90 IV 257
54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1964 i.S. Gschwind gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
Regeste (de):
- Art. 38 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 38 - 1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. 2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden. 3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links. 4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. - 1. Wenn eine Strassenbahn herannaht oder nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass eine stillstehende Strassenbahn jederzeit weiterfahren kann, so ist ihr das Geleise freizugeben.
- 2. Der Begriff des Haltens im Sinne von Art. 25 Abs. 5
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn - (Art. 38 SVG)
1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann. 3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben. 4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen. 5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.119
Regeste (fr):
- Art. 38 al. 1 LCR, 25 al. 5 OCR. Règles à observer envers les tramways et les chemins de fer routiers.
- 1. Il faut dégager la voie pour libérer le passage lorsque les véhicules appartenant soit aux tramways, soit aux chemins de fer routiers approchent et aussi lorsqu'ils ont stoppé dans des circonstances où l'on doit compter à tout instant avec un départ.
- 2. L'arrêt, selon l'art. 25 al. 5 (première phrase) OCR comprend toute immobilisation de véhicules sur l'espace ouvert à la circulation publique et emprunté par le trafic lorsque cette immobilisation n'est pas directement nécessitée par la circulation des autres véhicules.
Regesto (it):
- Art. 38 cpv. 1 LCStr, 25 cpv. 5 OCStr. Comportamento nei confronti delle tranvie e delle ferrovie su strada.
- 1. Quando una tranvia o un treno ferroviario su strada si approssima o quando gli stessi siano fermi ma, secondo le circostanze, si deve presumere che possano mettersi in moto da un istante all'altro, il binario deve essere lasciato libero.
- 2. La nozione della fermata nel senso dell'art. 25 cpv. 5 OCStr comprende ogni immobilizzazione del veicolo sullo spazio aperto alla pubblica circolazione della tranvia o ferrovia su strada, non resa direttamente necessaria dal traffico degli altri veicoli.
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 90 IV 257 S. 257
Aus dem Tatbestand:
Gschwind führte am 22. April 1963, um 18.30 Uhr, seinen Personenwagen (Cadillac) auf dem Neumühlequai in Zürich Richtung Centralplatz. Unmittelbar vor dem Platz mussten zur erwähnten Zeit zwei Strassenbahnzüge, bestehend aus je einem Motorwagen und einem Anhänger,
BGE 90 IV 257 S. 258
anhalten. Gschwind fuhr ihnen links vor und hielt in der Einmündung, wo die Fahrbahn sich erheblich verengt, etwa 50-80 cm neben der ersten Strassenbahn ebenfalls an. Als diese daraufhin nach rechts Richtung Bahnhofbrücke weiterfuhr, streifte der Anhänger den Wagen Gschwinds, wobei beide Fahrzeuge leicht beschädigt wurden. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich büsste Gschwind wegen Übertretung von Art. 38 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 38 - 1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. |
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1 | Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. |
2 | Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden. |
3 | Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links. |
4 | Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn - (Art. 38 SVG) |
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1 | Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. |
2 | Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann. |
3 | Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben. |
4 | Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.119 |
Erwägungen
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 38 - 1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. |
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1 | Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. |
2 | Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden. |
3 | Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links. |
4 | Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn - (Art. 38 SVG) |
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1 | Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. |
2 | Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann. |
3 | Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben. |
4 | Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.119 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn - (Art. 38 SVG) |
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1 | Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. |
2 | Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann. |
3 | Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben. |
4 | Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.119 |
BGE 90 IV 257 S. 259
verkehrsbedingte Stillestehen mit Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum der Strassenbahn.
2. Als der Beschwerdeführer neben der Strassenbahn anhielt, betrug der Abstand seines Wagens von deren Geleise weniger als 1,50 m. Das war ungenügend, wie der Zusammenstoss denn auch gezeigt hat. Dass objektiv eine Übertretung von Art. 38 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 38 - 1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. |
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1 | Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. |
2 | Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden. |
3 | Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links. |
4 | Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn - (Art. 38 SVG) |
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1 | Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. |
2 | Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann. |
3 | Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben. |
4 | Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.119 |