90 I 293
44. Urteil vom 4. November 1964 i.S. X. gegen Kanton Zürich und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Doppelbesteuerung.
- Selbständige Besteuerung getrennt lebender Ehegatten.
- Eine gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. 2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Regeste (fr):
- Double imposition.
- Imposition indépendante de deux époux vivant séparés.
- Il n'y a pas de double imposition violant l'art. 46 al. 2 Cst. lorsque la pension alimentaire que reçoit l'un des époux est imposée par le canton de domicile de ce dernier au titre de revenu, bien que, dans son canton de domicile, l'autre époux ne soit pas autorisé à déduire de ses revenus la pension qu'il verse.
Regesto (it):
- Doppia imposizione.
- Imposizione indipendente di coniugi che vivono separati.
- Non viola il divieto di doppia imposizione di cui all'art. 46 cpv. 2 CF il cantone che impone a titolo di reddito la pensione alimentare riconosciuta ad un suo domiciliato; e ciò neppure nel caso in cui nel cantone di domicilio dell'altro coniuge questi non è autorizzato a dedurre dai suoi redditi la pensione versata.
Sachverhalt ab Seite 294
BGE 90 I 293 S. 294
Frau X. ist auf Grund von Art. 170 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
Im Anschluss daran führt Frau X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 90 I 293 S. 295
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin macht keine Verletzung kantonalen Rechts geltend. § 19 lit. h des zürcherischen StG besagt denn auch klar, dass der getrennt lebende Ehegatte die Alimente, die er vom andern Ehegatten empfängt, als Einkommen zu versteuern hat, wie es die kantonalen Steuerbehörden im vorliegenden Fall angeordnet haben. Die Beschwerdeführerin wendet einzig ein, das in Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
2. Nach dem Wehrsteuerrecht des Bundes (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
BGE 90 I 293 S. 296
besteuern (BGE 54 I 324ff.; ZBl 1946 S. 425 f., 1947 S. 304). Für die steuerliche Behandlung der Beiträge des emen Ehegatten an den Unterhalt des andern stehen den Kantonen dabei verschiedene Wege offen. Sowohl in der vom Kanton Zürich als auch in der vom Kanton Zug gewählten Lösung wirkt der Gedanke der Familienbesteuerung nach, indem die Alimente an den getrennt lebenden Ehegatten als Verwendung des Einkommens innerhalb der Familie betrachtet werden, die nicht mehrmals besteuert werden soll. § 25 lit. e und § 19 lit. h des zürcherischen StG erreichen dieses Ziel dadurch, dass die Alimente, die vom empfangenden Ehegatten als Einkommen zu versteuern sind, von den steuerbaren Einkünften des leistenden Ehegatten abgezogen werden; § 18 Abs. 2 des zugerischen StG gelangt zum gleichen Ergebnis, indem er Zuwendungen aus familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen steuerfrei erklärt. Beide Regelungen halten, innerkantonal angewendet, vor dem Bundesrecht und namentlich vor den von der Beschwerdeführerin angerufenen familienrechtlichen Grundsätzen des ZGB stand. Die betreffenden Einwendungen der Beschwerde gehen deshalb fehl. Die Verschiedenheit der kantonalen Gesetzgebung bringt es freilich mit sich, dass getrennt lebende Ehegatten, die nicht im selben Kanton wohnen, je einer andern Ordnung der Alimentenbesteuerung unterstehen können. Das kann, wie hier, dazu führen, dass es dem leistenden Ehegatten in seinem Wohnsitzkanton nicht gestattet ist, die entrichteten Unterhaltsbeiträge von den steuerbaren Einkünften abzuziehen, der andere Ehegatte aber die empfangenen Zahlungen gleichwohl als Einkommen zu versteuern hat. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine solche Besteuerung Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 90 I 293 S. 297
Steuerobjekt zu Steuern herangezogen wird (LOCHER, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 1 II A). Ausnahmen von dieser Regel anerkennt das Bundesgericht lediglich dann, wenn Steuerpflichtige mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt rechtlich und wirtschaftlich in besonderem Masse verbunden sind, wie das namentlich bei der Nutzniessung und bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft zutrifft (BGE 49 I 533mit Verweisungen, LOCHER, a.a.O., § 1 II A, Nr. 3, 5, 7, 8). Für getrennt lebende Ehegatten hat das Bundesgericht dagegen das Vorliegen einer solchen Verbindung verneint (vgl. ZBl 1946 S. 426, 1947 S. 304, LOCHER, a.a.O., § 3 III C, 3 Nr. 6), weil keine umfassende Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr besteht und sie gerade darum abweichend von der Regel als selbständige Steuersubjekte behandelt werden. Wie das Bundesgericht in ZBl 1947 S. 304 festgehalten hat, verbietet es das Bundesrecht den Kantonen nicht, in folgerichtiger Durchführung des Grundsatzes der gesonderten Besteuerung getrennt lebender Ehegatten die Unterhaltsleistungen beim empfangenden Ehegatten als Einkommen zu besteuern, ohne dem andern Ehegatten einen entsprechenden Abzug von den steuerbaren Einkünften zu gestatten. Es besteht deshalb kein Grund, unter dem Gesichtswinkel des Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |