Urteilskopf

91 II 353

51. Estratto della sentenza 18 novembre 1965 della I Corte civile nella causa Beldona SA contro Gianola.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 354

BGE 91 II 353 S. 354

Riassunto dei fatti:
Lidia Gianola, che gestiva un negozio di mode femminili a Bellinzona, all'inizio del 1959 entrò in contatto con la ditta Beldona SA di Baden, la quale era venuta a conoscenza della sua intenzione di cedere il commercio. Il 16 febbraio 1959 fu concluso un contratto mediante il quale la società anonima Beldona assumeva il negozio per un determinato prezzo, in cui il valore dell'arredamento era indicato in fr. 30 000.--. Già il 18 febbraio 1959 il rappresentante della società acquirente comunicò tuttavia alla venditrice di avere nel frattempo constatato, tra l'altro, che il valore dell'arredamento era inferiore ai fr. 30 000.-- indicati nel contratto. La venditrice e l'acquirente si dichiararono poi d'accordo di ridurre a 25 000.-- fr. il prezzo dovuto a questo titolo. Dopo una successiva corrispondenza rimasta infruttuosa, la Beldona SA convenne i coniugi Armeno e Lidia Gianola davanti al Pretore di Bellinzona e, in seguito, davanti al Tribunale di appello, chiedendo una ulteriore riduzione del prezzo di fr. 25 000.--, che si era rivelato superiore all'effettivo valore della mobilia. Contro la sentenza della Corte cantonale che non aveva ritenuto giustificata una riduzione del prezzo convenuto tra le parti, l'attrice ha interposto un ricorso per riforma, che è stato respinto dal Tribunale federale.
Erwägungen

Considerando in diritto:
L'attrice ha fondato la sua domanda sugli art. 197 e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
segg. CO, ed ha chiesto una riduzione del prezzo pattuito invocando l'art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
CO. Giusta l'art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
CO il venditore risponde verso l'acquirente tanto delle qualità promesse quanto dei difetti che, materialmente o giuridicamente, tolgono o diminuiscono notevolmente il valore della cosa o l'attitudine all'uso cui è destinata. In concreto l'attrice non adduce che l'arredamento, per quanto concerne il numero, la specie od il valore dei singoli oggetti che lo compongono non corrisponderebbe alle assicurazioni date dai convenuti; essa non afferma nemmeno che questi ultimi le
BGE 91 II 353 S. 355

avrebbero promesso qualità che non si sarebbero poi riscontrate. Attribuendo agli oggetti che pone in vendita un determinato valore, il venditore non promette una qualità della cosa nel senso dell'art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
CO. Anche una sopravvalutazione pura e semplice di essi non giustifica il risarcimento per minor valore secondo l'art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
CO, a meno che, contrariamente a quanto avviene nella fattispecie, tale sopravvalutazione poggi sull'indicazione di determinate qualità delle quali si constata poi la mancanza. D'altra parte l'attrice non fa nemmeno valere eventuali difetti che diminuirebbero notevolmente il valore dei mobili; tanto meno essa ne indica la natura. Il fatto che una cosa venduta non possegga il valore indicato dal venditore non costituisce un difetto materiale o giuridico ai sensidell'art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
CO.Almomento di concludere l'accordo, l'acquirente deve valutare il prezzo della cosa e stabilirne il valore secondo il proprio giudizio: se poi constaterà d'essersi sbagliato al riguardo e di avere attribuito all'oggetto acquistato un valore superiore, non potrà. esigere un risarcimento fondato sull'art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
CO. Tanto meno lo potrà fare quando dubitasse dell'adeguatezza del prezzo già al momento di concluderel'accordo. L'attrice che, senza essere stata influenzata dalla promessa di qualità che non si sarebbero poi riscontrate, ha accettato di pagare per l'arredamento il prezzo di fr. 25 000, non è pertanto abilitata a pretendere un risarcimento fondato sul minor valore, per il quale mancano i presupposti stabiliti dalla legge. Irrilevante è, di conseguenza, la circostanza ch'essa abbia posto subito in dubbio il valore di fr. 25 000 attribuito all'arredamento. Anche il quesito di sapere se effettivamente i mobili non valessero quel prezzo, e se il giudice cantonale avesse dovuto almeno tener conto della dichiarazione Suffiotti presentata dai convenuti, e secondo la quale il valore dell'arredamento sarebbe di soli fr. 18 000, è irrilevante. La censura mossa dall'attrice, secondo cui la Corte cantonale avrebbe, per una svista manifesta, tralasciato di considerare la dichiarazione Suffiotti, violando pertanto l'art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
CC, é di conseguenza priva d'oggetto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 91 II 353
Datum : 18. November 1965
Publiziert : 31. Dezember 1965
Quelle : Bundesgericht
Status : 91 II 353
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache, Art. 197 OR. Die blosse Angabe des Verkäufers, die Kaufsache habe einen bestimmten


Gesetzesregister
OR: 197 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
197e  205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
91-II-353
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vereinbarte eigenschaft • bellinzona • questio • geringfügigkeit • vorausgesetzte eigenschaft • aktiengesellschaft • sachmangel • angabe • wirkung • entscheid • aufgabenteilung • berechnung • verkäufer • frage • ermässigung • kauf • minderungsklage • bewilligung oder genehmigung • gegenstandslosigkeit • bundesgericht • offensichtliches versehen • zusicherung • zweifel
... Nicht alle anzeigen