Urteilskopf
91 I 197
33. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1965 i.S. Hofmann gegen Regierungsrat des Kantons Zug.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 197
BGE 91 I 197 S. 197
§ 11 des Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr sowie über den Gewerbebetrieb im Kanton Zug (MHG) vom 22. August 1901 macht die Ausübung des Hausierverkehrs von einer Bewilligung der kantonalen Finanzdirektion abhängig. § 10 Abs. 1 lit. e MHG in der Fassung vom 28. November 1935 schliesst den Verkauf von "Waren, Büchern und Zeitschriften auf Abschlagszahlung" vom Hausierverkehr aus. Hofmann vertreibt durch Vertreter einen Lehrgang (Fernkurs) auf Abzahlung. Er ersuchte die Finanzdirektion des Kantons Zug um die Bewilligung, seinen Lehrgang durch Kundenbesuch im Kanton vertreiben zu dürfen. Die Finanzdirektion und auf Beschwerde hin der Regierungsrat lehnten das Gesuch ab. Hofmann erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2
Ueb. Best. BV (und Art. 31
BV). Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Das in § 10 Abs. 1 lit. e MHG ausgesprochene Verbot des Abschlusses von Abzahlungsverkäufen im Hausierverkehr gehört klarerweise dem öffentlichen Recht an. Es hat zur Folge,
BGE 91 I 197 S. 198
dass das bundesrechtliche Institut des Abzahlungsvertrags im Kanton Zug einem Teil des Handels verschlossen bleibt. Art. 6
ZGB lässt für derartige den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts beschränkende öffentlich-rechtliche Bestimmungen der Kantone Platz, sofern nicht das Bundeszivilrecht eine Regelung getroffen hat, die aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der individuellen Freiheit, als abschliessend und nicht ergänzungsbedürftig gedacht ist (GRISEL, Des rapports entre le droit civil fédéral et le droit public cantonal, ZSR 70 S. 309; HUBER, N. 174 zu Art. 6
ZGB); die kantonalen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen müssen ausserdem auf haltbaren öffentlichen Interessen beruhen (HUBER, a.a.O., N. 209 ff); auch dürfen sie Sinn und Geist des Bundeszivilrechts nicht widersprechen und es nicht vereiteln (HUBER, a.a.O., N. 213 und 214). Als der Bundesgesetzgeber die Reform der Bestimmungen der Art. 226
-228
OR über die Abzahlungsgeschäfte an Hand nahm, hatten zahlreiche Kantone schon gewerbepolizeiliche Vorschriften über diese Vertragsart erlassen (vgl. die Übersicht in der Botschaft des Bundesrates, BBl 1960 I 528/29, sowie bei STOFER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag, S. 37). Der Bundesgesetzgeber zog den Erlass öffentlich-rechtlicher Normen in Betracht, verzichtete aber für sich auf diese Lösungsmöglichkeit und entschloss sich für die privatrechtliche Regelung des Abzahlungsvertrages (BBl 1960 I S. 539). Das heisst nicht, dass er dieses Gebiet ganz dem öffentlichen Recht entziehen wollte. Die Vorschriften, die das Bundesgesetz zum Schutze des Käufers als der wirtschftlich schwächeren Vertragspartei aufstellt (BBl 1960 I S. 538), bilden, wie schon die Begrenzung des Geltungsbereiches auf Verträge mit einem Gesamtkaufpreis von über 200 Franken und einer Vertragsdauer von mehr als sechs Monaten (Art. 226 m Abs. 4
OR) zeigt, kein geschlossenes Ganzes, das im Lichte seiner Zwecksetzung keine Ergänzung von Seiten des kantonalen öffentlichen Rechts ertrüge. Der Gedanke des Schutzes des Käufers vor Missbräuchen, der dem Bundesgesetz zugrunde liegt, war auch bei Erlass des § 10 Abs. 1 lit. e MHG wegleitend. Mit dem darin ausgesprochenen Verbot des Abschlusses von Abzahlungsverkäufen im Hausierverkehr bediente sich der kantonale Gesetzgeber eines öffentlich-rechtlichen Mittels, das die zivilrechtliche Ordnung des Bundesgesetzes ergänzt, ohne dass die beiden Regelungen
BGE 91 I 197 S. 199
in Widerstreit treten. Da das kantonale und das eidgenössische Recht das nämliche Ziel verfolgen und die Mittel, die sie zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes einsetzen, miteinander im Einklang stehen, kann nicht gesagt werden. die kantonale Bestimmung widerspreche Sinn und Geist des Bundeszivilrechts. Von einer Vereitelung desselben kann vollends nicht die Rede sein, weil das bundesrechtliche Institut des Abzahlungsvertrages auch unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 lit. e MHG gezogenen Schranke im Kanton Zug noch in weitem Masse Anwendung finden kann. Zu prüfen bleibt, ob § 10 Abs. 1 lit. e MHG ein haltbares öffentliches Interesse zur Seite stehe. Wie das Bundesgericht in der Rechtsprechung zu Art. 31
BV erkannt hat, setzt der Hausierhandel den Käufer in erhöhtem Masse der Gefahr der Täuschung und der Übervorteilung aus, weil der zuhause oder an seinem Arbeitsplatz aufgesuchte Kunde sich erfahrungsgemäss leichter zum angestrebten Geschäftsabschluss bewegen lässt (vgl.BGE 42 I 257,BGE 57 I 104Erw. 4,BGE 58 I 158). Richtig ist, dass das Bundesgesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag die erwähnte Gefahr in seinem Geltungsbereich vermindert, so namentlich, indem es in Art. 226 c
OR dem Käufer das Recht des nachträglichen Verzichts auf den Vertragsabschluss einräumt. Die Wirksamkeit dieses Verzichtsrechts wird jedoch durch gewisse Praktiken in Frage gestellt, zu denen gerade der Hausierhandel Gelegenheit bietet; ist doch damit zu rechnen, dass die Umstände, die dem Hausierer den Zugang zum Kunden ebnen, es ihm auch erleichtern, den einmal gewonnenen Käufer zur Nichtausübung des Verzichtsrechts zu bestimmen. Zu beachten ist ferner, dass Art. 226 c
OR nur auf Abzahlungsgeschäfte mit einem Gesamtkaufpreis von mehr als 200 Franken anwendbar ist (Art. 226 m Abs. 4
OR), während der Hausierhandel sich überwiegend mit dem Vertrieb billigerer Güter befasst. Mit dem Erlass des Bundesgesetzes ist daher das öffentliche Interesse an dem durch § 10 Abs. 1 lit. e MHG vermittelten Schutz nicht vollständig weggefallen. Zusammengefasst ergibt sich, dass § 10 Abs. 1 lit. e MHG sich innerhalb des in Art. 6
ZGB umschriebenen Rahmens der kantonalen Befugnisse hält und damit nicht gegen den vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2
Ueb. Best. BV) verstösst.
4. (Die Rüge der Verletzung des Art. 31
BV ist gleichfalls unbegründet.)
91 I 197
33. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1965 i.S. Hofmann gegen Regierungsrat des Kantons Zug.
Regeste (de):
- Art. 2 Ueb. Best. BV; derogatorische Kraft des Bundesrechts.
- Das Bundesgesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag schliesst kantonale gewerbepolizeiliche Vorschriften über Abzahlungsgeschäfte wie namentlich das Verbot des Abschlusses von Abzahlungsverträgen im Hausierhandel, nicht aus.
Regeste (fr):
- Art. 2 disp. transit. Cst.; force dérogatoire du droit fédéral.
- La loi fédérale sur la vente par acomptes et la vente avec payements préalables n'empêche pas les cantons de prendre des mesures de police en matière de ventes par acomptes, d'en interdire notamment la conclusion par les colporteurs.
Regesto (it):
- Art. 2 disp. trans. CF; forza derogatoria del diritto federale.
- La legge federale sulle vendite a rate non impedisce ai cantoni di prendere misure di polizia in tale materia e di vietare, in particolare, la conclusione di contratti a pagamento rateale nel commercio ambulante.
Sachverhalt ab Seite 197
BGE 91 I 197 S. 197
§ 11 des Gesetzes über den Markt- und Hausierverkehr sowie über den Gewerbebetrieb im Kanton Zug (MHG) vom 22. August 1901 macht die Ausübung des Hausierverkehrs von einer Bewilligung der kantonalen Finanzdirektion abhängig. § 10 Abs. 1 lit. e MHG in der Fassung vom 28. November 1935 schliesst den Verkauf von "Waren, Büchern und Zeitschriften auf Abschlagszahlung" vom Hausierverkehr aus. Hofmann vertreibt durch Vertreter einen Lehrgang (Fernkurs) auf Abzahlung. Er ersuchte die Finanzdirektion des Kantons Zug um die Bewilligung, seinen Lehrgang durch Kundenbesuch im Kanton vertreiben zu dürfen. Die Finanzdirektion und auf Beschwerde hin der Regierungsrat lehnten das Gesuch ab. Hofmann erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
||||||
| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Das in § 10 Abs. 1 lit. e MHG ausgesprochene Verbot des Abschlusses von Abzahlungsverkäufen im Hausierverkehr gehört klarerweise dem öffentlichen Recht an. Es hat zur Folge,
BGE 91 I 197 S. 198
dass das bundesrechtliche Institut des Abzahlungsvertrags im Kanton Zug einem Teil des Handels verschlossen bleibt. Art. 6
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 6 |
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| Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. | ||||||
| Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 6 |
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| Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. | ||||||
| Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 226 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 228 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 46315793). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 226m [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). |
BGE 91 I 197 S. 199
in Widerstreit treten. Da das kantonale und das eidgenössische Recht das nämliche Ziel verfolgen und die Mittel, die sie zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes einsetzen, miteinander im Einklang stehen, kann nicht gesagt werden. die kantonale Bestimmung widerspreche Sinn und Geist des Bundeszivilrechts. Von einer Vereitelung desselben kann vollends nicht die Rede sein, weil das bundesrechtliche Institut des Abzahlungsvertrages auch unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 lit. e MHG gezogenen Schranke im Kanton Zug noch in weitem Masse Anwendung finden kann. Zu prüfen bleibt, ob § 10 Abs. 1 lit. e MHG ein haltbares öffentliches Interesse zur Seite stehe. Wie das Bundesgericht in der Rechtsprechung zu Art. 31
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 226m [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). |
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 6 |
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| Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. | ||||||
| Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||
4. (Die Rüge der Verletzung des Art. 31
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
Gesetzesregister
BV 2
BV 31
OR 226
OR 226 c
OR 226 m
OR 228
ZGB 6
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 226 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 226m [1] |
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| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155). |
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 228 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 46315793). |
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 6 |
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| Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. | ||||||
| Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. | ||||||
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