88 IV 59
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1962 i.S. Puleo gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Regeste (de):
- Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, - Begriff der besondern Gefährlichkeit des Täters.
- Es genügt, wenn mehrere Tatumstände gesamthaft betrachtet das qualifizierende Merkmal offenbaren.
Regeste (fr):
- Art. 137 ch. 2, al. 4 CP.
- Définition du caractère particulièrement dangereux de l'auteur.
- Il suffit que plusieurs circonstances considérées globalement révèlent ce caractère, qui qualifie l'infraction.
Regesto (it):
- Art. 137 num. 2 cpv. 4 CP.
- Definizione di pericolosità speciale dell'autore. È sufficiente che più circostanze considerate complessivamente rivelino questo carattere qualificante l'infrazione.
Sachverhalt ab Seite 59
BGE 88 IV 59 S. 59
Aus dem Tatbestand:
Puleo entschloss sich am Abend des 14. März 1961, als das Restaurant Warteck geschlossen und dessen Inhaber mit seiner Serviertochter zum Abendessen ausgegangen war, zusammen mit Speciali in der Wohnung des Wirtes einen Gelddiebstahl zu verüben. Während Stavola vor dem Restaurant Wache stand, kletterten sie von der Gartenseite her auf die Terrasse des Hauses, drückten die ins Parterre des Treppenhauses führende Türe ein, was ohne grossen Kraftaufwand gelang, und begaben sich im ersten Stock durch die Küche auf den Balkon, wo sie ohne besondere Mühe ein Fenster eindrückten und durch dieses in das Zimmer der Serviertochter einstiegen. Nachdem sie dort verschiedene Behältnisse durchsucht und eine Schranktüre leicht eingedrückt hatten, eigneten sie sich aus einer unter dem Bett befindlichen Schachtel einen Geldbetrag von rund hundert Franken an. Hierauf drangen sie mit Hilfe des am Türpfosten der Küche aufgehängten Schlüssels
BGE 88 IV 59 S. 60
in das Schlafzimmer des Wirtes, öffneten mit dem auf einem Schrank deponierten Schlüssel einen Wandtresor und stahlen daraus eine Geldsumme von ca. Fr. 7500.-- nebst einer Pistole samt Munition. Nach der Tat fuhren sie mit Stavola im Wagen des letztern an die Landesgrenze, worauf die beiden Haupttäter ins Ausland flüchteten. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte am 7. November 1961 Puleo wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Diebstahl unterliegt der verschärften Strafandrohung des Art. 137 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
BGE 88 IV 59 S. 61
der Dieb, wenn die Art seines Vorgehens, wobei auch der Tat vorausgehende und nachfolgende Umstände in Betracht fallen (BGE 87 IV 115 Erw. c), Charaktereigenschaften aufdeckt, die in einem Masse auf eine asoziale Grundhaltung und sittliche Hemmungslosigkeit schliessen lassen, dass befürchtet werden muss, er werde auch bei anderen Gelegenheiten vor gleichen oder ähnlichen Handlungen nicht zurückschrecken. Nicht nötig ist, dass schon ein einzelner Umstand für sich allein die besondere Gefährrlichkeit verrate; es genügt, wenn sie sich aus mehreren zusammen genommen ergibt (BGE 77 IV 159Erw. 3).
2. Der Beschwerdeführer ist zu Recht wegen qualifizierten Diebstahls nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
BGE 88 IV 59 S. 62
gesehen - die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Dies ist umsoweniger zweifelhaft, als der Beschwerdeführer wegen qualifizierten Diebstahls bereits vorbestraft ist und er die neue Tat im Bestreben beging, ohne grosse Anstrengung Geldmittel zu erlangen, die ihm die Befriedigung unverhältnismässig hoher Lebensansprüche ermöglichen sollten.