den in der Regel in das öffentliche Strassennetz gelegten "Hauptleitungen", den von diesen zu den Wassermessern in den Gebäuden führenden "Hauszuleitungen" und den "Hausinstallationen", als welche alle Leitungen und Anlagen nach dem Wassermesser im Gebäude gelten. Für die (zu Lasten des Wasserbezügers gehende) Erstellung der Hausinstallationen gelten die jeweiligen "Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen" des Schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern; überdies kann der Gemeinderat besondere Installationsvorschriften erlassen (Art. 25). Aus dem Abschnitt über die "Konzessionierung von Installateuren" (Art. 37-43 WVR) sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: "Art. 37. Grundsatz; Konzession I und II. Arbeiten an Hauptleitungen, die Erstellung und der Unterhalt von Hauszuleitungen sowie das Einsetzen von Wassermessern dürfen nur durch einen Installateur ausgeführt werden, der im Besitze einer von der Gemeinde erteilten Konzession I ist und für die einzelne Arbeit den Auftrag oder die besondere Bewilligung vom Bauinspektorat erhalten hat. Die Erstellung, Änderung, Instandstellung oder Erweiterung von Hausinstallationen darf nur durch einen Installateur ausgeführt werden, der im Besitze einer von der Gemeinde erteilten Konzession II ist. Konzessionen werden auf Antrag der Baukommission vom Gemeinderat erteilt. Art. 38. Voraussetzungen der Konzessionserteilung.
Konzessionen dürfen nur an eidgenössisch diplomierte Installateure im Gas- und Wasserfach erteilt werden. Die Konzessionäre müssen in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, in der Gemeinde einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftssitz (Hauptsitz oder Zweigniederlassung) aufweisen und eine gut ausgebaute und den technischen Anforderungen entsprechende Werkstätte besitzen. Sie müssen die einschlägigen Installationsvorschriften der Gemeinde sowie die geltenden "Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen" des schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern kennen und sich über die zur selbständigen Führung eines Installationsgeschäftes notwendigen finanziellen Mittel ausweisen können. Art. 39. Konzessionsgesuch und Urkunde.
(Abs. 3) Die Konzession I wird nur an Bewerber erteilt, die im Besitze einer Konzession II sind. Der Gemeinderat kann die Erteilung von Konzessionen I beschränken. Art. 41. Kaution.
Jeder Inhaber einer Konzession II hat eine Kaution von 2000.-- Franken zu leisten. ....
BGE 88 I 57 S. 60
Art. 42. Meldepflicht.
Jeder Konzessionär hat dem Bauinspektorat jeweils per 1. Januar und 1. Juli ein genaues schriftliches Verzeichnis einzureichen über alle von ihm im abgelaufenen Halbjahr ausgeführten Arbeiten, Änderungen, Erweiterungen und Instandstellungen von Hauptleitungen, Hauszuleitungen, Wassermessern und Hausinstallationen."
B.- Der Beschwerdeführer Hans Mosimann hat im Jahre 1950 die eidgenössische Meisterprüfung für Gas- und Wasserinstallationen bestanden. Er betreibt seit 1. Januar 1959 eine Spenglerei an der Altenbergstrasse Nr. 8a in Bern und beschäftigt über 20 Arbeiter. Am 3. Oktober 1960 ersuchte er die Baukommission von Muri um Erteilung der Konzession II zur Erstellung von Hausinstallationen. Die Baukommission wies das Gesuch am 15. Oktober 1960 ab, weil Mosimann in Muri keinen Geschäftssitz habe und keine Werkstätte besitze.
Mosimann führte hiegegen beim Regierungsstatthalter von Bern Beschwerde. Dieser wies die Beschwerde mit Verfügung vom 14. Februar 1961 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Gemeinde Muri habe die Wasserversorgung zur öffentlichen Aufgabe (Monopol) gemacht, besitze damit auch das Monopol für die Ausführung von Hausinstallationen und teile sich mit einer beschränkten Anzahl von Konzessionären in diese Tätigkeit. Das habe nach BGE 81 I 257 zur Folge, dass die Ausführung von Hausinstallationen nicht unter dem Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit stehe und nur zu prüfen sei, ob die Verweigerung der nachgesuchten Konzession gegen Art. 4
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BGE 88 I 57 S. 61
jedoch auch für die richtige Ausführung der Hausinstallationen verantwortlich sei, müsse sie dafür sorgen, dass die auf ihrem Gebiet tätigen privaten Installateure der behördlichen Kontrolle unterliegen, das Wasserverteilungssystem gut kennen und der Bevölkerung jederzeit zur Verfügung stehen. Diesen Zwecken dienten die Konzessionsbedingungen. Das in Art. 38 WVR aufgestellte Erfordernis des Geschäftssitzes und der Werkstätte in der Gemeinde bezwecke vor allem die Sicherstellung einer ständigen Kontrolle der Installateure durch die Gemeindebehörden, worauf eine Gemeinde, die wie Muri darauf verzichte, Hausinstallationen durch eigenes Personal auszuführen, in besonderm Masse angewiesen sei. Ferner veranlasse jenes Erfordernis den Installateur, sich mit dem örtlichen Wasserverteilungsnetz vertraut zu machen, was allein ihm ermögliche, jederzeit die richtigen technischen Massnahmen zu treffen. Schliesslich sei der Installateur dank der vorgeschriebenen Werkstätte auch besser in der Lage, bei Notfällen rasche und wirksame Hilfe zu leisten. Die streitige Voraussetzung der Konzessionserteilung erweise sich damit als solche wasserversorgungstechnischer Natur, halte vor dem Gebot der Handels- und Gewerbefreiheit stand und sei auch keineswegs willkürlich.
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Hans Mosimann den Antrag, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 18. Mai 1961 sei aufzuheben. Er beruft sich auf die Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 88 I 57 S. 62
verstosse gegen Art. 31
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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D.- Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde und hält daran fest, dass Art. 38 WVR gewerbepolizeilichen Charakter habe und daher vor Art. 31
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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E.- In der Replik und Duplik halten der Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde Muri an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
F.- Der Instruktionsrichter hat sich beim Schweiz. Verein der Gas- und Wasserfachmänner über Fragen der Konzessionspflicht für Hausinstallationen erkundigt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur erhaltenen Auskunft zu äussern. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.
BGE 88 I 57 S. 63
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde nennt keine Vorschrift des kantonalen Rechts, die den Regierungsrat verpflichtet hätte, die Vernehmlassung der Gemeinde Muri zum Rekurs des Beschwerdeführers diesem vor der Beurteilung des Rekurses zur Stellungnahme zuzustellen. Unmittelbar aus Art. 4
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2. Der Regierungsstatthalter hat auf Grund des WVR angenommen, die Gemeinde Muri besitze das Monopol für die Ausführung von Hausinstallationen, und hat hieraus geschlossen, dass sie bei der Erteilung von Konzessionen für diese Tätigkeit, in die sie sich mit einer beschränkten Anzahl von Privaten teile, Art. 31
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 88 I 57 S. 64
um eine auf Grund eines Monopols erteilte echte Konzession oder um eine blosse Polizeibewilligung handle, ist vorliegend vom Bundesgericht zu prüfen. Einmal hängt davon ab, inwieweit der vom Beschwerdeführer in erster Linie angerufene Art. 31
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
3. Wenn eine Gemeinde die Verteilung von Wasser, Gas oder Elektrizität im Gemeindegebiet in der Form eines öffentlichen Dienstes besorgt, besitzt sie hiefür ein faktisches Monopol, da sie nicht verhalten werden kann, einem Konkurrenzunternehmen die für diese Verteilung unumgängliche Benützung ihres öffentlichen Eigentums zu gestatten. Dieses tatsächliche Monopol, das nicht gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 88 I 57 S. 65
1957 i.S. Electroval SA). Die Ausführung von Hausinstallationen geniesst dagegen den Schutz des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
4. Die Annahme des Regierungsstatthalters, die Gemeinde teile sich mit einer beschränkten Anzahl von Privatunternehmungen in die Ausführung von Hausinstallationen, ist offensichtlich irrig. Die Wasserversorgung von Muri hat vielmehr, wie im angefochtenen Entscheid festgestellt und unbestritten ist, auf die Ausführung von Hausinstallationen durch eigenes Personal verzichtet und verfügt über keine eigene Installationsabteilung. Befasst sich aber die Gemeinde überhaupt nicht mit Hausinstallationen
BGE 88 I 57 S. 66
und überlässt sie diese ganz dem privaten Gewerbe, so kann von einem Monopol der Gemeinde nicht die Rede sein. Soweit im nicht veröffentlichten Urteil vom 18. März 1959 i.S. Groux eine andere Auffassung vertreten wurde, kann daran nicht festgehalten werden. Die Ausdehnung des für die Lieferung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch Leitungen über öffentliches Eigentum beanspruchten faktischen Monopols auf die Erstellung und den Unterhalt von Hausinstallationen kann nur darin bestehen, dass die Gemeinde auch diese Installationen selber ausführt und private Konkurrenz nur insoweit zulässt, als sie selber der Nachfrage nicht zu genügen vermag. Die Erwägungen, aus denen das Bundesgericht das (allenfalls mit einer beschränkten Anzahl von Konzessionären geteilte) Installationsmonopol der Gemeinden als mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 88 I 57 S. 67
"Konzession" bedeutungslos; nach der rechtlichen Natur, die dieser Bewilligung im Rahmen der getroffenen Ordnung zukommt, kann es sich nur um eine Polizeibewilligung handeln.
5. Steht die Ausführung von Hausinstallationen aber in Muri unter dem Schutz der durch Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Nach Art. 38 WVR ist die Erteilung der (als Konzession bezeichneten) Bewilligung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig (bei deren Wegfall die Konzession gemäss Art. 40 lit. d dahinfällt). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der beiden Voraussetzungen, dass der Installateur "in der Gemeinde einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftssitz (Hauptsitz oder Zweigniederlassung) aufweisen und eine gut ausgebaute und den technischen Anforderungen entsprechende Werkstätte besitzen" müsse. Im nicht veröffentlichten Urteil vom
BGE 88 I 57 S. 68
21. Februar 1951 i.S. Minder hat das Bundesgericht das Erfordernis des Geschäftssitzes in der Gemeinde als zulässig erachtet. Indessen besass die Gemeinde dort (wie auch im Falle BGE 81 I 257 ff., wo es um das Erfordernis des Hauptsitzes ging) das Monopol und war daher die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Im vorliegenden Falle dagegen ist frei zu prüfen, ob die streitigen Erfordernisse mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
6. Im angefochtenen Entscheid werden die Erfordernisse des Geschäftssitzes und der Werkstätte in der Gemeinde damit begründet, dass sie die ständige Kontrolle der auf dem Gemeindegebiet tätigen Installationsfirmen durch die Gemeindebehörden sicherstellen, die Installateure veranlassen, sich mit dem örtlichen Wasserverteilungssystem vertraut zu machen, und bewirken, dass sie der Bevölkerung jederzeit zur Verfügung stehen und besser in der Lage sind, bei Notfällen rasche und wirksame Hilfe zu leisten.
a) Aus den die Bewilligungspflicht rechtfertigenden gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Gründen muss den Behörden von Muri zweifellos die Befugnis zugestanden werden, die Hausinstallationen im Gemeindegebiet daraufhin zu überprüfen, ob sie den dafür geltenden Vorschriften, insbesondere den nach Art. 25 WVR massgebenden "Leitsätzen" des schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern, entsprechen und auch sonst fachgemäss ausgeführt sind. Ebenso klar ist aber, dass die Notwendigkeit dieser Kontrolle das Erfordernis eines Geschäftssitzes und einer Werkstätte in der Gemeinde nicht rechtfertigt, da die Arbeiten dort zu kontrollieren sind, wo sie ausgeführt worden sind. Die den Installateuren auferlegte Pflicht, dem Bauinspektorat alle ausgeführten Arbeiten halbjährlich schriftlich zu melden (Art. 42 WVR), das den Behörden zustehende Recht, sämtliche Leitungen
BGE 88 I 57 S. 69
und Anlagen jederzeit zu kontrollieren (Art. 26 WVR), und die Befugnis des Gemeinderates, die dem Installateur erteilte Bewilligung jederzeit zurückzuziehen, wenn seine Arbeitsweise zu Klagen Anlass gibt oder wenn den Vorschriften des WVR nicht nachgelebt wird (Art. 40 Abs. 2 WVR), ermöglichen eine hinreichende Beaufsichtigung der Installateure. Soweit eine "persönliche Kontaktnahme" zwischen Gemeindeorganen und Installateuren erforderlich sein sollte, lässt sie sich auf andere Weise als durch das Erfordernis von Geschäftssitz und Werkstätte im Gemeindegebiet herbeiführen, insbesondere durch die in § 52 der "Leitsätze" vorgesehene Verpflichtung der Installateure, die ihnen übertragenen Arbeiten dem Gemeindewerk schon vor der Ausführung zu melden. Sollte schliesslich der Regierungsrat mit der "Kontrolle der Installationsfirmen" auch die Besichtigung ihrer Büros, Werkstätten und Warenlager meinen, so ist die Notwendigkeit einer solchen Besichtigung in keiner Weise dargetan. b) Dass die Installateure mit dem "örtlichen Wasserverteilungssystem" vertraut sein müssen, leuchtet ein. Eine genaue Kenntnis des Ortsnetzes ist vor allem für die den Inhabern der "Konzession I" vorbehaltenen Arbeiten an Hauptleitungen und Hauszuleitungen erforderlich. Diejenigen Kenntnisse aber, die es zur Ausführung der dem Inhaber der streitigen "Konzession II" allein gestatteten Hausinstallationen bedarf, kann sich ein eidgenössisch diplomierter Installateur zweifellos auch dann ohne Schwierigkeiten verschaffen, wenn er wie der Beschwerdeführer den Geschäftssitz und die Werkstätte in einer Nachbargemeinde hat. Die streitigen Erfordernisse gehen auch unter diesem Gesichtspunkt zu weit und werden durch die damit allfällig verfolgten gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Zwecke nicht mehr gedeckt. c) Den Installateuren obliegt nicht nur die Erstellung der Hausinstallationen, sondern auch die Vornahme von Reparaturen und die Behebung von Störungen. Diese Arbeiten müssen, zur Vermeidung von Unterbrechungen
BGE 88 I 57 S. 70
in der Wasserversorgung und von umfangreichen Wasserschäden in Wohnungen und Gebäuden, gelegentlich unverzüglich ausgeführt werden. Es bestehen daher triftige, auch im öffentlichen Interesse liegende Gründe, von den Installateuren zu verlangen, dass sie jederzeit in der Lage seien, dringende Reparaturen sofort auszuführen. Und zwar darf dies aus Gründen der Rechtsgleichheit und weil die Ausführung von Reparaturen in erster Linie Sache des Erstellers der Anlage ist, allen im Gemeindegebiet tätigen Installateuren zugemutet werden, sodass es vorliegend unerheblich ist, dass in der Gemeinde Muri bereits sieben Installateure ansässig sind, welche die Konzession II besitzen und der Bevölkerung für Reparaturen zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit zur sofortigen Ausführung dringender Reparaturen besteht indes nicht nur innert der Grenzen des (grösseren oder kleineren) Gebietes einer Gemeinde, sondern erstreckt sich so weit, als die Entfernungen und Strassenverhältnisse zwischen der Werkstätte des Installateurs und dem Kunden sowie die dem Installateur zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel ein rasches Eingreifen in Notfällen gestatten. Wenn ein solches Eingreifen vom Geschäftssitz aus nicht möglich ist, erscheint es als zulässig, die Erteilung der Bewilligung für Hausinstallationen davon abhängig zu machen, dass der Installateur im Gemeindegebiet eine Werkstätte unterhält und sich dort ständiges Personal befindet. Vorliegend ist dies ganz offensichtlich nicht erforderlich. Da die Werkstätte des Beschwerdeführers nur 2-3 km von der Gemeindegrenze von Muri entfernt ist und er unbestrittenermassen über mehrere Motorfahrzeuge verfügt, steht es ausser Zweifel, dass es ihm ohne weiteres möglich ist, dringende Reparaturen in Muri unverzüglich auszuführen. Bei so geringen Entfernungen genügt die (in § 51 der erwähnten "Leitsätze" vorgesehene) Verpflichtung des Installateurs, auf Verlangen der Wasserbezüger bei Störungen an Wasserinstallationen sofort Abhilfe zu schaffen oder Reparaturen an ihnen auszuführen, während das (in den "Leitsätzen"
BGE 88 I 57 S. 71
nicht vorgesehene) Erfordernis des Geschäftssitzes und der Werkstätte im Gemeindegebiet zu weit geht und durch den damit verfolgten Zweck nicht mehr gedeckt wird (im gleichen Sinne Entscheidungen der Regierungsräte von St. Gallen und Zürich in ZBl 1953 S. 22 und 1961 S. 249 lit. c sowie PFISTER a.a.O. S. 207/8). d) Nach der Auskunft des Schweiz. Vereins von Gas- und Wasserfachmännern bezweckt dieses Erfordernis auch den Schutz des ortsansässigen Gewerbes gegen auswärtige Konkurrenz. Ferner ergibt sich aus der Auskunft und der vom Verein herausgegebenen Schrift "Die Installationskonzession im Gas- und Wasserfach" (S. 19/20), dass benachbarte Gemeinden gelegentlich durch "Gegenrechtsabkommen" für ihre Bewohner auf die Erfordernisse des Geschäftssitzes und der Werkstätte verzichten. Das zeigt, dass diese Erfordernisse jedenfalls im Verhältnis zwischen benachbarten Gemeinden wie Bern und Muri sich nicht auf sicherheits- oder gesundheitspolizeiliche Gründe stützen können, sondern eine wirtschaftspolitische Beschränkung darstellen und daher vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 18. Mai 1961 aufgehoben.