6 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird zur Zeit als
unbegründet abgewiesen, dagegen wird der Beschluss des Vezirksgerichtes
Schwyz vom 18. September 1882 von Amteswegen aufgehoben.

2. Urtheil vom 27. Januar 1883 in Sachen Trimbach

A. Dr. Trimbach, praktischer Arzt in St. Ludwig (Oberelsass) baute im
Jahre 1878 aus den Mitteln und unter der Leitung seiner Frau, welche
wegen Vermögensverfalls des Ehemanns durch Urtheil des Landesgerichtes
Mühlhausen vom 26. Juli 1876 güterrechtlich von demselben getrennt
worden war, ein Haus, wofür auch der Stubenmaler Jakob Vogt in Basel
Berussarbeiten lieferte. Die Eheleute Trimbach beanstandeten die von
Z'. Vogt vorgelegte Rechnung als übertrieben und verweigerten desshalb
deren Bezahlung soweit sie den dem Vogt bereits bezahlten Betrag von
1000 Mark überstieg. Z. Vogt wirkte daher bei dem Vizepräsidenteu des
Bezirksgerichtes Arlesheim (Kantons Baselland), J. Gürtler, am 24. Juni
1881 die Bewilligung aus, Fahrhabe des Dr. Trimbach und seiner Frau
in St. Ludwig für eine Forderung Von 755 Fr. 85 Cis-. nebst Zins seit
1. Januar 1881 mit Arrest belegen zu dürfen. Als Arrestgrund wurde
dabei angegeben, dass der Arrestbeklagte Dr. Trimbach Ausländer und
nach amtlicher Bescheinigung zahlungsunfähig sei. Dieser Arrest wurde am
folgenden Tage, am 25. Juni 1881, in Anwesenheit des Arresinehmers und
des Landjägers Nägelin durch den Gerichtsweibel Kunz und den Gemeinderath
J. Werdenberg in Allschwyl, Kantons Baselland, dadurch ausgeführt, dass
dem Dr. Trimbach Pferd und Fuhrwerk abgenommen und mit Arrest belegt
wurden, woraus Dr. Trimbach, um sein Gefährt zurückzuerhalten, an Stelle
desselben eine goldene Uhr, Kette und Schlüssel hinterlegte, auch dem
Z. Vogt einen Wechsel über 400 Fr. unterzeichnete; die hinterlegte Uhr
und Kette wurden dem Wirthe Adam zumI. Rechtsverweigerung. bis '2. 7

Rössli in Allschwyl zur Aufbewahrung übergeben, mit der Beredung",
dass derselbe berechtigt sein solle, diese Gegenstände gegen eine
Hinterlage von 355 Fr. herauszugeben Nach der vom Rekursbeklagten indess
durchaus bestrittenen Behauptung des Dr. Trimbach, sei letzterer am
Tage der Arrestlegung durch ein von J. Vogt zu diesem Zwecke abgesandtes
Individuum hinterlistiger Weise auf basellaudschaftliches Territorium,
nach Allchwyl, gelockt worden, unter der falschen Vorgabe, dass dort
eine Wöchnerin seiner ärztlichen Hülfe bedürfe.

B. Dr. Trimbach reichte gegen den Arrest nicht, wie in § 224 der
basellandschastlichen Civilprozessordnung vorgeschrieben, binnen acht
Tagen beim Gerichtspräsidenten Bestreitung ein, dagegen erstattete er
am 19. Juli 1881 an die Justizdirektion des Kantons Baselland zu Handen
des Bezirksstatthalters von Arlesheim gegen Jakob Vogt Strafanzeige
wegen unerlanbter Selbsthülfe und Erpressung Die auf diese Anzeige hin
eingeleitete Strafuntersuchung wurde indess vom Regierungs-rathe des
Kantons Basellandschaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 27. Oktober
1881 sistirt.

O. Am 12. Dezember 1881 wirkte daraufhin J. Vogt beim
Bezirksgerichtsschreiber von Arlesheim Bewilligung zur Konkursbetreibung
aus das gesammte Vermögen gegen den Dr. Trimbach und seine Ehefrau in
St. Louis, domizilirt bei Adam zum Rbssli in Alli-chroot, für seine
Forderung von 755 Fr. 35 Cis. sammt Zins aus; diese Bewilligung wurde in
dem angeblichen Domizile der Eheleute Trimbach bei dem Wirthe zum Rössli
in Allschwyl am 24. Dezember 1881 durch den Bezirksgerichtsweibel von
Allschwyl angelegt, auf welche Mittheilung hin eine Bestreitung derselben
nicht erfolgte. Erst als J. Vogt den Eheleuten Trimbach anzeigen liess,
dass er die Aussällung der Urtheilsurkunde (i. e. des KonkursdekretesJ
anbegehrt habe und dass der Schuldner, wenn er hiegegen Einsprache
erheben wolle, am 6. Juli 1882 vor dem Bezirks-gerichtspräsidentenverhör
(d. I). vor dem Bezirksgerichtspräsidenten und vier Bezirksrichtern)
in Arles-heim zu erscheinen habe, proteftirte Dr. Trimbach gegen die
eingeleitete Betreibung und wendete sich beschwerend an das Obergericht
des Kantons Basellandschaft, welches indess die Be-

8 A. Staaisrechfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

schwerde mit Beschluss vom 28. Juni 1882 abwies, mit der Begründung, dass
es Sache des Bezirksgerichtspräsidentenverhörs Arlesheim sein werde, zu
untersuchen, ob bei der vorliegenden Betreibung die gesetzlichen Formen
beobachtet worden seien, während das Obergericht hiesür nicht kompetent
sei. Durch Entscheid des Bezirksgerichtspräsidentenverhörs vom S. Juli
1882 wurde hierauf gegen Dr. Trimbach, gegenüber seiner Ehefrau wurde
das Begehren von J. Vogt zurückgezogen, -die Urtheilsurkunde bewilligt,
also das Konkursdekret erlassen, in- dem gegenüber den bezüglichen
Einwendungen des Dr. Trim: bach bemerkt wurde, dass das dortige Gericht,
da die Betreibung sich auf einen unbestritten gebliebenen Arrest stütze,
kompetent sei und dass die Betreibungsbewilligung im Arrestdomizile
gültig angelegt worden sei. .

D. Nunmehr wandte sich Dr. Trimbach, gestützt auf § 310 der
basellandschaftlichen Civilprozessordnung, wonach der Regierungsrath
befugt ist, eine bevorstehende Auskündung (des Konkurses) zu untersagen,
wenn nachgewiesen wird, dass im Betreibungsversahren die gesetzlichen
Formen nicht beobachtet worden seien, beschwerend an den Regierungsrath
des Kantons Basellandschaft. Der Regierungsrath beschloss indess am
29. Juli 1882, es könne seinerseits auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden, wesentlich aus dem Grunde, weil zu Abänderung eines Vom
Bezirksgerichtspräsidentenverhör ausgesällten Konkursurtheils höchstens
eine obere richterliche Instanz, niemals aber die Vollziehungsbehörde
befugt sei. Das Obergericht des Kantons Basel- landschaft, an welches
sich Dr. Trimbach nunmehr wendete, seinerseits dagegen entschied am
28. August 1882 dahin: Die Entscheidung des Präsidentenverhörs, gegen
welche sich die Beschwerde richte, sei inappellabel und es sei auch keine
Beschwerde dagegen zulässig; das Obergericht könne daher, so sehr es
die Beschwerde für begründet halte, aus dieselbe nicht eintreten. Nach
der Ansicht des Obergerichtes sei das Verfahren von Anfang an ein
formwidriges und nicht zu billigendes gewesen; jedenfalls sei die
Betreibung dein-Schuldner nicht gehörig mitgetheilt worden und fehle
daher eine Hauptvoraussetzung unter der eine Urtheilsurkunde bewilligt
werden könne. Es erscheineI. Rechtsverweigerung. N? 2. 9

daher als angezeigt, dem Wunsche des Beschwerdeführers insoweit
zu entsprechen, dass die sämmtlichen Akten dem Regierungsrathe zu
nochmaliger gutsindender Erwägung übermittelt werden. Durch Beschluss
vom 4. Oktober 1882 hielt aber der Regierungsrath, auf ausführlichen
Bericht seiner Justizdirektion hin, an seiner frühem Ansicht fest und
übermittelte diesen Bericht dem Qbergerichte, damit dasselbe daraus die
Gründe entnehmen könne, ans denen der Regierungsrath dafür halte, dass
im vorliegenden Falle nur ein Einschreiten ab Seiten des Obergerichtes,
nicht aber von Seite des Regierungsrathes zulässig sei. Das Obergericht
wies hierauf durch Entscheidung vom N. Oktober 1882 die Beschwerde des
Dr. Trimbach definitiv ab, da es nach § 310 der Civilprozessordnung
nicht befugt sei, derartige Urtheile des Präsidentenverhörs aufzuheben

E}. Nunmehr, durch Rekursschrift vom M)./16. November 1882, ergriff
Dr. Trimbach, welcher auch an den Bundesrath mehrfache Beschwerden
in dieser Sache gerichtet hatte, den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht mit der Behauptung, es liege hier eine Rechtsverweigerung
vor; denn es stehe fest, dass nicht er, sondern vielmehr seine Frau
mit dem J. Vogt kontrahirt habe, dass gegen ihn ein im höchsten Grade
ungesetzlichcr und völkerrechtswidriger Gewaltakt verübt worden sei,
dass er nie in Allschwyl domizilirt gewesen und, ohne gehörige Vorladung,
ungehört und in einer selbst vom Qbergerichte als gesetzwidrig anerkannten
Weise verurtheilt worden sei. Er beantrage, es sei das gegen ihn von den
richterlichen Behörden von Baselland eingeleitete Verfahren zu kassiren
und die bevorstehende amtliche Auskündung desselben zu verhindern.

F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Obergericht
des Kantons Basellandschaft: Mit dem gegen den Rekurrenten gelegten
Arreste habe sich das Obergericht niemals zu befassen gehabt, da
Rekurrent denselben, obschon dazu, wenn seine Behauptungen richtig seien,
Grund genug vorhanden gewesen wäre, nicht bestritten zu haben scheine;
eine Bestreitung hätte übrigens binnen acht Tagen geschehen müssen. Das
Konkursdekret des Präsidentenverhörs von Arlesheim hätte das Obergericht,
wenn es sich zu dessen materieller Prüfung befugt

10 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gehalten hätte, jedenfalls aufgehoben; denn es sei zwar die Kompetenz des
Gerichtes in Arlesheim nach § 27 der Civil: prozessordnung begründet
gewesen, dagegen sei die Benutzungsbewilligung, auf welche hin
später der Konkurs erklärt worden fei, dem Rekurrenten nicht gehörig
mitgetheilt worden. Allein das Obergericht sei zu materieller Prüfung
des fraglichen Konkursdekretes nach Mitgabe der tantonalen Prozessordnung
eben nicht befugt. Uebrigens scheine der Rekurs auch, da er sich gegen das
Konkursdekret vom 6. Juli 1882 und die obergerichtliche Entscheidung vom
28. August gleichen Jahres richte, verspätet zu fein. Der Regierungsrath
des Kantons Basellandschaft seinerseits bemerkt ebenfalls, dass der Rekurs
verfpätet sei und weist überdem darauf hin, dass derselbe sich gar nicht
gegen die von ihm getroffenen Entscheidungen richte; im weitern führt er
aus, dass der Regierungsrath durch Einschreiten gegen das Konkursdekret
gerader das verfassungsmässige Prinzip der Gewaltentrennung verletzt
hätte; dem Rekurrenten stehe übrigens, falls er, zur Abwendung der
Konkursauskündung, eine Nichtschuld bezahlen müsse, immer noch die
Rückforderung im Wege des ordentlichen Prozesses offen.

G. Der Rekursbeklagte J. Vogt trägt auf Abweisung des Rekurfes an, indem
er ebenfalls die Einwendung der Verspätung vorschützt und iin weitern,
unter Bestreitung der thatsächlichen Behauptungen des Rekurrenten,
darzuthun sucht, dass dieBeschwerde auch materiell durchaus unbegründet
sei.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

il. Soweit sich die Beschwerde gegen den auf Vermögen des Rekurrenten
am 25. Juni 1881 in Allschwyl gelegten Arrest richtet, ist dieselbe
verspätet. Denn der Rekurrent hat denselben weder in der durch § 224 der
basellandschaftlichen Civilprozessordnung, welcher Gesetzesparagraph,
beiläufig bemerkt, in der dem Reknrrenten mitgetheilten und von
ihm unterzeichneten Arrestbewillignng textuell reproduzirt ist,
vorgeschriebenen achttägigen Frist beim Gerichtspräsidentkn von Arlesheim
bestritten, noch hat er binnen der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen. Es kann I. Rechtsverweigemng. Né 2. 11

daher auf eine materielle Prüfung der bundesrechtlichen Zulässigkeit
dieses Arrestes Vom Bundesgerichte nicht eingetreten werden und es
mag in dieser Beziehung blos beiläufig bemerkt werden: § 211 der
basellandschaftlichen Civilprozessordnung gestattet, in wesentlicher
Uebereinstimmung mit dem gemeinen Rechte, den Arrest auf fremdes
Eigenthum als Sicherungsmittel rechtlicher Ansprüche, prinzipiell dann,
wenn ohne diese Massregel dem Berechtigten die wirkliche Verfolgung
seines Rechtes nicht möglich oder doch sehr erschwert würde. Nun
kann gewiss, wenn auf Grund dieser Gesetzesbestimnumg gegen einen
im Auslande wohnenden Schuldner mit Rücksicht darauf, dass dessen
Verfolgung an feinem Wohnorte für den Gläubiger entweder unmöglich
oder doch sehr erschwert wäre, ein Arrest bewilligt wird, darin an sich
ein völkerrechtswidriger Akt keineswegs gefunden werden; vielmehr ist
durch manche Gesetzgebungen für den gedachten Fall die Zulässigkeit
des Arreftes ausdrücklich anerkannt und bestimmt z. B. speziell die
Gesetzgebung des Heimathstaates des Rekurrenten, des deutschen Reiches,
(% 797 der Reichscivilprozessordnung), dass es als ein zureichender
Arrefigrund anzusehen fei, wenn (ohne denselben) das Urtheil im Auslande
vollstreckt werden müsste. Als völkerrechtswidriger Gewaltakt könnte
daher jedenfalls der sireitige Arrest nicht schon an und für fich,
sondern blos mit Rücksicht auf die seine Ausführung vorbereitenden
und begleitenden speziellen Umstände qualifizirt werden. Wie es sich
aber hiemit verhalte ist, da das Bundesgericht, wie bemerkt, auf die
materielle Prüfung der Zulässigkeit des Arreftes nicht eintreten kann,
nicht weiter zu untersuchen.

2. Dagegen ist der Rekurs, soweit er sich gegen das gegen den Rekurrenten
bis zum Konkursdekrete durchgeführte Beweibungsverfahren richtet, nicht
verspätet; denn Rekurrent beschwert sich in dieser Beziehung wesentlich
auch darüber, dass ihm im Laufe des Verfahrens das rechtliche Gehör
verweigert worden sei; mit dieser Beschwerde aber konnte er sich gewiss
zunächst an die kantonalen Oberbehörden wenden und bei denselben Remedur
nachsuchen, und erst nach Erschöpfung der kantonalen Jnstanzen an das
Bundesgericht gelangen. Durch die kantonalen

12 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Oberbehörden ist aber Rekurrent, wie die Akten zweifellos ergeben (siehe
Fakt. D), erst mit der Entscheidung des Obergerichtes vom 27. Oktober
1882, nicht schon mit der Entscheidung vom 28. August gleichen Jahres-,
definitiv abgewiesen worden; mit Rücksicht aus die Entscheidung
vom 27. Oktober 1882 aber ist die Beschwerdesrist des Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gewahrt.

3. Fragt sich nun, ob die Beschwerde sachlich begründet sei, so ist zu
bemerken: die Kompetenz der basellandschaftlichen Gerichtsbehörden
kann nicht mit Erfolg bestritten werden, denn nach Art. 27 der
basellandschaftlichen Civilprozessordnung können nicht im Kanten
wohnende Auslander in Forderungsstreitigkeiten auch da belangt
werden, wo sie Vermögensstücke besitzen. Diese, Übrigens im Prinzipe
mit § 24 der deutschen Reichscivilprozessordnung übereinstimmende,
Gesetzesvorschrift muss, da zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reiche ein Gerichtsstandsvertrag nicht besteht, jedenfalls gegenüber
von in Deutschland wohnenden Deutschen ohne weiters zur Anwendung
kommen und es wird durch sie die Kompetenz der basellandschastlichen
Gerichtsbehörden im Fragefalle begründet Dagegen beruht allerdings das
gegen den Rekurrenten beobachtete Verfahren auf einer Verweigerung des
rechtlichen Gehör-s, welche zu dessen Aufhebung führen muss. Denn: Es
erscheint als zweifellos und wird auch durch die kantonalen Oberbehörden,
speziell durch das Obergericht, unumwunden anerkannt, dass dem Rekurrenten
die Betreibungsbewilligung nicht in gültiger Weise mitgetheilt wurde,
denn die Anlegung derselben in dem angeblichen Arrestdomizil in Allschwyl,
für dessen Begründung gar kein Anhaltspunkt vorliegt, kann offenbar als
eine wirksame Mittheilung an den Rekurrenten nicht gelten; somit ist dem
Rekurrent zu Bestreitung der Betreibuugsbewilligung nicht Gelegenheit
gegeben und ihm also das rechtliche Gehör verweigert worden. Gegen Erlasse
und Verfügungen kantonaler Behörden aber, welche eine Rechtsoerweigerung,
beziehungsweise eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs involviren,
ist das Bundesgericht nach feststehender blindes-rechtlicher Praxis
einzu= schreiten berechtigt und verpflichtet und lzwar auch zu
GunstenIl. Doppelbesteuerung-. N° 3. 13

jm Auslande wohnender Ausländer, da diesen ohne Zweifel der nämliche
Anspruch auf Rechtsschutz und rechtliches Gehör gemäss den bestehenden
inländischen Gesetzen zusteht, wie den JnIändern. Diese aus dem
Bandes-rechte fliessende selbständige Kompetenz des Bundesgerichtes
ist auch dann begründet, wenn nach kantonalem Rechte eine kantonale
Beschwerdeinstanz wegen Rechtsverweigerung nicht bestehen sollte und
kann daher für den vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob nach
basellandschaftlichem Rechte wirklich weder das Obergericht noch der
Regierungsrath zum Einschreiten befugt war, eventuell welcher dieser
Behörden die bezügliche Kompetenz zugestanden hätte. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Soweit der Rekurs gegen den am 25. Juni 1881 gegen den Rekurrenten
ausgeführten Arrest gerichtet ist, wird auf denselben nicht
eingetreten Dagegen wird die Beschwerde, soweit sie. sich auf
das gegen den Rekurrenten im Kanton Basellandschast eingeleitete
Betreibungsverfahren bezieht, als begründet erklärt und es werden
somit dieses Betreibnngsverfahren und das auf dassekbe begründete
Konkurserkenntniss vom 6. Juli 1882 als nichtig aufgehoben

II. Doppelbesteuerung Double imposition.

B. Urtheil vom 9. März 1883 in Sachen Ziegler.

A. Mit Eingabe vom io./11, Dezember 1882 macht J. rZiegler in Affoltern
a. A., Kantons Zürich geltend: Seine Mutter-, Wittwe Ziegler geb. Humet,
von Erstgen, Kantons Bern, welche seit über 40 Jahren in Waldenburg,
Kantons Baselland, niedergelassen sei, müsse seit einigen Jahren
ihr Vermögen sowohl am Heimatals am Niederlassungsorte versteuern;
Reklamatienen gegen diese Doppelbesteuerung seien fruchtlos geblieben;
da er nun aus den Entscheiden des Bundesgerichtes ersehen habe,
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 9 I 6
Data : 26. gennaio 1883
Pubblicato : 30. dicembre 1883
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 9 I 6
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 6 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Demnach hat


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