90 IV 39
10. Urteil des Kassationshofes vom 17. Januar 1964 i.S. Rawyler und Rüedi gegen Streuli und Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen.
Regeste (de):
- Art. 13 UWG, 270 BStP.
- Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen.
Regeste (fr):
- Art. 13 LCD, 270 PPF.
- Les actionnaires d'une société anonyme qui subit un dommage par la concurrence déloyale ne sont personnellement et d'une façon immédiate ni lésés, ni menacés d'une lésion; ils n'ont donc pas qualité pour porter plainte pénale en leur propre nom.
Regesto (it):
- Art. 13 LCS, 270 PPF.
- Gli azionisti di una società anonima che subisce un danno dalla concorrenza sleale non sono, personalmente e in modo immediato, nè lesi nè minacciati di lesione; essi non hanno, quindi, qualità per presentare querela penale in proprio nome.
Sachverhalt ab Seite 39
BGE 90 IV 39 S. 39
A.- Die 1947 gegründete Sihi-Pumpen AG, Schaffhausen, deren Aktien den beiden Verwaltungsräten Streuli und Rawyler je zur Hälfte gehörten, hatte die Generalvertretung der Siemen und Hinsch m.b.H. in Itzehoe (Deutschland), die (SIHI-)Pumpenaggregate herstellt. Ende März 1959 löste diese Firma wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen Streuli und Rawyler den Generalvertretungsvertrag fristlos auf, doch setzte sie die Geschäfte
BGE 90 IV 39 S. 40
mit der Sihi-Pumpen AG bis auf weiteres fort. Als es Streuli nicht gelang, die Rawyler gehörenden Aktien käuflich zu übernehmen, gründete er am 15. September 1959 ohne diesen anstelle der Sihi-Pumpen AG die Pumpenbau Schaffhausen AG Am 1. Dezember 1959 nahm diese auf Grund eines mit der Siemen & Hinsch m.b.H. geschlossenen Generalvertretungsvertrages ihre Geschäftstätigkeit auf, und auf den gleichen Zeitpunkt stellte die deutsche Firma die Belieferung der Sihi-Pumpen AG ein, worauf diese am 26. Januar 1960 ihre Liquidation beschloss.
B.- Am 29. Februar 1960 stellte Rawyler zusammen mit Rüedi, dem jener einen Teil seiner Aktien treuhänderisch abgetreten hatte, beim Verhöramt Schaffhausen gegen Streuli Strafklage wegen unlauteren Wettbewerbs, ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und Sachentziehung, ferner gegen die beiden Angestellten der Sihi-Pumpen AG, die zur Pumpenbau Schaffhausen AG übergetreten waren, Strafklage wegen Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft bei den Streuli vorgeworfenen Handlungen.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren gegen alle drei Beschuldigten mangels Beweises am 10. Juli 1961 ein. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Strafkläger wie die Beschuldigten Widerspruch. Das Kantonsgericht Schaffhausen erklärte am 24. April 1962 beide Widersprüche teilweise als begründet. Es sprach die Beschuldigten in einer Reihe von Punkten frei, in andern hob es den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft auf und wies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an das Verhöramt zurück. Gegen dieses Urteil legten die Strafkläger, soweit die Beschuldigten freigesprochen wurden, Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies diese am 13. September 1963 ab.
D.- Rawyler und Rüedi führen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts, soweit Streuli
BGE 90 IV 39 S. 41
von der Anschuldigung des unlauteren Wettbewerbes freigesprochen wurde, aufzuheben und die Sache in diesem Punkt zur Bestrafung des Beschuldigten, eventuell zur Ergänzung der Untersuchung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Unlauterer Wettbewerb wird nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag steht gemäss Art. 13 letzter Absatz UWG Personen und Verbänden zu, die im Sinne des Art. 2 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
|
1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
2. Die Beschwerdeführer werfen Streuli vor, dass er im Herbst 1959, als zwischen der Sihi-Pumpen AG und der Pumpenbau Schaffhausen AG ein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe, im Sinne von Art. 13 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
|
1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
|
1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
|
1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
BGE 90 IV 39 S. 42
habe, indem er Pumpen, die von der Sihi-Pumpen AG geliefert wurden, mit der Firmenbezeichnung Pumpenbau Schaffhausen AG versehen und Kunden veranlasst habe, Bestellungen nicht bei der Sihi-Pumpen AG, weil diese nicht mehr liefern könne, sondern bei der neuen Firma aufzugeben. Danach waren die unlauteren Wettbewerbshandlungen, die Streuli als Inhaber der Pumpenbau Schaffhausen AG begangen haben soll, gegen die Sihi-Pumpen AG, deren Geschäftsbetrieb, Waren, Leistungen, Geschäftsgeheimnisse usw. gerichtet. Im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.