91 IV 201
53. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1965 i.S. Troxler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 272 Abs. 1 BStP; Fristbeginn für Beschwerdeerklärung. Massgebliche Urteilseröffnung ist nach § 188 der luzernischen Strafprozessordnung die Zustellung des Entscheides an den Angeklagten persönlich (Erw. 1).
- Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. 2 Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99 - Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
- Art. 43 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. 2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. 3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen. SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 41 Fusswege, Trottoirs - (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)
1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.154 155 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.156 157 2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.158 3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.159 4 Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.160
Regeste (fr):
- Art. 272 al. 1 PPF; point de départ du délai pour déclarer se pourvoir en nullité. La communication de la décision qui, d'après le § 188 du code de procédure pénale lucernois, fait partir le délai est la notification du jugement à l'accusé personnellement (consid. 1).
- Art. 27 al. 1 LCR. Etendue dans le terrain des effets d'un signal d'interdiction de parquer (consid. 2).
- Art. 20 CP. Erreur de droit au sujet d'une interdiction de parquer (consid. 4).
- Art. 43 al. 2 LCR et art. 41 al. 1 OCR. "Espace suffisant" pour les piétons (consid. 3 et 5).
Regesto (it):
- Art. 272 cpv. 1 PPF; inizio del termine per dichiarare il ricorso. La comunicazione della decisione, determinante per la decorrenza del termine è, secondo il § 188 del codice di procedura penale lucernese, la notifica del giudizio all'accusato personalmente (consid. 1).
- Art. 27 cpv. 1 LCStr. Spazio in cui si estendono gli effetti di un segnale di divieto di parcheggio (consid. 2).
- Art. 20 CP. Errore di diritto a proposito di un divieto di parcheggio (consid. 4).
- Art. 43 cpv. 2 LCStr. e art. 41 cpv. 1 OCStr. "Sufficiente posto libero" per i pedoni (consid. 3 e 5).
Sachverhalt ab Seite 202
BGE 91 IV 201 S. 202
A.- Troxler parkierte seinen Personenwagen in der Nacht vom 17./18. März 1965 von 22 Uhr bis 02 Uhr 10 in Luzern auf dem durch Randsteine abgegrenzten Vorplatz der Peterskapelle (auch Kapellkirche genannt) vor deren Südostecke bei der Einfahrt in die Verbindungsstrasse, die vom Rathausquai zum Kapellplatz führt. In der Mitte des Vorplatzes auf der Südseite der genannten Kirche steht eine Parkverbotstafel (Vorschriftssignal Nr. 231). Mit den rechtsseitigen Rädern stand der Wagen am äussersten Rande des Vorplatzes. Der linke Vorderteil des Wagens befand sich gemäss einer polizeilichen Skizze 80 cm von einer östlich der Peterskapelle aufgestellten sog. "We.-La.-Ki."-Mulde (Kippmulde) entfernt, einem mit schrägen Frontflächen versehenen Eisenbehälter, der zur Schuttabfuhr bei der dort befindlichen Baustelle dient.
B.- Auf polizeiliche Anzeige hin erliess der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 26. März 1965 gegen Troxler ein Strafmandat wegen Übertretung von Art. 43 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. |
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1 | Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. |
2 | Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
3 | Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 41 Fusswege, Trottoirs - (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG) |
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1 | Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.154 155 |
1bis | Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.156 157 |
2 | Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.158 |
3 | Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.159 |
4 | Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.160 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |
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1 | Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |
2 | Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99 |
C.- Gegen dieses Urteil führt Troxler Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Amtsgericht zur Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
BGE 91 IV 201 S. 203
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer persönlich und eine unbeglaubigte Durchschrift davon ausserdem seinem Verteidiger zugestellt, beiden durch die Post. Der Anwalt erhielt das Urteil am 26. August 1965; der Beschwerdeführer, der beim Zustellungsversuch nicht anwesend war, holte es auf der Post am 1. September 1965 ab. Nach § 188 der luzernischen Strafprozessordnung und nach dessen Auslegung durch das Obergericht (Maximen, Band XI, 1961, S. 92 Nr. 84) ist für die Urteilseröffnung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 BStP die Zustellung des Entscheides an den Angeklagten persönlich massgebend. Die Beschwerdeanmeldung vom 10. September 1965 ist darnach rechtzeitig erfolgt, jedenfalls dann, wenn sich die viertägige Frist zum Abholen des Entscheides auf der Post bis zum 1. September 1965 erstreckte (BGE 80 IV 204 und BGE 85 IV 116). Dass dies nicht der Fall gewesen sei, wird von keiner Seite behauptet; es kann daher von der für den Beschwerdeführer günstigeren Annahme ausgegangen werden.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Übertretung des Art. 27 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |
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1 | Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |
2 | Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99 |
3. Es kommt hinzu, dass die an der bezeichneten Stelle eingestellten Motorfahrzeuge den Weg zum gegenüberliegenden Gehstreifen und von dort zum Kirchenvorplatz grösstenteils wenn nicht ganz versperren. Das zeigen gerade die eingereichten Photographien eindrücklich, und es ergibt sich dies auch aus der Polizeiskizze über den von Troxler eingestellten Wagen im besondern. Eine derartige Behinderung des Fussgängerverkehrs ist
BGE 91 IV 201 S. 204
eine Unsitte, die schon den Vorschriften der Art. 43 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 43 - 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. |
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1 | Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. |
2 | Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
3 | Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 41 Fusswege, Trottoirs - (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG) |
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1 | Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.154 155 |
1bis | Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.156 157 |
2 | Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.158 |
3 | Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.159 |
4 | Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.160 |
4. Wie schon im kantonalen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer auch heute wieder, an der fraglichen Stelle des Platzes seien ständig Autos aufgestellt worden, ohne dass die Polizei dagegen eingeschritten sei. Die Vorinstanz hat sich hiezu nicht geäussert. Der Amtsstatthalter bemerkte zur nämlichen Einwendung lediglich, dass Falschparkieren noch so vieler Wagenbesitzer verschaffe kein Recht, so zu parkieren, wie es Troxler getan habe. Das ist zweifellos richtig. Sollte aber das Parkieren an der genannten Stelle von der Polizei stets geduldet worden sein, so müsste dem Beschwerdeführer doch jedenfalls Rechtsirrtum gemäss Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. |
5. Der Vorinstanz steht es dabei offen, auf die im angefochtenen Entscheid nicht geprüfte Frage zurückzugreifen, ob der Beschwerdeführer seinen Wagen zu nahe neben das genannte Baugerät gestellt habe. Betrug der Abstand nur 80 cm, so darf ohne Verletzung von Art. 41 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 41 Fusswege, Trottoirs - (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG) |
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1 | Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.154 155 |
1bis | Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.156 157 |
2 | Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.158 |
3 | Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.159 |
4 | Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.160 |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Amtsgericht Luzern-Stadt zurückgewiesen wird.