91 IV 24
9. Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1965 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Vollenweider.
Regeste (de):
- Art. 68 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 68 - 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.
1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. 2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft. 3 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.163 SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
VVV Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern - 1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.25
1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.25 2 Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht. - 1. Diese Bestimmungen sind nur mit Bezug auf die Kontrollschilder Gültigkeitsvorschriften, hinsichtlich des Fahrzeugausweises dagegen blosse Ordnungsvorschriften.
- 2. Wer in der Absicht, die Versicherung auszusetzen, die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt hat, mit dem Fahrzeug aber gleichwohl noch verkehrt, ist daher nach Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1 Mit Busse wird bestraft, wer: a ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; b ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; c die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251 3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
Regeste (fr):
- Art. 68 al. 3 LCR et art. 8 al. 1 OA V; suspension de l'assurance.
- 1. Seule la validité des plaques de contrôle dépend de l'observation de ces règles, qui ne constituent que des prescriptions d'ordre touchant le permis de circulation.
- 2. Celui qui, dans l'intention de suspendre l'assurance, a déposé les plaques de contrôle auprès de l'autorité compétente, mais circule néanmoins avec le véhicule, est par conséquent punissable en vertu de l'art. 96 ch. 2 LCR, qu'il ait ou non rendu également le permis de circulation.
Regesto (it):
- Art. 68 cpv. 3 LCStr. e art. 8 cpv. 1 ORCStr.; sospensione dell'assicurazione.
- 1. Queste disposizioni disciplinano la validità delle targhe di controllo; invece, riguardo alla licenza di circolazione, costituiscono delle semplici prescrizioni d'ordine.
- 2. Chi, nell'intenzione di sospendere l'assicurazione, deposita le targhe di controllo presso l'autorità competente, ma, ciononostante, circola ancora con il veicolo, è pertanto perseguibile secondo l'art. 96 cifra 2 LCStr., abbia o non abbia consegnato anche la licenza di circolazione.
Sachverhalt ab Seite 25
BGE 91 IV 24 S. 25
A.- Vollenweider, der im Kanton Zürich wohnt, wollte Ende September 1962 seinen Personenwagen für einige Monate stillegen. Er entfernte die Kontrollschilder vom Fahrzeug und sandte sie dem kantonalen Strassenverkehrsamt. Dieses gab der "Waadtländischen Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit", bei der Vollenweider die obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, von der Hinterlegung der Schilder Kenntnis. Am 10. November 1962 führte Vollenweider seinen Wagen in Rümlang von einer Garage an der Glattalstrasse zum Hause seines Vaters an der Oberdorfstrasse. Da er ohne Kontrollschilder fuhr, wurde er von der Polizei verzeigt.
B.- Das Bezirksgericht Dielsdorf und auf Berufung hin am 6. April 1964 auch das Obergericht des Kantons Zürich erklärten Vollenweider des Fahrens ohne Kontrollschilder (Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251 |
3 | Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251 |
3 | Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. |
Das Obergericht begründete den Freispruch im wesentlichen damit, nach den klaren und unmissverständlichen Vorschriften der Art. 68 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 68 - 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
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1 | Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
2 | Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft. |
3 | Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.163 |
BGE 91 IV 24 S. 26
Fahrzeugausweis wie die Kontrollschilder abgebe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da Vollenweider sich mit der Hinterlegung der Schilder begnügt habe. Dass die Mehrheit der Kantone auf die Rückgabe des Fahrzeugausweises verzichte, ändere nichts; die kantonalen Strassenverkehrsämter hätten das Gesetz auch dann zu vollziehen, wenn der Vollzug mit zusätzlicher Arbeit verbunden sei. Der Angeklagte müsste selbst dann freigesprochen werden, wenn der Versicherungsschutz zur Zeit der Tat nicht mehr bestanden haben sollte. Vollenweider habe sich über die Folgen seines Verhaltens keine Rechenschaft gegeben; er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er rechtswidrig handelte.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Freispruch des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Verurteilung gemäss Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251 |
3 | Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. |
D.- Vollenweider beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 68 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 68 - 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
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1 | Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
2 | Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft. |
3 | Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.163 |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern - 1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.25 |
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1 | Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.25 |
2 | Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht. |
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke - 1 Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder gemäss Anhang 2 Buchstabe A dieser Verordnung abgegeben.55 Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen. |
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1 | Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder gemäss Anhang 2 Buchstabe A dieser Verordnung abgegeben.55 Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen. |
2 | Jedes Kontrollschild trägt die Kontrollmarke gemäss Anhang 2 Buchstabe B; die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.56 |
BGE 91 IV 24 S. 27
deshalb in allen Bestimmungen, in denen sie zusammen genannt werden, gleich zu behandeln seien, kann dahingestellt bleiben. Mit Bezug auf das Ruhen der Versicherung kommt ihnen, wie die Beschwerdeführerin mit Recht bemerkt, jedenfalls eine sehr unterschiedliche Bedeutung zu. Die Art. 68 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 68 - 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
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1 | Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
2 | Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft. |
3 | Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.163 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |
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1 | Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |
2 | Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises. |
3 | ...33 |
4 | Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen. |
BGE 91 IV 24 S. 28
die Kontrollschilder wie der Fahrzeugausweis abgegeben werden müssen. Diese Ausführungen gehen jedoch an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, ob die Abgabe des Fahrzeugausweises überhaupt einen Sinn habe, sondern bloss darum, ob sie im Hinblick auf das Ruhen der Versicherung sinnvoll sei. Das aber ist aus den bereits angeführten Gründen zu verneinen. Bei dieser Sachlage darf sich der Richter nicht auf den Wortlaut des Gesetzes versteifen. Der Umstand, dass eine Bestimmung ihrem Wortlaut nach klar ist, enthebt ihn nicht der Pflicht, nach dem vernünftigen Sinn des Gesetzes zu forschen und notfalls einer zu allgemein gehaltenen Norm eine Einschränkung beizufügen, wenn der Grundgedanke der Regelung und der von ihr verfolgte Zweck es verlangen. Wo zwei Erfordernissen in tatsächlicher Hinsicht eine so unterschiedliche Bedeutung zukommt, wie hier, ist auch rechtlich eine unterschiedliche Wertung am Platz. Die Hinterlegung der Schilder ist für das Aussetzen der Versicherung unumgänglich; sie allein bietet die entscheidende Gewähr dafür, dass sich der Halter während des Ruhens der Versicherung pflichtgemäss verhält. Die Abgabe des Fahrzeugausweises taugt demgegenüber nicht zur Erreichung des angestrebten Zweckes. Den Gesetzesmaterialien zum SVG ist denn auch nirgends zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Einzug des Ausweises in diesem Zusammenhang irgendwelche Bedeutung beigemessen hätte. Der Unterschied zwischen den beiden Erfordernissen ist so offensichtlich und gross, dass es sich rechtfertigt, die Art. 68 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 68 - 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
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1 | Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
2 | Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft. |
3 | Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.163 |
BGE 91 IV 24 S. 29
diese Praxis darf der Richter nicht gänzlich hinwegsehen. Wenn der Halter in der Absicht, die Versicherung auszusetzen, bloss die Kontrollschilder abgibt, die Verwaltung sich damit begnügt und dem Versicherer mitteilt, dass die Haftpflichtversicherung ruhe, so soll sich dieser auf die Mitteilung verlassen können. Das Obergericht verkennt, dass das Verfahren über das Aussetzen der Versicherung in die Hände der kantonalen Strassenverkehrsämter gelegt ist. Diese haben über die hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder ein Verzeichnis zu führen, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht (Art. 8 Abs. 2
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern - 1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.25 |
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1 | Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.25 |
2 | Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 68 - 1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
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1 | Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen. |
2 | Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft. |
3 | Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.163 |
2. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass am 10. November 1962, als Vollenweider die Fahrt unternahm, die Leistungspflicht des Versicherers ruhte, die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug also nicht bestand. Der objektive Tatbestand des Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251 |
3 | Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
BGE 91 IV 24 S. 30
Kontrollschilder verfolgte, nicht gefehlt haben. Es ist offensichtlich, dass es Vollenweider vor allem darum ging, die Versicherungsprämie während der Stillegung des Fahrzeuges einzusparen. Anders kann sein Verhalten gar nicht erklärt werden. Bei gehöriger Überlegung hätte er sich deshalb sagen müssen, dass die Leistungspflicht des Versicherers von der Hinterlegung bis zur Wiedereinlösung der Schilder ruhe.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April 1964 mit Bezug auf den Freispruch aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners nach Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251 |
3 | Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte. |