90 III 61
13. Entscheid vom 24. Juli 1964 i.S. Möbel Pfister AG
Regeste (de):
- Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes. Art. 715 ZGB.
- Dem Gesuch um Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem im Vertrage genannten Käufer ist zu entsprechen, auch wenn neben ihm noch eine andere, im Text nicht erwähnte Person unterzeichnet hat.
Regeste (fr):
- Inscription d'une réserve de propriété. Art. 715 CC.
- Il convient de faire droit à la requête tendant à l'inscription de la réserve de propriété à la charge de l'acheteur nommé dans le contrat, même si un tiers - que le texte ne désigne pas - a signé avec lui.
Regesto (it):
- Iscrizione di una riserva della proprietà. Art. 715 CC.
- La domanda d'iscrizione della riserva della proprietà a carico dell'acquirente designato nel contratto dev'essere accolta, anche se una terza persona, non nominatavi ha firmato con il medesimo.
Sachverhalt ab Seite 61
BGE 90 III 61 S. 61
A.- Die Rekurrentin schloss am 18. Oktober 1963 mit Hans-Rudolf Grossen einen Kaufvertrag mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ab, den eintragen zu lassen die Verkäuferin ermächtigt ist, "sofern sie die Forderung als gefährdet erachtet". Ausser H.-R. Grossen hat eine im Vertragstext nicht genannte Person "L. Schmid" unterzeichnet. Am 13. Mai 1964 meldete die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt zur Eintragung gegenüber H.-R. Grossen zur Sicherung ihrer Restforderung von Fr. 2891. - an, die nach dem Vertrage bereits 60 Tage nach Empfang der Ware hätte beglichen werden sollen.
B.- Das Betreibungsamt wies die Anmeldung zurück mit folgender Begründung: "Nach unseren Feststellungen
BGE 90 III 61 S. 62
weist dieser Kaufvertrag folgende Mängel auf: Unterzeichnet haben als Käufer "H. Grossen" und "L. Schmid". Im Kaufvertrag oben jedoch ist nur Hans-Rudolf Grossen aufgeführt."
C.- Hierüber beschwerte sich die Verkäuferin mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Eigentumsvorbehalt wie verlangt einzutragen.
D.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 25. Juni 1964 abgewiesen. Sie führt aus, gewiss sei der Kaufvertrag und ebenso die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und die Ermächtigungsklausel nicht als ungültig zu betrachten. Die Vertragsurkunde sei aber insofern unklar, als sie über die Bedeutung der zweiten Unterschrift "L. Schmid" keine Auskunft gebe. Es könne sich dabei um einen (wenngleich im Vertragstexte nicht genannten) Mitkäufer handeln; doch könne diese (vielleicht von der Braut des Käufers herrührende) Unterschrift auch blosses Einverständnis bekunden, sofern sie nicht etwa als Bürgschaftserklärung gemeint sei. Dem Betreibungsamt liege die Abklärung nicht ob. Es habe mit Recht einen eindeutigen Eintragungsausweis verlangt.
E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs, mit dem die Verkäuferin am Begehren der Beschwerde festhält.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Kaufvertrag, der nur zwei Teilzahlungen vorsieht und daher nach Art. 226m Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 226m |
BGE 90 III 61 S. 63
die Eintragung gegenüber dem eindeutig als Käufer ausgewiesenen H.-R. Grossen - was allein in Frage steht - abzulehnen. Freilich steht es den Registerbehörden nicht zu, abzuklären, was für eine Bewandtnis es mit der zusätzlichen Unterschrift einer im Vertragstext nicht erwähnten Drittperson habe. Das kann jedoch im vorliegenden Verfahren gänzlich dahingestellt bleiben. Denn, wie dem auch sein möge, ändert die hinzutretende Unterschrift "L. Schmid" nichts daran, dass ein Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und H.-R. Grossen mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und Anmeldeermächtigung der Verkäuferin einwandfrei vorliegt. Sollte die mitunterzeichnende Person bloss ihr Einverständnis haben bekunden oder allenfalls eine Bürgschaftserklärung abgeben wollen, so ist schlechterdings nicht einzusehen, wieso dadurch die Rechte der Verkäuferin gegenüber H.-R. Grossen verringert würden. Dass aber die Mitunterzeichnung etwas anderes bedeute, der Dritte insbesondere, ohne im Vertrage genannt zu sein, diesem als Mitkäufer habe beitreten wollen, steht keineswegs fest. Mit der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber einem von mehreren Käufern wird übrigens den Rechten der andern (insbesondere einer Beteiligung am Eigentum) nicht vorgegriffen. Vollends muss offen bleiben, ob der vorliegende Kaufvertrag auch als Eintragungsausweis gegenüber "L. Schmid" (dessen Identifizierung vorausgesetzt) dienen könnte, worauf das in Frage stehende Gesuch nicht abzielt.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Olten-Gösgen angewiesen, den Eigentumsvorbehalt auf den Namen des Hans-Rudolf Grossen als Käufer einzutragen.