Urteilskopf
91 I 189
32. Auszug aus dem Urteil vom 31. März 1965 i.S. Zihlmann und Zundel gegen Regierungsrat des Kantons Bern.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 190
BGE 91 I 189 S. 190
A.- Die Staatsverfassung des Kantons Bern (KV) behandelt in Art. 9 das Vorschlagsrecht (Initiative) des Volkes. Danach können zwölftausend Stimmberechtigte das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes sowie um Aufhebung oder Abänderung eines Ausführungsdekretes des Grossen Rates einbringen (Abs. 1). Das Begehren kann in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden (Abs. 2). Abs. 5 sieht vor: "Der Grosse Rat kann seine Ansicht sowohl über die einfache Anregung, welcher er nicht von sich aus entspricht, als über den ausgearbeiteten Entwurf den Stimmberechtigten in einer Botschaft zur Kenntnis bringen."
B.- Am 24. Mai 1964 wurde der Staatskanzlei des Kantons Bern ein mit 19'021 Unterschriften versehenes Volksbegehren unterbreitet mit dem Antrag, Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 5. März 1961 sei wie folgt neu zu fassen: "Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 30.- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre für Kinder, die infolge Krankheit oder Gebrechen in der Erwerbsfähigkeit erheblich behindert sind. Sie erhöht sich bis auf 25 Jahre für Kinder, die eine Berufslehre absolvieren oder in einem Studium stehen. Während der Dauer der Berufslehre resp. des Studiums beträgt die Zulage Fr. 50.- pro Monat." Die Unterschriftenbogen vermerken, dass das Initiativkomitee berechtigt ist, "das Volksbegehren zugunsten eines allfälligen Gegenentwurfes der zuständigen Behörden zurückzuziehen". Der Grosse Rat beschloss am 4. November 1964, dem Volksbegehren einen Gegenentwurf gegenüberzustellen. Dieser lautet: "Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Das Gesetz vom 5. März 1961 und 10. Februar 1963 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1: Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 25.- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze erhöht sich bis auf 20 Jahre, wenn und solange das Kind noch in Ausbildung begriffen oder infolge Krankheit
BGE 91 I 189 S. 191
oder eines Gebrechens in der Erwerbsfähigkeit erheblich behindert ist. Abs. 2, 3 und 4: unverändert.
2. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft, wenn das Volksbegehren vom 24. März 1964 betreffend Revision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer zurückgezogen oder verworfen wird." Der Regierungsrat hat in einer im Amtsblatt vom 6. Januar 1965 veröffentlichten Anordnung die Volksabstimmung über das Volksbegehren und den Gegenentwurf des Grossen Rates auf den 28. Februar 1965 festgesetzt. Der Grosse Rat empfiehlt in seiner Botschaft an die Stimmberechtigten über die Abänderung von Art. 8 Abs. 1 des Kinderzulagengesetzes die Ablehnung des Volksbegehrens und die Annahme seines Gegenentwurfes.
C.- Louis Zihlmann und August Zundel haben als Unterzeichner des Volksbegehrens für die Abänderung von Art. 8 Abs. 1
des Kinderzulagengesetzes am 21. Januar 1965 eine staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a
OG eingereicht mit dem Antrag, es sei die "Abstimmungsanordnung des Regierungsrates wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts" aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde machen sie geltend, im Gegensatz zu andern Kantonsverfassungen kenne die bernische den Gegenentwurf des Grossen Rates zu einem Volksbegehren nicht. Der Grosse Rat könne vielmehr nach Art. 9
KV dem Volk nur die Annahme oder Verwerfung einer Initiativvorlage empfehlen. Die Aufstellung eines Gegenvorschlags lasse sich auch nicht auf Gewohnheitsrecht stützen. Wenn der Gegenentwurf gleichzeitig mit dem Volksbegehren zur Abstimmung gebracht werde, so habe das eine Aufsplitterung der Stimmen zur Folge. Dadurch werde das Initiativrecht verletzt.
D.- Der Regierungsrat schliesst, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen.
E.- Der Präsident der staatsrechtlichen Kammer hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Aufschiebung der Abstimmung abgelehnt.
F.- In der Abstimmung vom 28. Februar 1965 wurden das Volksbegehren (mit 78'809 gegen 73'369 Stimmen) und der Gegenentwurf des Grossen Rates (mit 62'726 gegen 57'832 Stimmen) verworfen.
BGE 91 I 189 S. 192
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerdeführer haben im Sinne von Art. 85 lit. a
OG Beschwerde erhoben. Danach beurteilt das Bundesgericht "Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen auf Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechtes". Die "politische Stimmberechtigung der Bürger" umfasst neben dem aktiven und passiven Wahlrecht das Recht auf Mitwirkung an der Gesetzgebung (und der Verwaltung, soweit diese unmittelbar demokratisch ausgestaltet ist) durch das obligatorische oder fakultative Referendum und durch die Initiative; zu den "kantonalen Abstimmungen" gehören auch diejenigen über Volksbegehren (vgl. BGE 81 I 195 Erw. 1, BGE 89 I 374). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob ein Volksbegehren allein zur Abstimmung gebracht werden müsse oder ob ihm ein Gegenentwurf gegenübergestellt werden dürfe, betrifft eine "kantonale Abstimmung" und kann demnach mit der Beschwerde im Sinne des Art. 85 lit. a
OG dem Bundesgericht unterbreitet werden. b) Die Beschwerde richtet sich formell gegen die Abstimmungsanordnung des Regierungsrates, materiell aber gegen den ihm zugrunde liegenden Beschluss des Grossen Rates, dem Volksbegehren einen Gegenentwurf gegenüberzustellen. Der Beschluss des Grossen Rates gelangte erstmals durch die Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung des Regierungsrates von Amtes wegen zur Kenntnis der Stimmberechtigten. Die Beschwerdefrist begann daher auch hinsichtlich dieses Beschlusses mit der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung im Amtsblatt des Kantons Bern vom 6. Januar 1965 zu laufen. Die am 21. Januar 1965 eingereichte Beschwerde ist somit auch gegenüber dem Beschluss des Grossen Rates rechtzeitig erhoben worden. Dieser Beschluss ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung, wie sie die Beschwerde im Sinne des Art. 85 lit. a
OG laut Art. 86 Abs. 1
OG voraussetzt. Ein kantonales Rechtsmittel kam nur gegen die Abstimmungsanordnung des Regierungsrates in Frage, die indes materiell nicht Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bildet. c) Die staatsrechtliche Beschwerde im Sinne des Art. 85 lit. a
OG kann von jedem Stimmberechtigten erhoben werden,
BGE 91 I 189 S. 193
der geltend macht, in seinem Stimmrecht, zu dem nach dem Gesagten auch das Initiativrecht gehört, verletzt zu sein (vgl. BGE 88 I 251 Erw. 1). Die Beschwerdeführer, die im Kanton Bern stimmberechtigt sind, beklagen sich über eine Verletzung ihres Initiativrechts, die sie darin erblicken, dass der Grosse Rat ihrem Volksbegehren in verfassungswidriger Weise einen Gegenentwurf gegenübergestellt habe, was die Aussicht auf Annahme der Initiative in der Abstimmung vermindert habe. Ob die befürchtete Auswirkung der beanstandeten behördlichen Anordnung tatsächlich das Initiativrecht der Beschwerdeführer beeinträchtige, ist keine Zulassungsfrage, sondern eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen muss es genügen, dass eine solche Rechtsverletzung in hinreichender Weise behauptet worden ist (vgl. BGE 89 I 520). d) Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben am 28. Februar 1965 das Volksbegehren auf Abänderung von Art. 8 Abs. 1 des Kinderzulagengesetzes und den Gegenentwurf des Grossen Rates verworfen. Die Beschwerde hat dadurch nicht das aktuelle Interesse verloren, das dieses Rechtsmittel gemäss Art. 88
OG im Regelfall voraussetzt (vgl. BGE 90 I 250 mit Verweisungen). Würde die Beschwerde gutgeheissen, so hätte das zur Folge, dass die Abstimmung wiederholt werden müsste, wobei die Initiative allein dem Volke zu unterbreiten wäre. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass eine solche zweite Abstimmung zu einem andern Ergebnis führen könnte als die erste. Die Voraussetzungen für die Anhandnahme der Beschwerde sind demnach erfüllt.
2. Wie der Bund in Art. 121 Abs. 5
BV, so erklären die meisten Kantone in ihrer Verfassung oder Gesetzgebung das Parlament ausdrücklich als befugt, einem Volksbegehren einen Gegenentwurf gegenüberzustellen (Zürich, Art. 29 Abs. 5
KV; Luzern, § 12 ff. des Gesetzes betreffend die unmittelbare Ausübung des Gesetzgebungsrechtes durch das Volk vom 29. Januar 1908; Obwalden, Art. 26 Abs. 2
, Art. 76 Abs. 2
KV; Nidwalden, Art. 47
und 48
KV; Zug, § 35 Abs. 5, § 79 Abs. 4 KV; Freiburg, Art. 17 des Gesetzes betreffend die Ausübung des Verfassungs- und Gesetzgebungsinitiativrechts der Bürger und des Referendumsrechts vom 13. Mai 1921; Solothurn, Art. 18 Abs. 5
KV; Basel-Stadt, § 4 des Gesetzes betreffend das
BGE 91 I 189 S. 194
Verfahren bei Ausübung der Initiative und des kantonalen Referendums vom 16. November 1875; Schaffhausen, Art. 43 Abs. 2
und 3
KV; Appenzell AR, Art. 10 des Gesetzes über die Ausübung der Volksinitiative vom 29. April 1894; Appenzell IR, Art. 7 der Verordnung betreffend die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 21. November 1924; St. Gallen, Art. 49 Abs. 4
, Art. 126 Abs. 2
KV; Graubünden, Art. 3 Abs. 2
, Art. 54 Abs. 5
KV; Aargau, Art. 26 Abs. 6
, Art. 103 Abs. 2
KV; Thurgau, § 27 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 10. Januar 1953; Tessin, Art. 54 Abs. 5
KV; Wallis, Art. 33
, Art. 102 Abs. 3
KV; Neuenburg, Art. 38 Abs. 4
, Art. 84 Abs. 5
KV; Genf, Art. 66
KV). Die Kantone, die keine ausdrücklichen Vorschriften hierüber haben, kennen in der Praxis den Gegenentwurf des Parlamentes ebenfalls. Im Kanton Bern stützt sich diese Übung auf Art. 30
KV, der dem Grossen Rat ein allgemeines Vorschlagsrecht einräumt. Dieses Vorschlagsrecht erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Gesetzgebung und ist in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, was es dem Grossen Rat erlaubt, auch nach Einreichung eines Volksbegehrens einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der die gleiche Materie wie dieses beschlägt und eine Alternative dazu bildet. Sofern die aus Art. 30
KV fliessenden Befugnisse nicht durch andere Verfassungssätze eingeschränkt sind, steht dem Grossen Rat damit das Recht zur Aufstellung eines Gegenentwurfs zu. Eine Einschränkung der erwähnten Art könnte sich einzig aus Art. 9
KV ergeben, der das Volksbegehren regelt. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung kann der Grosse Rat "seine Ansicht sowohl über die einfache Anregung, welcher er nicht von sich aus entspricht, als über den ausgearbeiteten Entwurf den Stimmberechtigten in einer Botschaft zur Kenntnis bringen". Von einem Gegenentwurf ist darin nicht die Rede. Das heisst indes noch nicht, dass die Verfassung ihn ausschlösse. Aus dem Schweigen des Gesetzes kann nur dann auf eine negative Entscheidung des Gesetzgebers geschlossen werden, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (MEIER-HAYOZ, N. 191, 255 f. zu Art. 1
ZGB). Solche wären gegeben, wenn die Aufstellung eines Gegenentwurfs mit Sinn und Zweck der Initiative unvereinbar wäre. Das trifft nicht zu. Laut Art. 2
KV beruht die Staatsgewalt auf der Gesamtheit des Volkes; sie wird "unmittelbar durch die stimmberechtigten Bürger und mittelbar durch die Behörden und Beamten ausgeübt".
BGE 91 I 189 S. 195
Nach dem II. und III. Titel der KV üben die stimmberechtigten Bürger die Gesetzgebung unter Mitwirkung des Grossen Rates aus; im Gesetzgebungsverfahren treffen sich somit Elemente der unmittelbaren und der mittelbaren Demokratie. Während die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens (der Vorschlag, die Rechtssetzung aufzunehmen, der Entschluss, dies zu tun, und die Aufstellung des Entwurfs) in der Regel dem Grossen Rat obliegt (Art. 26 Ziff. 1
, Art. 29
und Art. 30
KV), ist die anschliessende Genehmigung des Gesetzesvorschlags kraft des obligatorischen Gesetzesreferendums stets Sache der Stimmberechtigten (Art. 6 Ziff. 2
KV). Die Initiative ermöglicht den Stimmberechtigten darüber hinaus, auch an der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens teilzuhaben. Die Initiative in der Form der einfachen Anregung enthält nur den Vorschlag, die Rechtssetzung aufzunehmen; die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs bezieht sich dagegen auf alle drei Stufen des Einleitungsverfahrens. Das bedeutet indes nicht, dass der Grosse Rat von der Mitwirkung am Einleitungsverfahren ausgeschlossen wäre: Art. 26 Ziff. 1
KV verhält ihn auch in diesem Falle zur "Beratung und Beschlussfassung" über die der Volksabstimmung unterliegende Gesetzesvorlage; nach Art. 9 Abs. 5
KV hat er zudem seine "Ansicht" über den Entwurf den Stimmberechtigten in einer Botschaft zur Kenntnis zu bringen. Das hat seinen guten Sinn. Gemäss Art. 9 Abs. 1
KV können zwölftausend Stimmberechtigte ein Initiativbegehren einreichen. Träger der Initiative ist insoweit nicht die Gesamtheit der Stimmberechtigten, sondern ein Teil derselben, unter Umständen sogar eine kleine Minderheit. Soll das Einleitungsverfahren nicht einem Teil der Stimmberechtigten anheimgestellt werden, sondern, wie es Art. 2
KV erfordert, Sache der Gesamtheit bleiben, so muss der Grosse Rat als Vertreter der Gesamtheit daran teilhaben. Das schliesst die Befugnis zur Aufstellung eines eigenen Gesetzesentwurfs in sich. Richtig ist, dass die Aufstellung eines Gegenentwurfs des Grossen Rates die Aussichten eines Volksbegehrens, in der Abstimmung angenommen zu werden, vermindert (vgl. URSULA HEFTI, Gegenentwurf und Rückzug bei Verfassungsinitiativen im Bund, S. 61). Das ist jedoch lediglich die Folge der den Stimmberechtigten gebotenen grösseren Entscheidungsfreiheit, die es ihnen erlaubt, ihren Willen in der Abstimmung differenzierter zum Ausdruck zu bringen. Wird ein Volksbegehren
BGE 91 I 189 S. 196
allein zur Abstimmung gebracht, so haben die Stimmberechtigten zwischen der Zustimmung und der Ablehung zu wählen. Mit dem Gegenentwurf bietet der Grosse Rat den Stimmberechtigten eine dritte Lösung an. Würde diese um der Erhaltung der Erfolgsaussichten der Initiative willen ausgeschlossen, so würde sich das dergestalt im Sinne einer Einengung des Referendums auswirken. Das ist nicht der Sinn der Initiative. Die in ihr beschlossene Möglichkeit, dass ein Teil der Stimmberechtigten unmittelbar auf das Einleitungsverfahren Einfluss nimmt, darf nicht zu Lasten der freien Willenskundgebung der Gesamtheit der Stimmberechtigten in der anschliessenden Verfahrensstufe der Genehmigung des Gesetzesentwurfes gehen. Dazu tritt ein weiterer Gesichtspunkt: Wie die Erfahrung zeigt, führt die umfassende Abklärung und Behandlung der Angelegenheit durch die Verwaltung und den Grossen Rat in vielen Fällen dazu, dass der parlamentarische Gegenentwurf dem Anliegen der Initianten besser gerecht wird als das Volksbegehren selber. Nicht selten wird darum eine Initiative zugunsten des Gegenvorschlags des Grossen Rates zurückgezogen. Der Gegenentwurf leistet auf diese Weise einen Beitrag an die Erfüllung der dem Volksbegehren zugedachten Aufgabe einer zeitgemässen Fortentwicklung des Rechts. Überlegungen dieser Art haben dazu geführt, dass der Gegenvorschlag des Parlamentes zu einem Bestandteil des eidgenössischen und des kantonalen Staatsrechts geworden ist. Das gilt auch für den Kanton Bern. Wie aufgezeigt, ermächtigt Art. 30
KV den Grossen Rat zur Aufstellung von Gegenentwürfen; Art. 9
KV steht dieser Befugnis nicht entgegen. Die angefochtene Abstimmungsanordnung, die der Initiative der Beschwerdeführer einen Gegenvorschlag des Grossen Rates gegenüberstellt, erweist sich somit als verfassungsmässig. Den Beschwerdeführern kommt es umso weniger zu, sich über die Aufstellung eines Gegenentwurfs zu beklagen, als das von ihnen unterzeichnete Volksbegehren ausdrücklich die Möglichkeit eines Rückzuges der Initiative zugunsten eines behördlichen Gegenvorschlags vorsieht.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
91 I 189
32. Auszug aus dem Urteil vom 31. März 1965 i.S. Zihlmann und Zundel gegen Regierungsrat des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 85 lit. a
OG; Initiativrecht. - Gegenstand und Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne des Art. 85 lit. a
OG; aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung (Erw. 1). - Der Grosse Rat ist kraft seines allgemeinen Vorschlagsrechts auch dann befugt, einem Volksbegehren einen Gegenentwurf gegenüberzustellen, wenn die Kantonsverfassung das nicht ausdrücklich vorsieht (Erw. 2).
Regeste (fr):
- Art. 85 lettre a OJ; droit d'initiative.
- Objet et conditions du recours de droit public au sens de l'art. 85 lettre a OJ; intérêt actuel au cours (consid. 1).
- En vertu de son droit général de proposition, le Grand Conseil est autorisé à opposer un contre-projet à une initiative même lorsque la constitution cantonale ne le prévoit pas expressément (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 85 lett. a
OG; diritto di iniziativa. - Oggetto e presupposti del ricorso di diritto pubblico giusta l'art. 85 lett. a
OG; interesse attuale al ricorso (consid. 1). - Il Gran Consiglio, in virtù del suo diritto generale di fare proposte, può opporre un controprogetto ad una iniziativa, anche quando la costituzione cantonale non lo preveda esplicitamente (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 190
BGE 91 I 189 S. 190
A.- Die Staatsverfassung des Kantons Bern (KV) behandelt in Art. 9 das Vorschlagsrecht (Initiative) des Volkes. Danach können zwölftausend Stimmberechtigte das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes sowie um Aufhebung oder Abänderung eines Ausführungsdekretes des Grossen Rates einbringen (Abs. 1). Das Begehren kann in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden (Abs. 2). Abs. 5 sieht vor: "Der Grosse Rat kann seine Ansicht sowohl über die einfache Anregung, welcher er nicht von sich aus entspricht, als über den ausgearbeiteten Entwurf den Stimmberechtigten in einer Botschaft zur Kenntnis bringen."
B.- Am 24. Mai 1964 wurde der Staatskanzlei des Kantons Bern ein mit 19'021 Unterschriften versehenes Volksbegehren unterbreitet mit dem Antrag, Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 5. März 1961 sei wie folgt neu zu fassen: "Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 30.- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre für Kinder, die infolge Krankheit oder Gebrechen in der Erwerbsfähigkeit erheblich behindert sind. Sie erhöht sich bis auf 25 Jahre für Kinder, die eine Berufslehre absolvieren oder in einem Studium stehen. Während der Dauer der Berufslehre resp. des Studiums beträgt die Zulage Fr. 50.- pro Monat." Die Unterschriftenbogen vermerken, dass das Initiativkomitee berechtigt ist, "das Volksbegehren zugunsten eines allfälligen Gegenentwurfes der zuständigen Behörden zurückzuziehen". Der Grosse Rat beschloss am 4. November 1964, dem Volksbegehren einen Gegenentwurf gegenüberzustellen. Dieser lautet: "Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1. Das Gesetz vom 5. März 1961 und 10. Februar 1963 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1: Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 25.- im Monat für jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze erhöht sich bis auf 20 Jahre, wenn und solange das Kind noch in Ausbildung begriffen oder infolge Krankheit
BGE 91 I 189 S. 191
oder eines Gebrechens in der Erwerbsfähigkeit erheblich behindert ist. Abs. 2, 3 und 4: unverändert.
2. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft, wenn das Volksbegehren vom 24. März 1964 betreffend Revision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer zurückgezogen oder verworfen wird." Der Regierungsrat hat in einer im Amtsblatt vom 6. Januar 1965 veröffentlichten Anordnung die Volksabstimmung über das Volksbegehren und den Gegenentwurf des Grossen Rates auf den 28. Februar 1965 festgesetzt. Der Grosse Rat empfiehlt in seiner Botschaft an die Stimmberechtigten über die Abänderung von Art. 8 Abs. 1 des Kinderzulagengesetzes die Ablehnung des Volksbegehrens und die Annahme seines Gegenentwurfes.
C.- Louis Zihlmann und August Zundel haben als Unterzeichner des Volksbegehrens für die Abänderung von Art. 8 Abs. 1
des Kinderzulagengesetzes am 21. Januar 1965 eine staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a
OG eingereicht mit dem Antrag, es sei die "Abstimmungsanordnung des Regierungsrates wegen Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts" aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde machen sie geltend, im Gegensatz zu andern Kantonsverfassungen kenne die bernische den Gegenentwurf des Grossen Rates zu einem Volksbegehren nicht. Der Grosse Rat könne vielmehr nach Art. 9
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
D.- Der Regierungsrat schliesst, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen.
E.- Der Präsident der staatsrechtlichen Kammer hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Aufschiebung der Abstimmung abgelehnt.
F.- In der Abstimmung vom 28. Februar 1965 wurden das Volksbegehren (mit 78'809 gegen 73'369 Stimmen) und der Gegenentwurf des Grossen Rates (mit 62'726 gegen 57'832 Stimmen) verworfen.
BGE 91 I 189 S. 192
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerdeführer haben im Sinne von Art. 85 lit. a
OG Beschwerde erhoben. Danach beurteilt das Bundesgericht "Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen auf Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechtes". Die "politische Stimmberechtigung der Bürger" umfasst neben dem aktiven und passiven Wahlrecht das Recht auf Mitwirkung an der Gesetzgebung (und der Verwaltung, soweit diese unmittelbar demokratisch ausgestaltet ist) durch das obligatorische oder fakultative Referendum und durch die Initiative; zu den "kantonalen Abstimmungen" gehören auch diejenigen über Volksbegehren (vgl. BGE 81 I 195 Erw. 1, BGE 89 I 374). Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob ein Volksbegehren allein zur Abstimmung gebracht werden müsse oder ob ihm ein Gegenentwurf gegenübergestellt werden dürfe, betrifft eine "kantonale Abstimmung" und kann demnach mit der Beschwerde im Sinne des Art. 85 lit. a
OG dem Bundesgericht unterbreitet werden. b) Die Beschwerde richtet sich formell gegen die Abstimmungsanordnung des Regierungsrates, materiell aber gegen den ihm zugrunde liegenden Beschluss des Grossen Rates, dem Volksbegehren einen Gegenentwurf gegenüberzustellen. Der Beschluss des Grossen Rates gelangte erstmals durch die Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung des Regierungsrates von Amtes wegen zur Kenntnis der Stimmberechtigten. Die Beschwerdefrist begann daher auch hinsichtlich dieses Beschlusses mit der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung im Amtsblatt des Kantons Bern vom 6. Januar 1965 zu laufen. Die am 21. Januar 1965 eingereichte Beschwerde ist somit auch gegenüber dem Beschluss des Grossen Rates rechtzeitig erhoben worden. Dieser Beschluss ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung, wie sie die Beschwerde im Sinne des Art. 85 lit. a
OG laut Art. 86 Abs. 1
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
OG kann von jedem Stimmberechtigten erhoben werden, BGE 91 I 189 S. 193
der geltend macht, in seinem Stimmrecht, zu dem nach dem Gesagten auch das Initiativrecht gehört, verletzt zu sein (vgl. BGE 88 I 251 Erw. 1). Die Beschwerdeführer, die im Kanton Bern stimmberechtigt sind, beklagen sich über eine Verletzung ihres Initiativrechts, die sie darin erblicken, dass der Grosse Rat ihrem Volksbegehren in verfassungswidriger Weise einen Gegenentwurf gegenübergestellt habe, was die Aussicht auf Annahme der Initiative in der Abstimmung vermindert habe. Ob die befürchtete Auswirkung der beanstandeten behördlichen Anordnung tatsächlich das Initiativrecht der Beschwerdeführer beeinträchtige, ist keine Zulassungsfrage, sondern eine Frage der Begründetheit der Beschwerde. Bei der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen muss es genügen, dass eine solche Rechtsverletzung in hinreichender Weise behauptet worden ist (vgl. BGE 89 I 520). d) Die Stimmberechtigten des Kantons Bern haben am 28. Februar 1965 das Volksbegehren auf Abänderung von Art. 8 Abs. 1 des Kinderzulagengesetzes und den Gegenentwurf des Grossen Rates verworfen. Die Beschwerde hat dadurch nicht das aktuelle Interesse verloren, das dieses Rechtsmittel gemäss Art. 88
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
2. Wie der Bund in Art. 121 Abs. 5
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich [1]* [2] |
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| Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. | ||||||
| Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie: | ||||||
| wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder | ||||||
| missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. [3] | ||||||
| Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. [4] | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen. [5] | ||||||
| Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen. [6] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 - AS 2014 1391; BBl 2011 6269; 2012 3869; 2013 291, 7351; 2014 4117). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 29 |
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| Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. | ||||||
| Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. | ||||||
| Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
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| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 76 |
||||||
| Der Grosse Rat beschliesst über: | ||||||
| den Voranschlag; | ||||||
| den Geschäftsbericht; | ||||||
| die Steueranlage; | ||||||
| den Rahmen einer Neuverschuldung; | ||||||
| Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung fallen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 47 |
||||||
| Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
||||||
| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 18 |
||||||
| Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden. | ||||||
| Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind. | ||||||
| Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung. | ||||||
BGE 91 I 189 S. 194
Verfahren bei Ausübung der Initiative und des kantonalen Referendums vom 16. November 1875; Schaffhausen, Art. 43 Abs. 2
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 43 |
||||||
| Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral. | ||||||
| Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten. | ||||||
| Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 43 |
||||||
| Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral. | ||||||
| Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten. | ||||||
| Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 49 |
||||||
| Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 126 |
||||||
| Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen. | ||||||
| Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 3 |
||||||
| Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. | ||||||
| Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert. [1] | ||||||
| Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 54 |
||||||
| Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas. | ||||||
| Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
||||||
| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 103 |
||||||
| Der Kanton erhebt: | ||||||
| eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; | ||||||
| eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| eine Vermögensgewinnsteuer. | ||||||
| Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 54 |
||||||
| Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas. | ||||||
| Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
||||||
| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 102 |
||||||
| Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere: | ||||||
| durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben; | ||||||
| aus den Erträgnissen seines Vermögens; | ||||||
| aus Leistungen des Bundes und Dritter; | ||||||
| durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 38 |
||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. | ||||||
| Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor. | ||||||
| Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 84 |
||||||
| Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. | ||||||
| Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 66 |
||||||
| Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben. | ||||||
| Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden. | ||||||
| Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 30 |
||||||
| Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass: | ||||||
| alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; | ||||||
| alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; | ||||||
| Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; | ||||||
| geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; | ||||||
| die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden; | ||||||
| alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; | ||||||
| alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. | ||||||
| Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 30 |
||||||
| Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass: | ||||||
| alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; | ||||||
| alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; | ||||||
| Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; | ||||||
| geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; | ||||||
| die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden; | ||||||
| alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; | ||||||
| alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. | ||||||
| Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
||||||
| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
||||||
| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 2 |
||||||
| Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. | ||||||
| Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz. | ||||||
BGE 91 I 189 S. 195
Nach dem II. und III. Titel der KV üben die stimmberechtigten Bürger die Gesetzgebung unter Mitwirkung des Grossen Rates aus; im Gesetzgebungsverfahren treffen sich somit Elemente der unmittelbaren und der mittelbaren Demokratie. Während die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens (der Vorschlag, die Rechtssetzung aufzunehmen, der Entschluss, dies zu tun, und die Aufstellung des Entwurfs) in der Regel dem Grossen Rat obliegt (Art. 26 Ziff. 1
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
||||||
| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 29 |
||||||
| Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. | ||||||
| Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. | ||||||
| Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 30 |
||||||
| Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass: | ||||||
| alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; | ||||||
| alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; | ||||||
| Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; | ||||||
| geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; | ||||||
| die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden; | ||||||
| alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; | ||||||
| alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. | ||||||
| Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 6 |
||||||
| Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. | ||||||
| Die Amtssprachen sind: | ||||||
| das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; | ||||||
| das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; | ||||||
| das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland. [1] | ||||||
| Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: | ||||||
| das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; | ||||||
| das Deutsche für die übrigen Gemeinden. [2] | ||||||
| Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. [3] | ||||||
| An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. [4] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [3] Ursprünglich Abs. 3. [4] Ursprünglich Abs. 4. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
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| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
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| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 2 |
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| Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. | ||||||
| Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz. | ||||||
BGE 91 I 189 S. 196
allein zur Abstimmung gebracht, so haben die Stimmberechtigten zwischen der Zustimmung und der Ablehung zu wählen. Mit dem Gegenentwurf bietet der Grosse Rat den Stimmberechtigten eine dritte Lösung an. Würde diese um der Erhaltung der Erfolgsaussichten der Initiative willen ausgeschlossen, so würde sich das dergestalt im Sinne einer Einengung des Referendums auswirken. Das ist nicht der Sinn der Initiative. Die in ihr beschlossene Möglichkeit, dass ein Teil der Stimmberechtigten unmittelbar auf das Einleitungsverfahren Einfluss nimmt, darf nicht zu Lasten der freien Willenskundgebung der Gesamtheit der Stimmberechtigten in der anschliessenden Verfahrensstufe der Genehmigung des Gesetzesentwurfes gehen. Dazu tritt ein weiterer Gesichtspunkt: Wie die Erfahrung zeigt, führt die umfassende Abklärung und Behandlung der Angelegenheit durch die Verwaltung und den Grossen Rat in vielen Fällen dazu, dass der parlamentarische Gegenentwurf dem Anliegen der Initianten besser gerecht wird als das Volksbegehren selber. Nicht selten wird darum eine Initiative zugunsten des Gegenvorschlags des Grossen Rates zurückgezogen. Der Gegenentwurf leistet auf diese Weise einen Beitrag an die Erfüllung der dem Volksbegehren zugedachten Aufgabe einer zeitgemässen Fortentwicklung des Rechts. Überlegungen dieser Art haben dazu geführt, dass der Gegenvorschlag des Parlamentes zu einem Bestandteil des eidgenössischen und des kantonalen Staatsrechts geworden ist. Das gilt auch für den Kanton Bern. Wie aufgezeigt, ermächtigt Art. 30
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 30 |
||||||
| Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass: | ||||||
| alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; | ||||||
| alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; | ||||||
| Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; | ||||||
| geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; | ||||||
| die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden; | ||||||
| alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; | ||||||
| alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. | ||||||
| Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
||||||
| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
BV 121
OG 8OG 85OG 86OG 88
StV/BE 2
StV/BE 3
StV/BE 6
StV/BE 9
StV/BE 18
StV/BE 26
StV/BE 29
StV/BE 30
StV/BE 33
StV/BE 38
StV/BE 43
StV/BE 47
StV/BE 48
StV/BE 49
StV/BE 54
StV/BE 66
StV/BE 76
StV/BE 84
StV/BE 102
StV/BE 103
StV/BE 126
ZGB 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich [1]* [2] |
||||||
| Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. | ||||||
| Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie: | ||||||
| wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder | ||||||
| missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. [3] | ||||||
| Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. [4] | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen. [5] | ||||||
| Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen. [6] | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 - AS 2014 1391; BBl 2011 6269; 2012 3869; 2013 291, 7351; 2014 4117). [3] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). [4] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). [5] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). [6] Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 - AS 2011 1199; BBl 2008 1927; 2009 5097; 2010 4241; 2011 2771). | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 2 |
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| Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. | ||||||
| Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 3 |
||||||
| Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. | ||||||
| Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert. [1] | ||||||
| Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 6 |
||||||
| Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. | ||||||
| Die Amtssprachen sind: | ||||||
| das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; | ||||||
| das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; | ||||||
| das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland. [1] | ||||||
| Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: | ||||||
| das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; | ||||||
| das Deutsche für die übrigen Gemeinden. [2] | ||||||
| Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. [3] | ||||||
| An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. [4] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [3] Ursprünglich Abs. 3. [4] Ursprünglich Abs. 4. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 9 |
||||||
| Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 18 |
||||||
| Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden. | ||||||
| Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind. | ||||||
| Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 26 |
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| Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. | ||||||
| Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. | ||||||
| Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. | ||||||
| Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. | ||||||
| Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 29 |
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| Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. | ||||||
| Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. | ||||||
| Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 30 |
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| Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass: | ||||||
| alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; | ||||||
| alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; | ||||||
| Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; | ||||||
| geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; | ||||||
| die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden; | ||||||
| alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; | ||||||
| alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. | ||||||
| Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 33 |
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| Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher. | ||||||
| Die Raum- und Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt. | ||||||
| Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 38 |
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| Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. | ||||||
| Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor. | ||||||
| Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 43 |
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| Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral. | ||||||
| Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten. | ||||||
| Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 47 |
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| Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
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| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 49 |
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| Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 54 |
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| Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas. | ||||||
| Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 66 |
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| Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben. | ||||||
| Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden. | ||||||
| Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 76 |
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| Der Grosse Rat beschliesst über: | ||||||
| den Voranschlag; | ||||||
| den Geschäftsbericht; | ||||||
| die Steueranlage; | ||||||
| den Rahmen einer Neuverschuldung; | ||||||
| Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung fallen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555Art. 1 Ziff. 1; 2008 6053). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2024 (BBl 2024 665Art. 1; 2023 2671). | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 84 |
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| Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. | ||||||
| Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 102 |
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| Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere: | ||||||
| durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben; | ||||||
| aus den Erträgnissen seines Vermögens; | ||||||
| aus Leistungen des Bundes und Dritter; | ||||||
| durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 103 |
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| Der Kanton erhebt: | ||||||
| eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; | ||||||
| eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| eine Vermögensgewinnsteuer. | ||||||
| Er erhebt zudem eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwand- und Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 126 |
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| Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen. | ||||||
| Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 1 |
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| Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. | ||||||
| Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. | ||||||
| Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||