91 I 124
20. Auszug aus dem Urteil vom 31. März 1965 i.S. Wohlfahrtsfonds für das Personal der Neue Warenhaus AG und Konsorten gegen Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und Regierungsrat des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Eigentumsgarantie.
- Das Freihalten von Skipisten durch Bauverbote ist ein schwerer Eingriff in das Privateigentum und deshalb nur gestützt auf eine klare gesetzliche Grundlage zulässig.
Regeste (fr):
- Garantie de la propriété.
- L'interdiction de construire décrétée en vue de créer ou maintenir une piste de ski constitue une atteinte grave à la propriété privée; elle n'est dès lors admissible que si elle repose sur une base légale claire.
Regesto (it):
- Garanzia della proprietà.
- Il divieto di costruire, stabilito allo scopo di creare o mantenere una pista di sci, costituisce una lesione grave della proprietà privata ed è, di conseguenza, ammissibile soltanto se poggia su di una chiara base legale.
Sachverhalt ab Seite 124
BGE 91 I 124 S. 124
Aus dem Tatbestand:
Im Hinblick auf die "Erhaltung der Skipisten" hat die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen im Jahre 1963 für das Gebiet von Mürren und Wengen Baulinienpläne ausarbeiten lassen, in denen für die Skipisten 12 Meter breite, mit folgender Legende versehene Zonen vorgesehen waren: "Freifläche als Übungsgelände für den Skisport und andere Wintersportarten gemäss Art. 9 des Gesetzes über Bauvorschriften. Diese Zone darf nicht überbaut werden und ist von allen skisporthindernden Bauten, Anlagen und Bepflanzungen frei zu halten. Vorspringende Gebäudeteile, wie Lauben, Terrassen, Vordächer
BGE 91 I 124 S. 125
etc., dürfen nur in einer Höhe von 2,80 m über dem gewachsenen Terrain und 1,50 m in die Bauverbotszone hineinragen. Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse, die der Zweckbestimmung dieser Zone dienen, können mit der Zustimmung des Gemeinderates erstellt werden." Nachdem der Baulinienplan Mürren-Dorfvon der Einwohnergemeinde angenommen und vom Regierungsrat des Kantons Bern am 16. Juni 1964 genehmigt worden war, erhoben drei der betroffenen Grundeigentümer staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Verletzung der Eigentumsgarantie. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Beim Entscheid über die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, ist das Bundesgericht nicht frei. Es überprüft Auslegung und Anwendung der kantonalen Vorschriften, welche die kantonalen Instanzen zur Stützung des beanstandeten Eingriffes herangezogen haben, im allgemeinen nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür und rechtsungleichen Behandlung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um einen schweren Eingriff in das Privateigentum handelt, der wesentlich über das hinaus geht, was in der Schweiz bisher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung üblich war: Ein solcher Eingriff ist nach der Praxis nur zulässig, wenn er aufeiner unzweideutigen gesetzlichen Grundlage beruht (BGE 89 I 467 mit Verweisungen). Das Freihalten von Skigelände durch Bauverbote ist ein derart schwerer Eingriff (vgl. BGE 89 I 104), so dass auf das Erfordernis einer klaren Grundlage nicht verzichtet werden kann. Das die Beschwerdeführer treffende Bauverbot stützt sich auf Art. 9
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 9 Anpassung an die AHV - Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. |
BGE 91 I 124 S. 126
b) Ob geltend gemacht werden will, der Grosse Rat habe die ihm durch Art. 10 KV eingeräumte Kompetenz zur authentischen Interpretation eines vom Volk angenommenen Gesetzes überschritten, lässt die Beschwerde nicht einwandfrei erkennen. Abgesehen davon wäre eine solche Rüge unbegründet. Freilich kann, wenn die Befugnis zur authentischen Gesetzesinterpretation nach der Verfassung einem vom Gesetzgeber verschiedenen Staatsorgan zukommt, dessen Erlassen verfassungsmässige Gültigkeit nur zukommen, "sofern sie die Grenzen möglicher Gesetzesauslegung nicht überschreiten, also nicht Rechtssätze aufstellen, welche nicht im Sinne des geltenden Gesetzes liegen können, sondern faktisch eine Gesetzesänderung bedeuten würden ..." (BGE 34 I 79). An diese Grenzen hat sich indessen der Grosse Rat gehalten. Der in Art. 9
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 9 Anpassung an die AHV - Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 9 Anpassung an die AHV - Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. |
BGE 91 I 124 S. 127
auch im Dorf zu sichern, soweit dies "notwendig" sei. Wäre die Frage der Notwendigkeit geprüft worden, so hätte sich ergeben, dass die Zufahrt durch die Grundstücke der Beschwerdeführer für die Skifahrer vielleicht etwas bequemer, aber keineswegs notwendig sei, da andere Lösungen sich anböten. Es sei auch nicht überprüft worden, ob nicht ein Bauverbotsstreifen von weniger als 12 Meter Breite den Bedürfnissen der Skifahrer genügen würde. Da nach der authentischen Interpretation auch Skipisten mit ihren Zufahrten zu den Talstationen von Personentransportmitteln unter Art. 9
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 9 Anpassung an die AHV - Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. |