90 IV 265
56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Dezember 1964 i.S. Nikles gegen Eheleute Bonnet.
Regeste (de):
- 1. Art. 271 Abs. 2 BStP, Art. 55 Abs. 1 lit. a OG. Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt. Erfordernis der Angabe des Streitwertes in der Beschwerdeschrift (Erw. 1).
- 2. Art. 59 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 2 Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. 3 ...145 4 Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 a die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; b die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149.
Regeste (fr):
- 1. Art. 271 al. 2 PPF, art. 55 al. 1 lit. a OJ. Pourvoi en nullité sur les conclusions civiles. Nécessité d'indiquer la valeur litigieuse dans le mémoire de recours (consid. 1).
- 2. Art. 59 al. 1 LCR. Exclusion de la responsabilité du détenteur. Ne constitue pas une faute grave des organes de l'Etat chargés de la voirie l'emploi, pour la réparation du revêtement de la chaussée, d'un mélange préparé à la main avec du goudron froid, mélange dont le dosage n'était pas assez exact et qui contenait du matériel pierreux trop fin. Le cas de force majeure n'est pas donné du fait que la surface réparée, sur laquelle le véhicule a dérapé, était glissante.
Regesto (it):
- 1. Art. 271 cpv. 2 PPF, art. 55 cpv. 1 lett. a OG. Ricorso per cassazione sulle conclusioni civili. Esigenza dell'indicazione del valore litigioso nell'atto di ricorso (consid. 1).
- 2. Art. 59 cpv. 1 LCStr. Esclusione della responsabilità del detentore. L'impiego, per il miglioramento della pavimentazione stradale, di una composizione di catrame freddo, preparata a mano, inesattamente dosata e contenente materiale pietroso troppo fine, non costituisce colpa grave degli organi dello Stato presposti alle costruzioni stradali. Il caso di forza maggiore non è dato dal fatto che la superficie riparata, sulla quale il veicolo è slittato, era sdrucciolevole.
Sachverhalt ab Seite 265
BGE 90 IV 265 S. 265
Als sich Nikles am 14. Juli 1961 gegen 18 Uhr auf der Heimfahrt vor Frutigen der Ortstafel näherte, wo eine langgezogene Rechtsbiegung beginnt, setzte er durch leichtes Bremsen seine Geschwindigkeit von 70-80 km/Std. auf 60 km/Std. herab. Da er unmittelbar darauf die Stoplichter eines vor ihm fahrenden Volkswagens aufleuchten sah, bremste er erneut und stärker. Dieses zweite Bremsen hatte zur Folge, dass sein Wagen (Opel Rekord) auf der nassen, 5,7 m breiten Asphaltstrasse ins Schleudern geriet, trotz Gegensteuer mit dem Vorderteil in die linke Fahrbahn
BGE 90 IV 265 S. 266
abgedreht wurde und in Querstellung mit einem gleichzeitig aus der Gegenrichtung kommenden Personenauto (Citroen 2 CV) zusammenstiess. Durch die Kollision wurden die im Citroen fahrenden Eheleute Jean Pierre und Andrée Bonnet schwer verletzt und beide Fahrzeuge stark beschädigt.
B.- Das Obergericht des Kantons Bern sprach am 12. Februar 1964 Nikles von der Anschuldigung der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei, wogegen es das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften zufolge Verjährung einstellte. Es führte aus, der Unfall sei einzig auf die beim Bremsmanöver aufgetretene Linksdrehung des Opels und diese auf die Ungleichheit des Strassenbelages im Bereiche der rechten und linken Räder zurückzuführen. Der 1947 angebrachte Durit-Asphaltbelag sei im Frühjahr 1961 am rechten Rand der bergseitigen Fahrbahn auf einer Breite von rund 1,4 m mit einem Kaltteermischgut überholt worden, das mit der Zeit Bindemittel ausgeschieden habe, wodurch die Flickstelle weich und ausserordentlich glatt geworden sei und die darauf fahrenden Räder weniger gebremst worden seien als die linken, die auf dem härteren und griffigeren Durit-Belag rollten. Objektiv sei daher die Geschwindigkeit nicht dem Strassenzustand angepasst gewesen, und es hätte der Angeschuldigte die Schleuderbewegung auch nicht bloss durch Gegensteuer korrigieren, sondern zudem sofort die Bremsen lösen sollen. Diese Fehler könnten ihm aber nicht zum Verschulden angerechnet werden, da er die Wirkungen der ungewöhnlichen Beschaffenheit des Bodenbelages nicht habe voraussehen können und es einer überdurchschnittlichen Fahrkunst bedurft hätte, um in einer solchen Lage richtig zu reagieren. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen der Eheleute Bonnet auf Ersatz des Körperschadens wurden vom Obergericht dem Grundsatze nach dahin gutgeheissen, dass es Nikles verpflichtete, Frau Andrée Bonnet als Halterin des Citroen 70%, Jean Pierre Bonnet, den als Fahrzeugführer
BGE 90 IV 265 S. 267
kein Verschulden treffe, 100% des erlittenen Schadens zu bezahlen, im letztern Falle unter Vorbehalt eines allfälligen Regressanspruches gegen die als Halterin bis zu höchstens 30% solidarisch mithaftende Frau Andrée Bonnet. Zur zahlenmässigen Festsetzung der Ansprüche verwies es die Kläger auf den Zivilweg. Die Abweichung von der Haftung der Halter zu gleichen Teilen begründete das Obergericht mit der höheren Betriebsgefahr des Opels, der erheblich schwerer als der Citroen gewesen sei, und mit den besondern Umständen, die zum Zusammenstoss führten. Es verneinte das Vorliegen von Umständen, welche die Haftpflicht des Beklagten ausschliessen.
C.- Nikles führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Zivilklagen der Eheleute Bonnet seien abzuweisen. Er macht unter anderem geltend, die mangelhafte Beschaffenheit des Strassenbelages sei auf grobe Fahrlässigkeit der staatlichen Strassenbauorgane zurückzuführen, und sie habe sich als höhere Gewalt ausgewirkt.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das obergerichtliche Urteil wird nur insoweit angefochten, als es den im Strafpunkt freigesprochenen Beschwerdeführer als Motorfahrzeughalter dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig erklärt. Der Kassationshof ist also bloss mit dem Zivilpunkt befasst, und dieser betrifft nicht einen vermögensrechtlichen Anspruch, der nach Art. 45
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
BGE 90 IV 265 S. 268
des Straf- und Zivilpunktes durch die kantonale Instanz an die Stelle der Berufung tritt (nicht veröffentlichte Urteile des Kassationshofes vom 19. Oktober 1951 i.S. Marty gegen Kallen und vom 11. Dezember 1962 i.S. Schmid gegen Piccirilli). In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers fehlt jede Angabe über den Streitwert. Normalerweise hat dieser Formfehler zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (erwähnte Urteile des Kassationshofes, fernerBGE 71 II 252ff.,BGE 76 II 112, BGE 83 II 247). Eine Ausnahme macht jedoch die Rechtsprechung, wenn der Streitwert ohne weiteres mit Sicherheit erkennbar ist (BGE 81 II 310, BGE 82 II 593, BGE 83 II 247, BGE 87 II 114). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Aus dem obergerichtlichen Urteil ergibt sich, dass jeder der beiden Kläger für Schadenersatz und Genugtuung mehr als Fr. 15'000.-- eingeklagt hat und dass sie die Genugtuungsforderung, auf die sie im Berufungsverfahren verzichteten, vor erster Instanz auf je Fr. 5'000.-- bezifferten. Der Streitwert betrug somit nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 46
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
2. Nach Art. 59 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
BGE 90 IV 265 S. 269
enthaltenen weichen Bindemittel unter der Wirkung des Strassenverkehrs allmählich an die Oberfläche gestiegen sind und dort zusammen mit feinen Mineralstoffen eine glatte, fast kornlose Schicht bildeten. Die Verwendung von Kaltteermischgut, mit dem die Flickstelle 3-4 cm stark überzogen wurde, ist nicht zu beanstanden. Dieses Verfahren ist, namentlich bei blossen Ausbesserungen schadhafter Strassenstellen, heute noch allgemein üblich. Fehlerhaft war dagegen die Wabl des Gesteinsmaterials, das dem Kaltteer beigemischt wurde, und in einem nicht näher feststellbaren Masse auch die Art, wie die aus Kaltteer, Split, Sand und Bindemitteln zusammengesetzte Mischung aufbereitet worden ist. Nach Auffassung des Strassensachverständigen Dr. Rodel hätte die Verwendung weniger feinen Gesteinsmaterials einen offeneren und hohlraumreicheren Belag ergeben und den Vorteil gehabt, dass der Bedarf an Bindemitteln geringer gewesen und das Verdunsten flüchtiger Lösungsmittelbestandteile nicht verzögert worden wäre, was das Ausschwitzen von Bindemitteln begünstigt habe. Sodann ist das Mischgut nicht in einer besondern Aufbereitungsanlage, sondern von Hand vorbereitet worden, ein Verfahren, das die Gefahr in sich schliesst, dass die mengenmässige Abstimmung der einzelnen Teile des Mischgutes nicht mit der wünschbaren Genauigkeit vorgenommen wird. Der Experte räumt indessen ein, dass die Anwendung des Handbereitungsverfahrens gerechtfertigt gewesen sei, weil die Verwendung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung bloss kleinerer Verbrauchsmengen sich kostenmässig nicht lohne. Den mit den Ausbesserungsarbeiten betrauten staatlichen Organen kann somit lediglich vorgeworfen werden, dass sie der Grösse des verwendeten Gesteinsmaterials nicht genügend Beachtung schenkten und dass sie möglicherweise bei der Vorbereitung des Mischgutes die Mengen der einzelnen Baustoffe zu wenig genau abwogen, z.B. mehr Bindemittel beigaben, als notwendig war. Es kann ihnen also nicht die Verletzung einer grundlegenden Vorschrift oder technischen Regel oder die
BGE 90 IV 265 S. 270
Widerhandlung gegen ein elementares Gebot der Vorsicht zur Last gelegt werden. Der Umstand, dass bloss die Wahl der Korngrösse des Gesteinsmaterials nicht ganz zutreffend war und die mengenmässige Zusammensetzung des von Hand aufbereiteten Mischgutes nicht mit der erforderlichen Genauigkeit vorgenommen wurde, begründet kein grobes Verschulden. Die begangenen Fehler haben sich denn auch nur im vorliegenden Falle nachteilig ausgewirkt, und auch in diesem nur, weil sich der Belag in nassem Zustande befand, wobei zudem nicht abgeklärt ist, ob zur Glätte des Belages nicht auch noch Ursachen anderer Art, wie z.B. Ölrückstände, Verschmutzungen usw., beigetragen haben. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass auch nach der Rechtsprechung zu Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |