89 IV 14
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1963 i.S. St. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Art. 198 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, 2 Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. 3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. - 1. Wer Zimmer an Dirnen vermietet und diesen wissentlich alle Freiheiten einräumt, leistet der Unzucht Vorschub (Erw. 1).
- 2. Aus Gewinnsucht handelt, wer gegen Entgelt ein Absteigequartier gewährt, aber auch, wer zwar sowohl zu Wohnzwecken wie zur beliebigen Vornahme unzüchtiger Handlungen Räume vermietet, den Mietpreis jedoch mit Rücksicht auf den begünstigten Unzuchtsbetrieb hinaufschraubt, oder wer überhaupt nur im Hinblick auf solchen Betrieb vermieten kann (Erw. 2 lit. a und b).
- 3. Gewinnsucht setzt nicht voraus, dass dem Streben tatsächlich Erfolg beschieden sei (Erw. 2 lit. c).
- 4. Das Ausbeuten ist nicht Tatbestandsmerkmal der Kuppelei (Erw. 2 lit. d und e).
Regeste (fr):
- Art. 198 al. 1 CP. Proxénétisme exercé par le propriétaire d'un "apartmenthouse".
- 1. Celui qui loue des chambres à des prostituées et leur laisse sciemment toute liberté favorise la débauche (consid. 1).
- 2. Agit dans un dessein de lucre celui qui, contre paiement, met à disposition un local pour pratiquer librement la débauche et même celui qui loue des locaux qui servent aussi bien au logement qu'à la pratique de la débauche, mais augmente le prix du fait que cette pratique se trouve favorisée ou celui qui ne peut louer qu'en raison de la débauche (consid. 2 lit. a et b).
- 3. Le dessein de lucre ne suppose pas que le but visé soit effectivement atteint (consid. 2 lit. c).
- 4. L'exploitation n'est pas un élément constitutif du proxénétisme (consid. 2 lit. d et e).
Regesto (it):
- Art. 198 cpv. 1 CP. Lenocinio esercitato dal proprietario di un "apartment house".
- 1. Chiunque dà in locazione delle camere a prostitute lasciando loro scientemente piena libertà, favorisce la libidine (consid. 1).
- 2. Agisce per fine di lucro chi, verso compenso, mette a disposizione un locale per praticare la libidine; altrettanto dicasi di chi dà in locazione dei locali perchè servano tanto all'alloggio quanto alla libera pratica della libidine, e aumenta il prezzo per il fatto che questa pratica si trova favorita; e ciò indipendentemente dal fatto che la locazione sia possibile soltanto a motivo di detta pratica (consid. 2 lett. a e b).
- 3. Il fine di lucro non presuppone che lo scopo prefisso sia effettivamente raggiunto (consid. 2 lett. c).
- 4. Lo sfruttamento non è un elemento costitutivo del lenocinio (consid. 2 lett. d e e).
Sachverhalt ab Seite 15
BGE 89 IV 14 S. 15
A.- St. ist Eigentümer der Liegenschaft Rennweg 30 in Zürich. Im Erdgeschoss und ersten Stock des Hauses ist ein Sportgeschäft untergebracht. Die Räume des zweiten bis fünften Stockwerkes liess St. im Jahre 1953 nach Art eines Apartmenthauses in 22 Einzelzimmer umbauen, die seither möbliert vermietet wurden. Sie unterstehen laut Entscheid der Eidgenössischen Mietzinsrekurskommission vom 9. September 1958 nicht der Preiskontrolle. Vom 1. Januar 1956 bis zu seiner Verhaftung vom 16. Februar 1960 vermietete St. diese Zimmer, insbesondere diejenigen der drei mittleren Stockwerke, fast ausschliesslich an Dirnen, die der gewerbsmässigen Unzucht oblagen. Die Zimmer galten in eingeweihten Kreisen als "sturmfrei", weil St., der vom Unzuchtsbetrieb in seinem Hause Kenntnis hatte, den Mieterinnen wissentlich alle Freiheiten gewährte. Er liess sie ungehindert Freier, die sie dirnenmässig auftrieben, auf ihr Zimmer nehmen und verwehrte auch Männern den Zutritt nicht, die auf der Suche nach einer Gelegenheit zur Unzucht bei der einen oder andern Dirne anklopften, um zu erfahren, ob sie gerade frei sei. Dagegen versuchte er wiederholt, Kontrollen der Sittenpolizei zu vereiteln, bestärkte Dirnen in ihrer Einstellung, die Polizei zu hintergehen, liess sich über polizeiliche Überwachungen und Nachforschungen laufend durch Dirnen unterrichten und ging schon 1956 darauf aus, belastendes Material gegen Funktionäre der Sittenpolizei zu sammeln, um sich ihrer Kontrolle erwehren zu können. St. forderte hohe Zimmerpreise, die von seriösen Mietern nicht oder nur ausnahmsweise entrichtet worden wären. Diese Mietzinse
BGE 89 IV 14 S. 16
wurden von den Dirnen nur hingenommen und bezahlt, weil sie ihr unsittliches Gewerbe im Hause des St. ungehindert ausüben konnten.
B.- In wesentlicher Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. November 1960 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich St. am 22. Mai 1962 der gewerbsmässigen Kuppelei im Sinne von Art. 198 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. |
C.- St. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, das Obergericht habe Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Indem der Beschwerdeführer Zimmer an Frauen vermietete, von denen er wusste, dass sie gewerbsmässig Unzucht trieben, und ihnen als Hauseigentümer alle Freiheiten gewährte, hat er im Sinne von Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
2. Dagegen bestreitet er, aus Gewinnsucht gehandelt zu haben. a) Der deutsche Gesetzestext verwendet den Ausdruck Gewinnsucht in Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
BGE 89 IV 14 S. 17
Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
BGE 89 IV 14 S. 18
nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 28. Oktober 1949 i.S. Bolliger Erw. 1; ferner HAFTER, Bes. Teil II S. 141; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, S. 316 Nr. 648). Diese Betrachtungsweise findet in den Gesetzesmaterialien insofern eine Stütze, als der Gesetzgeber nicht schon denjenigen als Kuppler bestraft wissen will, der eine Wohnung oder ein Zimmer an eine Dirne vermietet, sich aber mit dem üblichen Mietzins begnügt (ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf von April 1908, S. 237; Prot. 2. Exp. Komm., Bd. 3 S. 217 und 129, Voten Gautier und Studer). b) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, nicht auf das quartierübliche, sondern auf das ortsübliche Mass der Mietzinse abgestellt zu haben. Darauf kommt jedoch nichts an. Der Beschwerdeführer ist nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts stets darauf ausgegangen, aus seiner Liegenschaft möglichst viel herauszuwirtschaften. Er habe die Zimmer zu Preisen vermietet, die von seriösen Mietern nicht oder nur ausnahmsweise entrichtet worden wären, und die Dirnen hätten die hohen Mietzinse nur hingenommen und bezahlt, weil ihnen der Vermieter bewusst alle Freiheiten gewährte. Diese und ähnliche Feststellungen haben den Sinn, dass der Beschwerdeführer zu den hohen Preisen nur vermieten konnte, wenn er die Zimmer an Dirnen abgab und deren Betrieb in Kauf nahm. Dadurch offenbarte er Gewinnsucht, und zwar unbekümmert darum, in welchem Verhältnis die Zimmerpreise zu den ortsüblichen und quartierüblichen standen. Wer Mietzinse so hoch ansetzt, dass er auf Dirnen angewiesen ist und diese gewähren lassen muss, bekundet ein ebenso verwerfliches Streben nach Gewinn wie derjenige, der den Mietzins erst im Hinblick auf solchen Betrieb erhöht. Dass der Beschwerdeführer sich aus Gewinnsucht vergangen hat, erhellt insbesondere aus der Weisung an seinen Geschäftsführer, die Zimmerpreise trotz der Schwierigkeit, seriöse Mieter zu finden, so zu belassen, wie er sie festgesetzt
BGE 89 IV 14 S. 19
habe, weil "einfach so und soviel aus dem Haus heraus" müsse. Von Gewinnsucht zeugt aber auch sein Verhalten gegenüber den Dirnen. Weder die Pflicht zur Rücksichtnahme auf seriöse Mieter, noch Ermahnungen oder Warnungen Dritter, noch der Ruf seines Hauses hielten ihn davon ab, immer wieder, ja immer mehr Zimmer an Dirnen abzugeben, einzig um die Zimmerpreise nicht herabsetzen zu müssen und Einbussen zu vermeiden. Dass z.B. die Dirne Amoos andernorts wohnte und das Zimmer am Rennweg 30 ausschliesslich zum Absteigen benutzte, er also von dieser "Mieterin" in Wahrheit nicht Mietzins, sondern Kupplerlohn einkassierte, kümmerte ihn nicht. In seiner bewusst nachsichtigen und entgegenkommenden Haltung gegenüber den Dirnen, die ihrerseits aus ihrer Tätigkeit kein Hehl machten, erblickte er gegenteils die Gewähr dafür, dass sie das nötige Geld für die Miete aufbringen und diese bezahlen würden. Die hohen Zimmerpreise sind denn auch von vielen Dirnen als Preis für die vom Hauseigentümer gewährte Freiheit, unbehelligt gewerbsmässige Unzucht treiben zu dürfen, ausgelegt worden. Dem Gebaren der Mieterinnen gebot er selbst dann nicht Einhalt, als der Dirnenbetrieb bordellmässige Formen annahm. Um des Gewinnes willen war er bereit, auch das in Kauf zu nehmen. Wer sich während Jahren so bedenkenlos über Anstand und gute Sitte hinwegsetzt, wie es der Beschwerdeführer getan hat, um hohe Zimmerpreise aufrechterhalten oder gar weiter steigern zu können, legt Eigenschaften an den Tag, die für den Begriff der Gewinnsucht charakteristisch sind. c) Darüber hilft auch der Einwand nicht hinweg, dass der Beschwerdeführer wegen der hohen Betriebskosten der Liegenschaft lediglich eine Nettorendite von 1,98 bis 3,03% erzielt habe. Der Begriff der Gewinnsucht setzt überhaupt nicht voraus, dass dem Streben tatsächlich Erfolg beschieden sei. Selbst wer Verluste einstecken muss, weil er z.B. falsch spekulierte, kann aus Gewinnsucht handeln. Entscheidend ist einzig, dass der Täter geldwerte Interessen
BGE 89 IV 14 S. 20
verfolgt und dass dies, wie hier, in einer Art und Weise geschieht, die als gewinnsüchtig bezeichnet werden muss. d) Dem Vorwurf der Gewinnsucht versucht der Beschwerdeführer ferner mit dem Einwand zu entgehen, dass den Apartmenthausbesitzern nach zutreffender Auffassung des deutschen Reichsgerichts ein sogenannter Unbequemlichkeitszuschlag für die mit der Vermietung an Dirnen verbundenen Unannehmlichkeiten und ein Gefahrensatz für Mietausfälle zufolge herabgesetzter Zahlungsmoral solcher Mieterinnen zugestanden werden müssten (RGSt Bd. 62 S. 348 ff.; Bd. 63 S. 166). Damit lässt sich jedoch seine Gewinnsucht nicht verneinen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die angerufene Rechtsprechung des Reichsgerichts auf den Begriff des Ausbeutens bezieht, der dem Kuppeleitatbestand des § 180 Abs. 3 DStGB zugrunde liegt, aber nicht zum Tatbestand des Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
BGE 89 IV 14 S. 21
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht voraus, dass zwischen den Leistungen des Vermieters und dem von ihm geforderten Mietpreis ein krasses Missverhältnis bestehen müsse. Hätte der Gesetzgeber die Strafbarkeit der Kuppelei von einem solchen Verhältnis zwischen den Leistungen abhängig machen wollen, dann hätte er dies, wie z.B. in Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
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1 | Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |