89 II 410
54. Urteil der I. Zivilabtellung vom 3. Dezember 1963 i.S. Veeser gegen Veeser.
Regeste (de):
- Auftrag zu Liegenschaftskauf oder Darlehen?
- Verletzung der Vorschriften über die Beweislast (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
- Ermittlung des Parteiwillens, Tat- und Rechtsfrage (Erw. 3).
- Ersatzanschaffung für Frauengut? Art. 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
- Berufung, Anforderungen an Antrag und Begründung. Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
Regeste (fr):
- Prêt ou mandat d'acheter un fonds?
- Violation de règles relatives au fardeau (art. 8 CC) ou à l'appréciation de la preuve? (consid. 2).
- Interprétation de la volonté des parties; fait et droit (consid. 3).
- Acquisition faite en remploi des biens de la femme? art. 196 al. 2 CC (consid. 4).
- Recours en réforme. Exigences relatives aux conclusions et aux motifs. Art. 55 al. 1 litt. b et c OJ (consid. 6).
Regesto (it):
- Mandato di comperare un fondo o mutuo?
- Violazione delle regole relative all'onere (art. 8 CC) o all'apprezzamento della prova? (consid. 2).
- Interpretazione della volontà delle parti; questione di fatto e di diritto (consid. 3).
- Acquisti fatti in sostituzione dei beni della moglie? Art. 196 cpv. 2 CC (consid. 4).
- Ricorso per riforma. Esigenze relative alle conclusioni e alle motivazioni. Art. 55 cpv. 1 lett. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
Erwägungen ab Seite 410
BGE 89 II 410 S. 410
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte das Haus, das er im Jahre 1948 unter Verwendung von Geld der Klägerin (seiner Ehefrau, mit der er heute im Scheidungsprozess steht) auf seinen Namen erwarb, gemäss
BGE 89 II 410 S. 411
der Behauptung der Klägerin in ihrem Auftrag und als ihr Treuhänder gekauft habe, oder ob er den Liegenschaftskauf, wie er geltend macht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen und die Klägerin ihm lediglich die dafafür erforderlichen Barmittel darlehensweise zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz hat das Bestehen des von der Klägerin behaupteten Auftragsverhältnisses verneint und demgemäss ihr Begehren auf Übertragung der Liegenschaft abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, die Verneinung eines Auftragsverhältnisses verstosse gegen Bundesrecht.
2. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei erwiesen, dass der Beklagte seine Zustimmung zu dem von der Klägerin gewünschten Hauskauf von den beiden Bedingungen abhängig gemacht habe, dass das Haus auf seinen Namen erworben werde und die Klägerin das dazu nötige Geld vorschiesse. Die Klägerin rügt, diese Feststellung verstosse gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
BGE 89 II 410 S. 412
damit einverstanden gewesen sei, das erforderliche Geld aus ihrem Vermögen vorzuschiessen. Die Rüge der Klägerin richtet sich somit in Wirklichkeit nicht gegen die Verteilung der Beweislast, sondern gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese kann aber vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht überprüft werden, sondern es ist an die von der Vorinstanz als Ergebnis der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen gebunden (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe das Haus in ihrem Auftrag und als ihr Treuhänder gekauft, liesse sich allenfalls vertreten, wenn die Vorinstanz als Wille der Parteien lediglich festgestellt hätte, dass der Beklagte als Käufer auftreten und die Klägerin das erforderliche Geld zur Verfügung stellen solle. Die Vorinstanz geht aber mit ihren Feststellungen zum Tatbestand noch einen Schritt weiter; sie erklärt, "dass das Grundstück nach dem Willen der Parteien, soweit geäussert, sowohl auf Namen als auch Rechnung des Beklagten gekauft werden sollte". Auch das ist eine Feststellung, die auf der vom Bundesgericht nicht überprüfbaren Beweiswürdigung beruht. Die Einschränkung "soweit geäussert" besagt nach dem Zusammenhang, dass die Klägerin zur Zeit des Kaufes dem Beklagten die Absicht, ihm eine Ablieferungspflicht zu überbinden, weder ausdrücklich noch stillschweigend kundgegeben hat. War es aber der Wille der Parteien, dass der Beklagte auf seinen Namen und auf seine Rechnung kaufe, so bleibt in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme, er habe lediglich als Beauftragter und Treuhänder seiner Frau kaufen sollen. Damit steht fest, dass der Klägerin nach dem zur Zeit des Vertragsschlusses geäusserten Parteiwillen kein Anspruch auf Übertragung der vom Beklagten mit ihrem Geld gekauften Liegenschaft zusteht.
4. Die Klägerin glaubt, den Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft auch damit begründen zu können, dass gemäss dem auf den vorliegenden Fall analog anwendbaren
BGE 89 II 410 S. 413
Art. 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. |
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1 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. |
2 | Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. |
3 | Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
5. Eine Pflicht des Beklagten zur Übereignung des Grundstücks an die Klägerin könnte demnach nur auf einem Rechtstitel beruhen, der nach dem 16. September
BGE 89 II 410 S. 414
1948 geschaffen worden wäre. Dass sie aber nach diesem Tage einen solchen Rechtstitel erworben habe (was nur durch eine Vereinbarung mit dem Beklagten möglich gewesen wäre), behauptet sie selber nicht. Damit erweist sich das Hauptbegehren der Klägerin als unbegründet.
6. Mit ihrem Eventualbegehren verlangt die Klägerin, dass der Beklagte zur Leistung eines angemessenen, gerichtlich zu bestimmenden Schadenersatzbetrages verurteilt werde. Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden, weil es den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b
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Abgesehen hievon könnte auf das Eventualbegehren auch aus dem weiteren Grunde nicht eingetreten werden, dass zu seiner Begründung lediglich auf die Vorbringen der im kantonalen Verfahren eingereichten Klageschrift verwiesen wird. Ein solcher Hinweis genügt aber gemäss ständiger Rechtsprechung den Anforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c
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7. Dass der Klägerin bei Verneinung eines Anspruchs auf Übereignung der Liegenschaft eine Forderung auf Rückerstattung des dem Beklagten gewährten Darlehens sowie auf Vergütung ihrer wertvermehrenden Aufwendungen für die Liegenschaft zusteht, ist nicht streitig. Der Beklagte
BGE 89 II 410 S. 415
hatte dieses Guthaben der Klägerin in einer Abrechnung vom 1. Juli 1961 auf Fr. 81'603.55 beziffert. Die Klägerin hatte damals diese Abrechnung nicht anerkannt, weil sie glaubte, die Übereignung der Liegenschaft beanspruchen zu können. Nachdem nun feststeht, dass sie keinen solchen Anspruch hat, werden sich die Parteien über die Geldforderung der Beklagten (die aber keine Schadenersatzforderung wegen nicht oder nicht richtig erfüllten Auftrags darstellt), noch auseinandersetzen müssen.