91 IV 71
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1965 i.S. Messmer gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Rh.
Regeste (de):
- Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ein Beamter, der nach Massgabe des kantonalen Beamtenrechts von sich aus Aufgaben übernimmt, die im öffentlichen Interesse liegen, hat dieses zu wahren.
Regeste (fr):
- Art. 314 CP. Gestion déloyale des intérêts publics.
- Le fonctionnaire qui, conformément au statut cantonal, entreprend de son propre chef une tâche qui est dans l'intérêt public, doit défendre cet intérêt.
Regesto (it):
- Art. 314 CP. Infedeltà nella gestione pubblica.
- Il funzionario che, conformemente allo statuto cantonale, assume di propria autorità compiti che sono nell'interesse pubblico, deve difendere tale interesse.
Sachverhalt ab Seite 72
BGE 91 IV 71 S. 72
A.- Der Beschwerdeführer Rudolf Messmer war von 1946 bis 1964 Gemeindeschreiber von Heiden und als solcher Sekretär der amtlichen Inventur- und Teilungskommission. Am 24. Juni 1958 starb der in Heiden ansässige Arzt Dr. Ulrich Buff, in dessen Nachlass sich u.a. 11 Aktien des Elektrizitätswerkes Heiden befanden. Die Aktien wurden mit einem Schätzungswerte von je Fr. 620.-- in die Inventur aufgenommen. Messmer und der damalige, inzwischen verstorbene Gemeindehauptmann und Präsident der Inventur- und Teilungskommission Werner Tobler schlugen den Erben Buff vor, die erwähnten Aktien zu verkaufen. Dabei wies Messmer auf das Interesse der Gemeinde am Erwerb dieser Wertschriften hin. Die Erben erklärten sich mit dem Verkaufan die Gemeinde zum Stückpreis von Fr. 620.-- einverstanden und traten die Titel zu diesem Zwecke der Teilungsbehörde ab. Statt hierüber den Gemeinderat zu unterrichten, verfügten Tobler und Messmer persönlich über die Aktien. Tobler nahm deren fünf an sich, Messmer sechs, wobei sie den Erben für das Stück Fr. 620.-- vergüteten. Messmer bot hierauf seine sechs Stück dem Präsidenten des Elektrizitätswerkes, alt Regierungsrat Hermann Keller, zum Kaufe an. Der Genannte hatte Messmer wiederholt ersucht, ihn zu benachrichtigen, wenn sich die Möglichkeit ergebe, aus einer Erbschaft Aktien des Werkes zu kaufen. Messmer verkaufte ihm die sechs Aktien zum Preise von je Fr. 700.--; ausserdem erhielt er von Keller noch Fr. 100.-- für die Vermittlung.
B.- Das Kriminalgericht des Kantons Appenzell A.-Rh. verurteilte Messmer am 12. März 1964 wegen ungetreuer Amtsführung zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Busse von Fr. 400.--. Das Obergericht, bei dem Messmer Berufung einlegte, bestätigte am 26. Oktober 1964 das kriminalgerichtliche Urteil, mit dem Zusatz, dass die Busse nach Ablauf der nämlichen, zweijährigen Probezeit bedingt löschbar sei.
BGE 91 IV 71 S. 73
C.- Gegen dieses Urteil führt Messmer Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, die Sache sei zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Rh. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 419 - Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht. |
BGE 91 IV 71 S. 74
Rechtsgeschäft eingelassen, bei dem er ein öffentliches Interesse wahrzunehmen hatte, nämlich dasjenige, das er den Erben gegenüber selber angegeben hatte. Mit der Verneinung dieses Tatbestandsmerkmales wäre dem Beschwerdeführer übrigens nicht geholfen. Denn auf Grund des verbleibenden Sachverhaltes hätte er, wenn nicht Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
2. (Schädigung der öffentlichen Interessen gegeben, da der Gemeinde an Rechten und wirtschaftlichem Mehrwert entgangen ist, was ihr beim vorgesehenen Erwerb der Aktien zugekommen wäre. Verbindlichkeit tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz. Ausschluss neuer Behauptungen im Nichtigkeitsverfahren.)
3. (Bejahung der Unrechtmässigkeit des erlangten Vorteils, da der Beschwerdeführer auftragswidrig und in Verletzung seiner Beamtenpflicht gehandelt hat. Rechtsirrtum verneint.)